Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender § 7a Abs. 1 bis 5 angefügt:

§ 7a. (1) Die Einrichtungen gemäß § 1 bilden den gemeinsamen Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“. In diesen werden von den Einrichtungen gemäß § 1 die jeweiligen Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer entsendet. Er dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Bundesmuseenkonferenz behandelt.

(2) Verfügt eine Einrichtung gemäß § 1 über einen wissenschaftlichen und einen wirtschaftlichen Geschäftsführer, werden die Mitgliedsrechte bei Anwesenheit von beiden Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen gemeinsam ausgeübt.

(3) Der Vorsitz wechselt zwischen den Einrichtungen gemäß § 1 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.

(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Bundesmuseenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Bundesmuseenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Bundesmuseenkonferenz teil.

(5) Die Bundesmuseenkonferenz ist für die ihr angehörenden Einrichtungen gemäß § 1 auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein von der Bundesmuseenkonferenz abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband „Bundesmuseenkonferenz“ zusammengefassten Einrichtungen gemäß § 1. Günstigere Bestimmungen bereits bestehender Kollektivverträge werden durch einen nach Abs. 5 abgeschlossenen Kollektivvertrag nicht berührt.“