947/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Ing. Vogl, Preiner,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2013 wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der gentechnikfreien Produktion,“

2. In § 21a Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt:

„Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger sowie gentechnikfrei produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen.“

3. Dem § 43 Abs. 1 wird folgende Ziffer 23 angefügt:

 

„23. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 2 und des § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft

 

 

 

 

 

Begründung

 

Zu Zi 1:

 

In § 3 Abs. 1 werden jene Aufgaben aufgezählt, welche die AMA im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat.

In dessen Ziffer 1 werden als Aufgabe der AMA die zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftliche Produktionsmittel angeführt, in Ziffer 2 Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse.

 

Gentechnikfreiheit ist der österreichischen Bevölkerung ein hohes Anliegen.

Das AMA-Gütezeichen soll ein besonders hohes Qualitätsniveau eines Produktes ausloben. Dieses Ziel wird jedoch nicht erreicht, wenn im Herstellungsprozess eines Produktes, konkret auch dadurch, dass im Zuge der Fütterung von Nutztieren keine gentechnikfreien Futtermittel verwendet werden, Gentechnik zum Einsatz kommt.

 

Die Forderung für den flächendeckenden Einsatz von gentechnikfreien Futtermitteln in Österreich deckt sich mit dem starken Wunsch in der österreichischen Bevölkerung nach umfassender Gentechnikfreiheit von Lebensmitteln. Diese Thematik hat auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes, dass die sogenannten „Neuen Züchtungstechniken“ ebenfalls Gentechnik darstellen, zusätzlich an Gewicht gewonnen.

 

Das AMA-Gütesiegel wird besonders stark als für Konsumenten und Konsumentinnen verlässliches Qualitätssiegel für Lebensmittel beworben. Produkte mit diesem Siegel müssen jedoch derzeit nicht den Standard erfüllen, dass Fleisch von Tieren verwendet wurde, die ohne gentechnisch veränderte Futtermittel gefüttert wurden.

Ein Greenpeace-Test zeigt, dass auch Schweinefleisch mit dem rotweiß- roten AMA-Gütezeichen mit gentechnisch verändertem Soja produziert wird.

Die Umweltschutzorganisation ließ gängiges Schweine-Futtermittel, darunter für Mastschweine und für Ferkel, vom Umweltbundesamt testen. Rund 90 Prozent des Sojas waren gentechnisch verändert (https://bit.ly/2A3VWXr). Es konnten in den zwei Proben des Marktführers „Garant-Tiernahrung Gesellschaft m.b.H.“ drei verschiedene gentechnisch veränderte Soja-Pflanzen nachgewiesen werden. Zwei stammten vom Agrarkonzern Monsanto und eine von der Bayer AG., welche den US-Konzern Monsanto vor Kurzem übernommen hat. Bei Schweinefleisch ist nur Bio-Schweinefleisch sowie Schweinefleisch mit dem grün-weißen „Ohne Gentechnik“-Siegel garantiert gentechnikfrei. Dabei handelt es sich derzeit jedoch um Nischenprodukte. Bio-Schweinefleisch hat einen Marktanteil von zwei Prozent, konventionelles gentechnikfreies Schweinefleisch von etwa zehn Prozent. Positivbeispiel sind die österreichische Milchwirtschaft sowie die österreichischen Eierproduzenten, die im Jahr 2010 komplett auf gentechnikfreie Fütterung umgestellt haben. Die heimischen Hühnerfleischproduzenten füttern seit dem Jahr 2012 gentechnikfrei.

 

Mit der Änderung des § 3 Abs. 1 Ziffer 2, so dass dieser lautet: „2. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der gentechnikfreien Produktion,“ soll dem großen Bedürfnis in der Bevölkerung, dass im Rahmen der Nutztierhaltung gentechnikfrei gefüttert wird, Rechnung getragen werden.

 

Zu Zi 2:

Durch die Aufnahme der Formulierung im ersten Satz des § 21a Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 „sowie gentechnikfrei produzierter“ soll klargestellt werden, dass die Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse die Vorgabe der gentechnikfreien Produktion und damit auch der gentechnikfreien Fütterung enthalten müssen.

 

Zu Zi 3:

Mit dem Inkrafttreten 1.1.2021 soll gewährleistet werden, dass die Betriebe ausreichend Zeit haben, um den neuen Vorgaben des Gesetzes gerecht zu werden.