953/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss und Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden („Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetz 2019 – EPAG 2019“)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 144 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder“

2. § 144 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehefrau oder eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder“

3. § 144 Abs. 4 lautet:

„(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“

4. Dem § 1503 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 144 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2019 – EPAG 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 1.10.2019 in Kraft [und ist in dieser Fassung auch anzuwenden, wenn ein Kind nach dem 31.12.2018 geboren wurde].“

Artikel 2

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 128 wird folgender § 128a samt Überschriften eingefügt:

„Vierter Abschnitt

Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft

§ 128a. (1) Ehegatten können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 und 2.

(2) Mit der Umwandlung wird die Ehe in eine eingetragene Partnerschaft übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die Ehegatten vor der Umwandlung bereits einen Familiennamen nach diesen Regelungen bestimmt haben. Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, die an die Dauer ihrer Partnerschaft anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Eheschließung maßgeblich.

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte bleiben als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Ehegatten sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“

2. Die Überschriften vor § 129 lauten:

„Fünfter Abschnitt

Schlussbestimmungen“

3. In § 131 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 128a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2019 – EPAG 2019, BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1.10.2019 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind.“

Artikel 3

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 1 werden in Z 27 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

       „28. die sonstigen jeweiligen kindschafts- und namensrechtlichen Bestimmungen, die auf die Ehe Bezug nehmen.“

2. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschriften eingefügt:

„8. Abschnitt

Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

§ 43a. (1) Eingetragene Partner können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 6 Abs. 1, 2 und 3.

(2) Mit der Umwandlung wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe übergeleitet. §§ 93 und 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die eingetragenen Partner vor der Umwandlung bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (§ 25 Abs. 3 PStG 2013). Für Rechte und Pflichten der Ehegatten, die an die Dauer ihrer Ehe anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich.

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge bleiben als Ehepakte gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen eingetragenen Partners sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“

3. Die Abschnittsbezeichnung vor § 44 lautet „9. Abschnitt“.

4. In § 45 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 43 und 43a samt Überschriften sowie die Überschrift vor § 44 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2019 – EPAG 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1.10.2019 in Kraft. § 43 ist in dieser Fassung auch anzuwenden, wenn ein Kind nach dem 31.12.2018 geboren oder adoptiert wurde. § 43a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“

Artikel 4

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschriften eingefügt:

„6. Abschnitt

Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

§ 34a. (1) Auf die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (§ 43a EPG) sind die §§ 14 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe (§ 128a EheG) sind die §§ 21 bis 27 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 72 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 34a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2019 – EPAG 2019, BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1.10.2019 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Novelle soll das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2017, G 258-259/2017, begleitet und umgesetzt werden.

Eingetragene Partner sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Partnerschaft als Ehe weitergelten zu lassen, indem sie eine entsprechende gemeinsame Erklärung vor dem zuständigen Standesamt abgeben. Das Gleiche soll für die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft gelten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“) sowie auf Artikel 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“).

Besonderer Teil

Zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB):

Zu § 144 ABGB:

Die Änderungen berücksichtigen, dass nunmehr die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Personen und die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Personen offensteht. Weitergehende Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu § 1503 ABGB:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zum Ehegesetz (EheG):

Zu § 128a EheG:

In Abs. 1 wird die Umwandlung einer bestehenden Ehe in eine eingetragene Partnerschaft geregelt. Die Überleitung hat zur Folge, dass die bisherige Ehe mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufgelöst wird und in dieser aufgeht. Zur Form siehe die vorgeschlagenen Änderungen im PStG 2013.

Nach Abs. 2 soll für die Rechte und Pflichten der Ehegatten auch nach Umwandlung der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft der Tag der Eheschließung maßgeblich sein (vgl. Art. 3 Abs. 2 des deutschen Gesetzes vom 20.7.2017 zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl. I S. 2787). Klargestellt werden soll, dass bei oder nach der Umwandlung eine Namensbestimmung nach den §§ 93 ff ABGB möglich ist, selbst wenn ein Ehename bestimmt wurde.

Abs. 3 legt fest, dass vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auch eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Außerdem soll eine vor der Umwandlung errichtete (gemeinschaftliche) letztwillige Verfügung auch nach der Umwandlung gültig bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes letztwillig angeordnet ist.

Zu § 131 EheG:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Zum Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG):

Zu § 43 EPG:

Mit der vorgeschlagenen Z 28 in Abs. 1 soll eine Gleichbehandlung im Kindschafts- und Namensrecht erfolgen, wenn dort auf die Ehe Bezug genommen wird. Erfasst sind damit insbesondere Regelungen zur Obsorge, zum Adoptionsrecht, aber auch zum Namensrecht (§ 157 ABGB).

Zu § 43a EPG:

In Abs. 1 wird die Umwandlung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe geregelt. Die Überleitung hat zur Folge, dass die bisherige eingetragene Partnerschaft mit der Eheschließung aufgelöst wird und in der Ehe aufgeht. Zur Form siehe die Änderungen im PStG 2013.

Gemäß Abs. 2 soll für die Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner auch nach Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich sein (siehe auch die Erläuterungen zu § 128a EheG des Entwurfs). Klargestellt werden soll, dass bei oder nach der Umwandlung eine Namensbestimmung nach den §§ 93 ff ABGB möglich ist, selbst wenn die eingetragenen Partner bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (vgl. § 25 Abs. 3 PStG 2013).

Abs. 3 legt fest, dass vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge (§ 40) als Ehepakte gültig bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auch eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Außerdem soll eine vor der Umwandlung errichtete (gemeinschaftliche) letztwillige Verfügung auch nach der Umwandlung gültig bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes letztwillig angeordnet ist.

Zu § 45 EPG:

Mit der Bestimmung wird das Inkrafttreten geregelt und ein Redaktionsversehen beseitigt (unrichtige Absatzbezeichnung).

Zum Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013):

Zu § 34a PStG 2013:

Die Umwandlung einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird in § 43a EPG in der Fassung des Entwurfs, die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft in § 128a EheG in der Fassung des Entwurfs geregelt. Durch Verweis auf die §§ 14 bis 20 bzw. §§ 21 bis 27 wird klargestellt, dass die Umwandlung wie eine Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zu erfolgen hat.

Zu § 72 PStG 2013:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.