941/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

 

„(5) Dienstgebern, die vor dem 1. Juli 2019 Personen im Rahmen der Aktion 20.000 beschäftigt haben, kann für maximal 12 Monate eine weitere Förderung durch das Arbeitsmarktservice gewährt werden, wenn sie die betreffende Person nach dem 30. Juni 2019 weiter beschäftigen. Die Beihilfe beträgt pro Beschäftigungsmonat ein Zwölftel von 17.000 €, maximal jedoch die Höhe, die seitens des Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Eingliederungsbeihilfe gewährt würde. Die Obergrenze für die Bedeckung dieser Beihilfen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 10 Mio. €.“

(5) Dienstgebern, die vor dem 1. Juli 2019 Personen im Rahmen der Aktion 20.000 beschäftigt haben, kann für maximal 12 Monate eine weitere Förderung durch das Arbeitsmarktservice gewährt werden, wenn sie die betreffende Person nach dem 30. Juni 2019 weiter beschäftigen. Die Beihilfe beträgt pro Beschäftigungsmonat ein Zwölftel von 17.000 €, maximal jedoch die Höhe, die seitens des Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Eingliederungsbeihilfe gewährt würde. Die Obergrenze für die Bedeckung dieser Beihilfen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 10 Mio. €.

 

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 70 angefügt:

 

 

„(70) § 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

(70) § 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.