968/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Dr. Irmgard Griss, Dr. Wolfgang Zinggl,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministe-riengesetz 1986 – BMG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

 

"In § 7 wird folgender neuer Absatz 10a eingefügt:

"(10a) Im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist die Organisationseinheit für Einzelstrafsachen sowie Angelegenheiten des ministeriellen Weisungsbereiches (§29b StAG) strikt von der oder den sonstigen Organisationseinheiten für Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts insbesondere der Strafrechtslegistik zu trennen. Erstere untersteht direkt und nicht delegierbar ausschließlich dem Bundesminister."

"

Begründung

Trennung Straflegistik- von Weisungssektion im Justizministerium

Über lange Jahre bestanden im Bundesministerium für Justiz eine Sektion für Einzelstrafsachen, welche auch als Weisungssektion gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden (§ 29 StAG) fungierte und eine davon getrennte Sektion für Strafrechtslegistik.

Die Aufteilung der beiden strafrechtlichen Materien, die welche für sich ein außerordentlich großes Aufgabengebiet umfassen, hatte sich in hohem Maße bewährt.

Unter Bundesministerin Mag.a Claudia Bandion-Ortner wurden die beiden Sektionen zu einer einzigen Sektion „Strafrecht“ unter einem Sektionschef zusammengefasst, was in Lehre und Praxis auf erhebliche Kritik stieß.

Diese organisatorische Zusammenlegung in eine einheitlichen Strafrechtssektion hat sich – wie man in den letzten Jahren beobachten konnte – nicht bewährt. Im Interes-se der Strafrechtspflege soll zum System der getrennten Organisationseinheiten zurückgekehrt werden, wie dies vor der Zusammenlegung der beiden Sektionen der Fall war.

Durch die Änderung soll wieder eine möglichst hohe Unabhängigkeit jener Organisationseinheit sichergestellt werden, die für Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden in Einzelstrafsachen zuständig ist.

Die strikte Trennung bedingt auch, dass Weisungen nur direkt und nicht delegierbar durch den Minister erteilt werden können, die Einheit untersteht auch in keiner Weise einem allfälligen Generalsekretär. Entsprechend der strikten organisatorischen Trennung besteht auch die disziplinarrechtliche Unterordnung dieser Einheit direkt unter dem Minister.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.