970/A XXVI. GP

Eingebracht am 03.07.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Karl Mahrer, B.A., Hans‑Jörg Jenewein, MBA

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

           Artikel    1                   Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

         Artiekl     2                   Änderung des Namensänderungsgesetzes

           Artikel    3                   Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

           Artikel    4                   Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    5                   Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

           Artikel    6                   Änderung der Strafprozeßordnung 1975

           Artikel    7                   Änderung der Strafregistergesetzes 1968

           Artikel    8                   Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

           Artikel    9                   Änderung der Exekutionsordnung

           Artikel    10                 Änderung der SPG-Novelle 2013

Artikel    11                  Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel    12                  Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel    13                  Änderung des Hebammengesetzes

Artikel    14                  Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel    15                  Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel    16                  Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel    17                  Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel    18                  Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel    19                  Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel    20                  Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel    21                  Änderung des Psychologengesetzes 2013

Artikel    22                  Änderung des Psychotherapiegesetzes

Artikel    23                  Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel    24                  Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Artikel    25                  Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Artikel    26                  Inkrafttreten

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38a:

           „§ 38a.    Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt“

2. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird. (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz).

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Gewaltpräventionszentren). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen (Gewaltpräventionsberatung).“

4. § 35 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;“

5. § 38a samt Überschrift lautet:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von fünfzig Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von fünfzig Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

           1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

           2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

           3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

           4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

           5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

           6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

           1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

           2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGB1 Nr. 51/1991, gilt. Die Gewaltpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“

6. § 56 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. an Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3) sowie Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen oder zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist, wobei nur die Dokumentation (§ 38a Abs. 6) und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln sind;“

7. § 56 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. im Fall einer Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 1, wenn der Gefährdete minderjährig ist, an jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet. Zu übermitteln sind ausschließlich der Name des Gefährders und des gefährdeten Minderjährigen sowie die Dauer des Verbots und die Information über eine allfällige Aufhebung desselben;“

8. Dem § 56 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 letzter Satz). Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.“

9. In § 58c Abs. 3 werden das Wort „Betretungsverbot“ durch die Wortfolge „Betretungs- und Annäherungsverbot“, der Verweis „§ 38a Abs. 6“ durch den Verweis „§ 38a Abs. 7“ sowie jeweils die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „drei Jahre“ ersetzt.

10. § 84 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. einer Verpflichtung gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder“

11. Dem § 84 Abs. 1 Z 7 wird ein Beistrich angefügt.

12. In § 84 Abs. 1 werden im Schlussteil die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“, die Zahl „2 300“ durch die Zahl „4 600“, das Wort „Freiheitsstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

13. In § 84 Abs. 1a entfallen die Wortfolge „einer präventiven Rechtsaufklärung nach § 38a Abs. 6a,“ sowie der Verweis „§ 38a Abs. 6a,“ und es werden die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“, die Zahl „2 300“ durch die Zahl „4 600“ sowie das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

14. In § 84 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der

           1. den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,

           2. sich  sonst trotz Annäherungsverbots  gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,

           3. einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

15. In § 84 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1“ die Wendung „oder 1b“ eingefügt.

16. Dem § 94 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die §§ 22 Abs. 2, 25 Abs. 4, 35 Abs. 1 Z 8, 38a samt Überschrift, 56 Abs. 1 Z 3, 8 und 9, 58c Abs. 3, 84 und 98 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 97 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

17. § 97 Abs. 4 entfällt.

18. In § 98 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 38a Abs. 5“ durch den Verweis „§§ 38a Abs. 6“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Namensänderungsgesetzes

Das Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

     „10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;“

2. In § 2 Abs. 2 wird im Einleitungsteil nach der Zahl „10“ ein Beistrich und die Wendung „10a“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wendung „bis 9a“ die Wendung „oder 10a“ eingefügt.

4. In § 11 erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(9)“ und es wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 1 Z 10a und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 8 und § 11 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 211 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 382b und 382e EO“ durch das Zitat „§§ 382b, 382e und 382g EO“ ersetzt.

2. Dem § 1489 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Frist nach Satz 2 zweiter Fall endet nicht vor dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung eines vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung eingeleiteten Strafverfahrens. Bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.“

3. § 1503 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 211 Abs. 2 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1489 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 01.01.2020 in Kraft und ist auf alle Schadenersatzansprüche anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind.“

Artikel 4

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung

           1. als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person

           2. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;

           3. unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;

           4. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

           5. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

           6. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.“

2. § 33 Abs. 3 entfällt.

3. Im § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.“

4. Im § 39 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Jahre“ die Wendung „, bei einer Verurteilung wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung mehr als zehn Jahre,“ eingefügt.

5. § 39a und seine Überschrift lauten:

„Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten

§ 39a. (1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter einem der in Abs. 2 umschriebenen Umstände begangen, so tritt an die Stelle der Androhung

           1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,

           2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,

           3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,

           4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

(2) Umstände, die eine Änderung der Strafdrohung nach Abs. 1 bewirken, liegen vor, wenn die Tat

           1. von einer volljährigen gegen eine unmündige Person,

           2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,

           3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder

           4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder

           5. mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen wird und eine gemeinschaftliche Begehung nicht schon die Strafdrohung bestimmt.

