951/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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Antrag



der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1.    § 23 Abs. 1 Z. 2 wird wie folgt geändert:

„2. die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30 sowie die Ermöglichung des Zugangs der Wissenschaft zu Statistik- und Registerdaten gemäß § 31;“

1.    § 24 Z. 7 lautet wie folgt; folgende Z. 8 wird angefügt:

„7. Ermöglichung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß § 31; 

1.    Geheimhaltung von vertraulichen Daten.“

2.    An § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bundesanstalt darf alle Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.“

1.    § 26 Abs. 1 lautet wie folgt:

„§ 26. (1) Die Bundesanstalt führt, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die gemäß § 15 Abs. 1 nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS oder einer gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpften Daten in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß §§ 23, 29 und des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß § 31. Die Daten sind langfristig aufzubewahren, um Analysen im Zeitablauf zu ermöglichen.“

1.    In § 31 lautet Abs. 3 wie folgt; folgende Abs. 4 bis 13 werden angefügt:

„(3) Die Bundesanstalt hat darüber hinaus mittels Bescheids wissenschaftlichen Einrichtungen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gemäß Abs. 8 auf deren Antrag Zugang zu Statistikdaten und zu Registerdaten zur Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen gemäß Abs. 7 bis 9 vorliegen. Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten keine direkte Identifizierung statistischer Einheiten mehr zulassen. Im Bescheid hat die Bundesanstalt einen angemessenen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens zur Gewährung des Datenzugangs trägt die Bundesanstalt von Amts wegen.

(3a) Bescheide gemäß Abs. 3 sind binnen eines Monats zu erlassen. Der tatsächliche Zugang zu den Daten ist nach Rechtskraft des Bescheids auf ein formfreies Ansuchen des Antragstellers hin binnen eines Monats einzurichten. Diese Frist kann im Bescheid um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Antragsteller kann innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheids ein Ansuchen auf Einrichtung des tatsächlichen Datenzugangs stellen. Der Bescheid verpflichtet den Antragsteller nicht, den Zugang auch in Anspruch zu nehmen. Die Bundesanstalt hat nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Datenzugang tatsächlich in Anspruch genommen wird.

(4) Ein Zugang gemäß Abs. 3 darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger mit anschließender Kontrolle der wissenschaftlichen Ergebnisse durch die Bundesanstalt auf Geheimhaltung vertraulicher Daten im Sinne des § 19 Abs. 2 gewährt werden. Die Möglichkeit des Abfotografierens, des Abschreibens oder der Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten gilt nicht als Möglichkeit der externen Speicherung im Sinne des Abs. 3, ist aber dennoch unzulässig. Der Zugang ist mittels gesicherten Fernzugriffs (Remote Access) zu ermöglichen. Die Bundesanstalt stellt in diesem Rahmen die zum jeweiligen Zeitpunkt gängige Standardsoftware in einer rezenten Version für Datenanalysen gratis zur Verfügung und veröffentlicht eine Liste dieser Standardsoftware auf ihrer Website. Die Bereitstellung anderer Software zur Datenanalyse kann im Antrag gemäß Abs. 3 beantragt werden. Die Bundesanstalt hat dies in ihrem Bescheid gemäß Abs. 3 positiv zu bescheiden, sofern die Umsetzung technisch möglich und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Umsetzung erfolgt nach dem Ansuchen auf Einrichtung des tatsächlichen Datenzugangs gemäß Abs. 3a. Die Kosten der Umsetzung und etwaiger Softwarelizenzen trägt der Antragsteller.

(4a) Die Bundesanstalt ermöglicht den Zugang der Wissenschaft zu Daten gemäß Abs. 3 möglichst zeitnah, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung von auf den Daten beruhenden Statistiken gemäß § 19 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1. Sie informiert auf ihrer Website, welche Datenbestände für die Wissenschaft gemäß Abs.3 zugänglich sind. Nimmt die Bundesanstalt Veränderungen von Daten gegenüber den ursprünglich erhobenen Daten vor, etwa Korrekturen, Schätzungen oder Imputationen, so sind diese in den der Wissenschaft zugänglich gemachten Daten auszuweisen, die bei den Veränderungen angewandten Methoden sind zu dokumentieren und dem Antragsteller gemeinsam mit den Daten zugänglich zu machen. Auf Wunsch des Antragsstellers sind diesem auch unveränderte Erhebungsdaten zugänglich zu machen.

