941/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

„(5) Dienstgebern, die vor dem 1. Juli 2019 Personen im Rahmen der Aktion 20.000 beschäftigt haben, kann für maximal 12 Monate eine weitere Förderung durch das Arbeitsmarktservice gewährt werden, wenn sie die betreffende Person nach dem 30. Juni 2019 weiter beschäftigen. Die Beihilfe beträgt pro Beschäftigungsmonat ein Zwölftel von 17.000 €, maximal jedoch die Höhe, die seitens des Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Eingliederungsbeihilfe gewährt würde. Die Obergrenze für die Bedeckung dieser Beihilfen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 10 Mio. €.“

 

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 70 angefügt:

 

„(70) § 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

 

Die Beschäftigungssituation von Menschen über 50 ist verbesserungsbedürftig. Die Aktion 20.000 hat versucht, hier gegen zu steuern. Die Aktion 20.000 ist am 30. Juni 2019 ausgelaufen, die Ergebnisse der Evaluierungen liegen noch nicht vor. Arbeitgeber, die über den Förderzeitraum hinaus die älteren MitarbeiterInnen beschäftigen, sollen eine Förderung erhalten. Diese ist mit der Höhe des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit einer älteren Person entsteht (ALG/NH plus SV – Beiträge), begrenzt.