966/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Josef Lettenbichler,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23a folgender Eintrag eingefügt:

 

 

           „§ 23b    Zusätzliche Mittel für 2020“

             § 23b    Zusätzliche Mittel für 2020

 

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt:

 

 

            „§ 57c    Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019“

             § 57c    Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

 

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

 

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

4. In § 23 Abs. 5 wird im zweiten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „wobei der Marktpreis in Abweichung von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 jährlich anzupassen ist.“

 

(5) Die Kontrahierung gemäß Abs. 1 erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 einerseits und dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 andererseits. Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß § 7 oder Vertragsantrag gemäß § 15a enthaltenen Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden. Diese betragen:

           1. für Biogasanlagen          7 000 Volllaststunden;

           2. für Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse                        6 000 Volllaststunden;

           3. für Windkraftanlagen     2 150 Volllaststunden;

           4. für Photovoltaikanlagen    950 Volllaststunden;

           5. für Kleinwasserkraftanlagen 
                                       4 000 Volllaststunden;

           6. für andere Anlagen         7 250 Volllaststunden.

 

 

(5) Die Kontrahierung gemäß Abs. 1 erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 einerseits und dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 andererseits., wobei der Marktpreis in Abweichung von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 jährlich anzupassen ist. Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß § 7 oder Vertragsantrag gemäß § 15a enthaltenen Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden. Diese betragen:

           1. für Biogasanlagen          7 000 Volllaststunden;

           2. für Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse                        6 000 Volllaststunden;

           3. für Windkraftanlagen     2 150 Volllaststunden;

           4. für Photovoltaikanlagen    950 Volllaststunden;

           5. für Kleinwasserkraftanlagen 
                                       4 000 Volllaststunden;

           6. für andere Anlagen         7 250 Volllaststunden.

 

 

5. § 23b samt Überschrift lautet:

 

 

„Zusätzliche Mittel für 2020

Zusätzliche Mittel für 2020

 

(1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraftanlagen gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 40 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraftanlagen gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 40 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

 

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

 

(3) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(3) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas gemäß § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

 

(4) Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“

(4) Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.

 

6. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 50 Millionen Euro begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat dazu bis 2014 jährlich höchstens 7,5 Mio. Euro an Mitteln zu überweisen.

 

„Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 80 Millionen Euro begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die dafür erforderlichen Mittel zu überweisen.“

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 5080 Millionen Euro begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat dazu bis 2014 jährlich höchstens 7,5 Mio. Euro an Mittelndie dafür erforderlichen Mittel zu überweisen.

 

7. In § 27a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Für das Jahr 2020 werden zusätzlich einmalig 15 Millionen Euro, wovon mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind, bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2020 für Photovoltaikanlagen nicht ausgeschöpft werden, sind diese für Stromspeicher zu verwenden.“

 

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jährlich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind.

 

 

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jährlich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Für das Jahr 2020 werden zusätzlich einmalig 15 Millionen Euro, wovon mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind, bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2020 für Photovoltaikanlagen nicht ausgeschöpft werden, sind diese für Stromspeicher zu verwenden.

 

8. § 27a Abs. 4 lautet:

 

(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 500 Euro pro kWh gewährt werden. Es können bis zu 10 kWh Speicherkapazität pro kWpeak installierter Engpassleistung nach dieser Bestimmung gefördert werden.

 

„(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.“

(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeakpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 500 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 1050 kWh Speicherkapazität pro kWpeak installierter EngpassleistungAnlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.

 

9. In§ 27a Abs. 7 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

 

(7) Die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

           1. …

 

(7) Die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

           1. …

 

„Abweichend von § 24 Abs. 6 hat die Zusicherung der Investitionszuschüsse nach § 27a nicht unter der Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirats zu erfolgen.“

 

           3. § 24 Abs. 1, Abs. 2 2. Satz, Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.

 

 

           3. § 24 Abs. 1, Abs. 2 2. Satz, Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden. Abweichend von § 24 Abs. 6 hat die Zusicherung der Investitionszuschüsse nach § 27a nicht unter der Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirats zu erfolgen.

 

10. Nach § 56 Abs. 6 wird folgender Abs. 7, 8, 9 und 10 eingefügt:

 

 

„(7) Für Anträge betreffend Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse sowie Biogas besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 1, 2 und 3 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen und Kleinwasserkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

(7) Für Anträge betreffend Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse sowie Biogas besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 1, 2 und 3 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen und Kleinwasserkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

 

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

Windkraft

Abschlag

Kleinwasserkraft

2021

10 %

5 %

2022 oder später

12 %

6 %

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

Windkraft

Abschlag

Kleinwasserkraft

2021

10 %

5 %

2022 oder später

12 %

6 %

 

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23b Abs. 1, 2 und 3 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das Jahr 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23b Abs. 1, 2 und 3 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das Jahr 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

 

(9) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2019 betreffend die Erweiterung einer Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.

(9) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2019 betreffend die Erweiterung einer Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.

 

(10) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.“

(10) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.

 

 

11. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57b wird folgender § 57c samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

 

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 57c. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

(2) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.