(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.“

6. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die bedingte Nachsicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist ausgeschlossen.“

7. Im § 64 Abs. 1 Z 4a wird die Wendung „im Sinne von § 90 Abs. 3“ durch den Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 1 Z 2a)“ ersetzt.

8. Im § 85 Abs. 1 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder“.

 

9. § 87 Abs. 2 NEU lautet:

       „(2) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

 

10. Im § 87 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.

11. Im § 90 Abs. 3 wird die Wendung „Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen,“ durch die Wendung „Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a)“ ersetzt.

12. Im § 107a Abs. 2 werden das Wort „oder“ am Ende der Z 3 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt sowie nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.“

13. § 107a Abs. 3 lautet:

„(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

14. Im § 107b treten an die Stelle der Abs. 3 und 4 folgende Abs. 3, 3a und 4:

„(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.

(3a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer

           1. die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht,

           2. eine Tat nach Abs. 3 auf qualvolle Weise begeht oder

           3. im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs. 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht.

(4) Hat eine Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 oder Abs. 3a Z 1 länger als ein Jahr ausgeübt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“

15. Im § 201 Abs. 1 wird das Wort „einem“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

16. § 220b lautet:

§ 220b. (1) Hat der Täter eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(2) Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Abs. 1 zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloße leichten Folgen begehen werde.

(3) Das Tätigkeitsverbot beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Das Gericht hat mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Gefahr, wegen der das Tätigkeitsverbot verhängt wurde, noch besteht. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.

(4) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel 5

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 wird nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:

                1. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,

                2. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

                3. eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,

                4. eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder

                5. das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB).“

2. In § 63 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Abs. 1 Z 1a wird die Wendung „zu erhalten (§ 80 Abs. 1),“ durch die Wendung „(§ 80 Abs. 1) sowie auf ihr Verlangen eine Abschrift oder Kopie des Protokolls ihrer Vernehmung (§ 96 Abs. 5) gebührenfrei zu erhalten,“ ersetzt.

2. § 66a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,

           1. die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,

           2. zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte,

           3. die minderjährig (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) sind.“

3. In § 66a Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 66 Abs. 3) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,“

4. § 70 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von

           1. der Freilassung des Beschuldigten (§ 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5),

           2. der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (§ 181a),

           3. der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie

           4. dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG)

verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren.“

5. Der bisherige Inhalt des § 70 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

6. § 76 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, darf nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sowie nur dann vorgenommen werden, wenn die Verwendung dieser Daten in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist. Sie hat zu unterbleiben, wenn

           1. die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen oder

           2. im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen, insbesondere wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123 und 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, oder eine Übermittlung den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.“

7. In § 76 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können, an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG) zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.“

8. In § 80 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Anzeige“ das Wort „gebührenfrei“ eingefügt.

9. In § 96 Abs. 5 wird im zweiten Satz nach dem Wort „sogleich“ das Wort „gebührenfrei“ eingefügt.

10. In § 165 Abs. 4 wird die Wendung „und die in § 156 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen“ durch die Wendung „, die in § 156 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeugen sowie Zeugen, auf die die in § 66a erwähnten Kriterien zutreffen,“ ersetzt.

11. § 173 Abs. 5 Z 3 lautet wie folgt:

         „3. in den Fällen des § 38a Abs. 1 SPG das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung sowie bestimmte Örtlichkeiten nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern oder ein bereits erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG oder eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung,“

12. In § 206 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „im Fall von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG)“ durch die Wendung „im Fall eines erteilten Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG“ ersetzt.

13. In § 250 Abs. 3 wird nach der Wendung „Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a“ die Wendung „und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a)“ eingefügt.

14. In § 410 Abs. 1 entfällt im Klammerbegriff die Wendung „und 4“.

15. In § 514 wird nach dem Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 66 Abs. 1 Z 1a, § 66a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Z 1a, § 70, § 76 Abs. 4 und 6, § 80 Abs. 1, § 96 Abs. 5, § 165 Abs. 4, § 173 Abs. 5 Z 3, § 206 Abs. 1, § 250 Abs. 3 und § 410 Abs. 1 in der Fassung des in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 wird das Wort „Dauer“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Kinder- und Jugendhilfeträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes,“

3. In § 9 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person.“

4. Die Überschrift zu § 9a lautet „Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote“.

5. In § 9a Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „die Sachwalterschaft“ durch die Wendung „den Erwachsenenschutz“ ersetzt.

6. § 9a Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen:

           1. Kinder- und Jugendhilfeträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- und Adoptivwerberinnen und –werbern,

           2. Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen in der Pflege und Betreuung solcher wehrlosen Personen.“

7. In § 10 werden nach dem Abs. 1b folgende Abs. 1c und Abs. 1d eingefügt:

„(1c) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.

