966/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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Antrag

der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Josef Lettenbichler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23a folgender Eintrag eingefügt: „§ 23b Zusätzliche Mittel für 2020“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt: „§ 57c Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019“.

 

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

 

4. In § 23 Abs. 5 wird im zweiten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „wobei der Marktpreis in Abweichung von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 jährlich anzupassen ist.“

 

5. § 23b samt Überschrift lautet:

Zusätzliche Mittel für 2020

(1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraftanlagen gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 40 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(3) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(4) Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“

 

6. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 80 Millionen Euro begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die dafür erforderlichen Mittel zu überweisen.“

 

7. In§ 27a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Jahr 2020 werden zusätzlich einmalig 15 Millionen Euro, wovon mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind, bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2020 für Photovoltaikanlagen nicht ausgeschöpft werden, sind diese für Stromspeicher zu verwenden.“

 

8. § 27a Abs. 4 lautet:

(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.“

9. In§ 27a Abs. 7 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 24 Abs. 6 hat die Zusicherung der Investitionszuschüsse nach § 27a nicht unter der Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirats zu erfolgen.“

 

10. Nach § 56 Abs. 6 wird folgender Abs. 7, 8, 9 und 10 eingefügt:

„(7) Für Anträge betreffend Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse sowie Biogas besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 1, 2 und 3 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen und Kleinwasserkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

 

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

Windkraft

Abschlag

Kleinwasserkraft

2021

10 %

5 %

2022 oder später

12 %

6 %

 

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23b Abs. 1, 2 und 3 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das Jahr 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

(9) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2019 betreffend die Erweiterung einer Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.

(10) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.“

 

11. (Verfassungsbestimmung) Nach §57b wird folgender § 57c samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.

 

Begründung

 

Die österreichische Klima- und Energiestrategie #mission2030 hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der nationale Gesamtstromverbrauch zu 100% (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden kann. Damit es zu keinem Ausbaustopp der Ökostromerzeugung in Österreich kommt, sondern eine stabile Überbrückung bis zum Inkrafttreten eines neuen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes in der nächsten Legislaturperiode sichergestellt wird, sollten die Möglichkeiten des bestehenden Ökostromgesetzes so weit wie möglich genutzt werden.

Der vorliegende Gesetzesänderungsvorschlag soll daher zunächst die dringend benötigte Brückenfunktion herstellen, um die Ziele der #mission2030 auch im kommenden Übergangszeitraum nicht unnötig zu gefährden. Dies ist insbesondere für Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas von Bedeutung, weil sich bei diesen Anlagenkategorien bereits längere Wartelisten für die Förderung aufgebaut haben. Deshalb wurde für diese Anlagenkategorien eine bereits in der Vergangenheit bewährte Vorgehensweise, der Abbau der Wartelisten in Form einer sofortigen Kontrahierungspflicht, gewählt. Zusätzlich soll der Fördertopf für Kraftwerksprojekte der mittleren Wasserkraft, die aufgrund ihres Erzeugungsvolumens und ihrer systemdienlichen Erzeugungscharakteristika für das österreichische Energiesystem von besonderer Bedeutung ist, einmalig aufgestockt werden.

Des Weiteren wird die im Zuge der „kleinen Ökostromnovelle“ eingeführte Investitionsförderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher für ein weiteres Jahr verlängert. Zusätzlich werden administrative Verbesserungen vorgenommen, um einen reibungslosen Ablauf der Förderabwicklung zu gewährleisten. Auch muss aufgrund der derzeitigen Unsicherheit, wann eine Nachfolgeregelung zu den derzeitigen Förderbestimmungen in Kraft treten wird, nicht bloß die Erreichung der bisherigen Ausbauziele gesichert werden, sondern zur Sicherung des in Aussicht genommenen Zielbilds der #mission2030 („100.000 Dächer“) auch Planungssicherheit für weitere Ausbauinvestitionen hergestellt werden, um einen so drohenden Stillstand auch beim Photovoltaikausbau zu vermeiden.

Hinsichtlich der allgemeinen Berechnung des Unterstützungsvolumens (Kontingentberechnung) wird eine Änderung vorgenommen, um der Kontingentberechnung künftig den aktuellen Marktpreis und nicht mehr den Marktpreis zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen.

Schließlich darf in diesem Zusammenhang auch die volkswirtschaftliche Komponente der Frustration von Investitionen nicht übersehen werden. Neue Investitionen können beispielsweise bestehende Anlagen ablösen und tragen nicht zuletzt auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Wirtschaft in Form von Arbeitsplätzen bei.

Auch die aktuelle RL (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erkennt den wirtschaftlichen Nutzen einer zügigen Verwirklichung an und geht im Detail darauf ein, dass sich durch Investitionen in die lokale und regionale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen beträchtliche Chancen für die Entwicklung lokaler Unternehmen, nachhaltiges Wachstum und die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze ergeben.