(5) Die Bundesanstalt verknüpft intern vorhandene Datenbestände anhand des bPK-AS beziehungsweise der verschlüsselten Unternehmenskennzahl, wenn dies zu einer statistischen Analyse für wissenschaftliche Zwecke gemäß Abs. 3 erforderlich ist, und gewährt den Zugang zu diesen verknüpften Daten entsprechend Abs. 3.

(6) Die Bundesanstalt verknüpft im Sinne des Abs. 3 Daten mit externen Datenbeständen, die der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, sofern dadurch für den Antragsteller eine direkte Identifizierung einer Statistischen Einheit nicht möglich wird. Zu den so verknüpften Daten ist der Zugang gemäß Abs. 3 zu gewähren. Die Bundesanstalt sorgt für die Interoperabilität des Zugangs zu Daten gemäß Abs. 3 mit den von öffentlichen Stellen eingerichteten, permanenten technischen Lösungen des Zugangs zu Registerdaten gem. § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz, sodass eine Verknüpfung dieser Register mit den Datenbeständen der Bundesanstalt für wissenschaftliche Zwecke möglich ist. Verantwortliche gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz haben zu diesem Zweck bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-Government-Gesetz) die Ausstattung der Registerdaten mit bPK-AS als „Fremd-bPK“ beziehungsweise im Falle Betroffener, die keine natürlichen Personen sind, mit den Stammzahlen zu beantragen, soweit derartige bPK bzw. Stammzahlen noch nicht zur Verfügung stehen, und diese gemeinsam mit den Registerdaten zur Verknüpfung zur Verfügung zu stellen.

(6a) Nach Ablauf der in Abs. 9 Z 6 genannten Dauer beendet die Bundesanstalt den Zugang zu den Daten und archiviert diese, einschließlich etwaiger ihr vorliegender Dokumentationen und Auswertungsroutinen. Enthalten die archivierten Daten verknüpfte externe Daten, so ist der Zugang zu diesen von der Bundesanstalt gemäß der Bestimmungen der Abs. 3 bis 12 dem ursprünglichen Antragsteller zu gewähren, sowie anderen Antragstellern, sofern diese nachweisen können, dass ihr Zugang zu den externen Daten rechtmäßig ist.

(7) Der Zugangsantrag gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.    alle Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 8;

2.    ein ausführlich beschriebenes Forschungsprojekt gemäß Abs. 9;

3.    die Art der Daten, die für das Forschungsprojekt benötigt werden;

4.    die Verpflichtung der wissenschaftlichen Einrichtung, der Wissenschaftlerin und des Wissenschaftlers, dass die Daten ausschließlich für das angegebene Forschungsprojekt verwendet werden;

5.    die Zusicherung, dass die Ergebnisse des Forschungsprojektes dauerhaft und unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht das öffentliche Interesse an einer Geheimhaltung zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung, des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten überwiegt;

6.    die Zusicherung, dass das Forschungsprojekt keine vertraulichen Ergebnisse zum Inhalt hat und solche auch nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden;

7.    die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

(8) Antragsteller denen Zugang gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.    sie betreiben hochwertige Forschung und machen diese der Öffentlichkeit zugänglich,

2.    die wissenschaftliche Einrichtung ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung; Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind entweder an eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung institutionell angebunden oder erbringen die entsprechenden Nachweise für ihre wissenschaftliche Forschungstätigkeit,

3.    sie sind bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom,

4.    sie erfüllen die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

Der Nachweis hochwertiger Forschung gemäß Z. 1 ist jedenfalls erbracht, wenn das dem Antrag auf Datenzugang zugrundeliegende Forschungsprojekt von einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber oder Fördergeber mittels Vergabeverfahrens oder eines sonstigen wettbewerblichen Prozederes vergeben oder gefördert wird. Stützt sich der Nachweis hochwertiger Forschung darauf, liegt aber zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein Auftrag beziehungsweise keine Förderzusage vor, so ist im Bescheid (Abs. 3) von der Erteilung des Auftrags beziehungsweise der Förderzusage auszugehen. Der tatsächliche Zugang zu den Daten (Abs. 3a) ist jedoch nur dann einzurichten, wenn die Erteilung des Auftrags oder die Förderzusage vom Antragsteller nachgewiesen wird.

