968/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Dr. Irmgard Griss, Mag. Dr. Wolfgang
Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert: |
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In § 7 wird folgender neuer Absatz 10a eingefügt: |
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„(10a) Im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist die Organisationseinheit für Einzelstrafsachen sowie Angelegenheiten des ministeriellen Weisungsbereiches (§ 29b StAG) strikt von der oder den sonstigen Organisationseinheiten für Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts insbesondere der Strafrechtslegistik zu trennen. Erstere untersteht direkt und nicht delegierbar ausschließlich dem Bundesminister.“ |
(10a) Im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist die Organisationseinheit für Einzelstrafsachen sowie Angelegenheiten des ministeriellen Weisungsbereiches (§ 29b StAG) strikt von der oder den sonstigen Organisationseinheiten für Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts insbesondere der Strafrechtslegistik zu trennen. Erstere untersteht direkt und nicht delegierbar ausschließlich dem Bundesminister. |