942/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Thomas Drozda, Katharina Kucharowits, Zinggl Wolfgang Dr.

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender § 7a Abs. 1 bis 5 angefügt:

„(1) Die Einrichtungen gemäß § 1 bilden den gemeinsamen Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“. In diesen werden von den Einrichtungen gemäß § 1 die jeweiligen Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer entsendet. Er dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Bundesmuseenkonferenz behandelt.

(2) Verfügt eine Einrichtung gemäß § 1 über einen wissenschaftlichen und einen wirtschaftlichen Geschäftsführer, werden die Mitgliedsrechte bei Anwesenheit von beiden Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen gemeinsam ausgeübt.

(3) Der Vorsitz wechselt zwischen den Einrichtungen gemäß § 1 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.

(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Bundesmuseenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Bundesmuseenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Bundesmuseenkonferenz teil.

(5) Die Bundesmuseenkonferenz ist für die ihr angehörenden Einrichtungen gemäß § 1 auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein von der Bundesmuseenkonferenz abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“ zusammengefassten Einrichtungen gemäß § 1. Günstigere Bestimmungen bereits bestehender Kollektivverträge werden durch einen nach Abs. 5 abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht berührt.“

Zuweisungsvorschlag: Kulturausschuss

 

 

 

Begründung

 

In den Jahren 1999-2003 wurden die Österreichischen Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) rechtlich und organisatorisch selbständige Kultureinrichtungen. Die wirtschaftlichen Daten zeigen, dass die Bundesmuseen insgesamt seit der Ausgliederung sehr erfolgreich agiert haben: Die BesucherInnenzahlen konnten gesteigert, der Eigendeckungsgrad erhöht und der MitarbeiterInnenstand ausgebaut werden. Auch die Anzahl an Führungen und Veranstaltungen wurde drastisch angehoben. Das Jahr 2018 konnte einmal mehr sehr erfolgreich abgeschlossen werden: Die Zahl der BesucherInnen in den Bundesmuseen und im musealen Bereich der Nationalbibliothek stieg um 15 Prozent. In absoluten Zahlen heißt das: 6,5 Millionen BesucherInnen, um 800.000 Menschen mehr als 2017.

Dieser Erfolg konnte nur aufgrund der großen Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich mit „ihren“ Institutionen identifizieren, erbracht werden. Bedauerlicherweise hat sich die Situation der MitarbeiterInnen selbst seit der Ausgliederung jedoch verschlechtert: Aus sicheren Arbeitsplätzen wurden oftmals prekäre Beschäftigungsverhältnisse ohne Abend-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, niedriger Entlohnung und einer Sieben-Tage-Woche mit Sonntag als normalem Arbeitstag. Stundenlöhne von 6,50 € beispielsweise in der Museumsaufsicht sind keine Seltenheit, wie aktuelle Ausschreibungen zeigen.

Ein Grund für diese Verschlechterungen der Arbeitsverhältnisse liegt auch in fehlenden Kollektivverträgen begründet. Mit Ausnahme des Kunsthistorischen Museums verfügen die Bundesmuseen über keine Kollektivverträge – und dies obwohl in der Vergangenheit selbst von Kulturministern der Abschluss solcher angeregt wurde. Da die Bundesmuseen vor allem über die staatliche Basisabgeltung finanziert werden, hat der Bund auch eine Verantwortung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesmuseen gegenüber. Mit dem Antrag werden die Grundlagen für einen gemeinsamen Kollektivvertrag für alle Bundesmuseen und die Nationalbibliothek geschaffen. Dafür wird die derzeit bereits bestehende und in den Museumsordnungen festgelegte „Direktor/innenkonferenz“ in Form eines Dachverbandes aller Einrichtungen als Bundesmuseenkonferenz in das Bundesmuseengesetz 2002 übernommen und mit der Kollektivvertragsfähigkeit ausgestattet.