(9) Das Forschungsprojekt hat hinreichend genaue Angaben zu enthalten über:

1.    den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens,

2.    die Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in Abs. 3 vorgesehenen Zugangs zu Daten durchgeführt werden kann,

3.    die einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Forschungsprojekt, die Zugang zu den Daten erhalten sollen,

4.    die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse,

5.    die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens und

6.    die Dauer, für die der Zugang zu den Daten benötigt wird.

(10) Der Zugang gemäß Abs. 3 ist auch dann zu gewähren, wenn der Antragsteller im Auftrag eines Dritten tätig wird, sofern die Voraussetzungen der Abs. 7 bis 9 eingehalten werden. Der Zugang zu den Daten muss jedenfalls auf den Antragsteller beschränkt bleiben.

(11) Die näheren Bestimmungen über den Zugang zu den Daten, insbesondere über zusätzliche auf den Anlass bezogene Datensicherungsmaßnahmen sowie über die Veröffentlichungspflicht der Forschungsergebnisse, sind im Bescheid gemäß Abs. 3 festzulegen.

(12) Auf die wissenschaftliche Einrichtung, die Wissenschaftlerin und den Wissenschaftler gemäß Abs. 3 und 8 und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Forschungsprojekt gemäß Abs. 9 Z 3 ist § 17 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben durch die wissenschaftliche Einrichtung, die Wissenschaftlerin und den Wissenschaftler bewirken deren Ausschluss vom Datenzugang gemäß Abs. 3. Der Ausschluss erfolgt mittels Bescheids. Nach Beseitigung der Verstöße kann der Datenzugang gemäß Abs. 3 erneut beantragt werden.

(13) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und Abs. 12. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Wissenschaft. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag des Präsidiums des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht. Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und besondere einschlägige Kenntnisse besitzen. Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln oder, wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.“

1.    § 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Bundesanstalt legt für den Zugang der Wissenschaft zu Daten gemäß § 31 Abs. 3 angemessene Kostensätze nach dem Grundsatz der Kostendeckung fest und veröffentlicht diese auf ihrer Website. In Bescheiden gem. § 31 Abs. 3 sind die Kosten des Zugangs anhand der festgesetzten Kostensätze nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Infrastrukturkosten sowie die erstmalige Aufbereitung von Daten für den Zugang der Wissenschaft sind nicht in den Kostenersatz einzubeziehen, ebenso sind Kosten für die Nutzung von der Bundesanstalt selbst erstellter Datenbankwerke oder geschützter Datenbanken nicht in den Kostenersatz einzubeziehen. Beschwerden gegen Bescheide über den Zugang der Wissenschaft zu Daten, die sich nur auf die Höhe des Kostenersatzes beziehen, verhindern nicht den Eintritt der Rechtskraft der nicht beschwerdegegenständlichen Bescheidteile, der Zugang zu den Daten ist bescheidgemäß zu ermöglichen. Im Beschwerdeverfahren darf der Kostenersatz nicht zuungunsten des Beschwerdeführers geändert werden.“

1.    In § 47 Abs. 1 Z. 1 wird in lit a das „und“ durch ein Komma ersetzt, in lit b wird der Punkt durch „und“ ersetzt; folgende lit c wird angefügt:

„c) zum Zugang der Wissenschaft zu Daten gemäß § 31.“

Begründung

Bundesstatistikgesetz

Die Änderungen im Bundesstatistikgesetz ermöglichen der wissenschaftlichen Forschung besseren Zugang zu Daten.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.