959/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Muna Duzdar

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 lautet:

 

„(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a, § 18a, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und 4 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

 

2. In § 113 wird nach Abs 3 folgender Abs. 4 angefügt:

 

„(4) (Verfassungsbestimmung) § 7 (1) Z. 83 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 idF BGBl I Nr. 108/2017 ist rückwirkend auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalte unmittelbar anzuwenden.“

 

3. In § 109 wird nach Abs 7 folgender Abs 8 angefügt:

 

„(8) § 1 und § 113 Abs 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

Begründung

 

Mit dieser Regelung wird der Rechtsfriede gewahrt und gleichzeitig Rechtssicherheit für rechtskräftig entschiedene Sachverhalte erzeugt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.