963/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Birgitt Sandler

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen

 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBI. Nr. 103/2001, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

„Artikel 1 (Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes) wird wie folgt geändert:

 

1.    § 2 Abs. 6 lautet:

 

„(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tage verspätet (§ 3 Abs.1. Melde G) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91 tägiger tatsächlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gesamte Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon ob eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind.

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für den leiblichen Elternteil weiterhin für die Dauer des Krisenpflegeverhältnisses. Ein gleichzeitiger Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch den leiblichen Elternteil und Krisenpflegeeltern ist maximal bis zu 91 Tagen ab Übernahme des Kindes durch den Krisenpflegeelternteil zulässig.““

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Familien und Jugend

 

Begründung

 

Wenn Familien in akute Krisensituationen geraten, kommen geschulte passagere Pflegeeltern zum Einsatz, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Kinder für einen bestimmten Zeitraum in Pflege und Erziehung übernehmen. Diese Pflegeeltern springen immer dann ein, wenn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit eintritt, das die leiblichen Eltern an der Betreuung hindert. Zu diesem Zeitpunkt ist aber noch unklar, wie es konkret weitergeht: Ob eine Rückführung zu den Eltern, zu Verwandten oder zu Personen aus dem sozialen Umfeld möglich ist oder ob eine andere Form der Betreuung gefunden werden muss. Für diesen Zeitraum der Klärung betreuen meist eigens ausgebildete Krisenpflegefamilien vor allem sehr junge Kinder im Familienverband. Krisenpflegeeltern stellen ein äußerst bewährtes Betreuungsinstrument im Kinderschutz dar und es ist erforderlich ihre anspruchsvolle Kinderschutztätigkeit auch in dieser Hinsicht attraktiv zu gestalten. Die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für Krisenpflegeeltern ab dem ersten Tag ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Es ist erforderlich im Kinderbetreuungsgeldgesetz eine Klarstellung einzufügen, damit auch Krisenpflegeeltern unabhängig von der Dauer des Betreuungsverhältnisses vom Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld umfasst sind. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für den leiblichen Elternteil weiterhin für die Dauer des Krisenpflegeverhältnisses bis zu maximal 91 Tage.