(1d) Einem Antrag nach Abs. 1c hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1c anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt wird.“

8. In § 10b Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Minderjähriger“ die Wendung „oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB)“ eingefügt.

9. In § 10b Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „ist“ durch die Wendung „und Abs. 1d sind“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 4a wird nach dem Zitat „§ 10 Abs. 1a“ die Wendung „und Abs. 1c“ eingefügt.

11. In § 12 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer“ durch die Wendung „erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung“ ersetzt.

12. In § 14 wird nach dem Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die Überschrift zu § 9a, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1c und Abs. 1d, § 10b Abs. 2 erster und dritter Satz, § 11 Abs. 4a und § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. den Kinder- und Jugendhilfeträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes erforderlich ist,“

2. In § 6 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 9 angefügt:

         „9. Vereinen und Einrichtungen gemäß § 220b StGB, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wehrlosen Person (§ 220b StGB) erforderlich ist.“

3. In § 9 wird nach dem Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:

„(1k) § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 in der Fassung des Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2019 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 382b Abs. 2 lautet:

„(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann aber auch die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.“

2. In § 382c Abs. 3 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

3. In § 382c Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Kinder- und Jugendhilfeträger“ die Wendung „sowie das Pflegschaftsgericht“ eingefügt.

4. In § 382d Abs. 2 wird das Zitat „§ 382b Abs. 1 EO“ durch das Zitat „§ 382b Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 382d Abs. 4 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Einstweilige Verfügungen nach § 382b können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.“

6. § 382d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vor der Ausfolgung gemäß Abs. 2 abgenommener Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.“

7. In § 382e Abs. 1 werden in Z 1 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten über eine bestimmte Entfernung hinaus anzunähern,“

8. § 382e Abs. 2 erster Satz lautet:

„Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für ein Jahr angeordnet werden.“

9. In § 382e Abs. 3 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 382c Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. In § 382g Abs. 1 werden in Z 6 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,

           8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten über eine bestimmte Entfernung hinaus anzunähern.“

11. § 382g Abs. 2 erster Satz lautet:

„Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für ein Jahr angeordnet werden.“

12. § 382g Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

13. § 391 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder der Exekution bewilligt wird, ist – außer bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 382b, 382e oder 382g Abs. 1 Z 1 bis 8 – im Beschluss eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben.“

14. § 395 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde ist von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g Abs. 1 Z 1, 3 und 8 und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

15. § 399 samt Überschrift lautet:

„Aufhebung oder Einschränkung der angeordneten Verfügung

§ 399. (1) Das Gericht kann eine angeordnete Verfügung selbst nach Zurückweisung eines gemäß § 397 erhobenen Widerspruchs insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn

           1. die Verfügung in weiterem Umfang ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei notwendig ist,

           2. sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf,

           3. der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gericht genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist,

           4. der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde,

           5. ein Fall des § 39 Abs. 1 oder des § 391 vorliegt.

(2) Über solche Anträge hat, wenn sie während des in der Hauptsache noch anhängigen Prozesses gestellt werden, das Prozessgericht erster Instanz, sonst das Gericht, das über Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung in erster Instanz entschieden hat, mit Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.“

16. Nach § 399b wird folgender § 399c samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre

§ 399c. (1)   Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.“

17. Nach § 449 wird folgender § 450 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Gewaltschutzgesetz 2019

§ 450. § 382b Abs. 2, § 382c Abs. 3, § 382d Abs. 2, 4 und 5, § 382e Abs. 1 bis 3, § 382g Abs. 1 bis 3, § 391 Abs. 2, § 395 Abs. 3, §§ 399 und 399c in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung oder – im Fall des § 399c – auf Anpassung der einstweiligen Verfügung nach dem 01.01.2020 bei Gericht einlangt.“

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)

Das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), BGBl. I Nr. 152/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 in Artikel 2 lautet:

„Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen“

2. Artikel 2 § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

3. In Artikel 2 § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.“

Artikel 11

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

2. § 54 samt Überschrift lautet:

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

§ 54. (1) Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung der Ärztin/des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

           2. Mitteilungen oder Befunde der Ärztin/des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,

           3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Ärztin/den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,

           4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen

                a) der öffentlichen Gesundheitspflege,

               b) der Rechtspflege oder

                c) von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen

       unbedingt erforderlich ist,

           5. die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Abs. 4 Z 2 und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist,

           6. die Ärztin/der Arzt der Anzeigepflicht gemäß Abs. 4 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Auftragsverarbeitern gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.

(4) Die Ärztin/der Arzt ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. die Ärztin/der Arzt, die ihre/der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat die Ärztin/der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.“

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 8.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 7 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. § 8 samt Überschrift entfällt.

Artikel 13

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 6a         Anzeigepflicht“

2. § 6 Abs. 5 entfällt.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 6a. (1) Hebammen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (§ 200 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder einer Aussetzung (§ 82 StGB) ergibt.

(3) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. die Hebamme, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(4) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/einen Angehörige/Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 6a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

Artikel 14

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 7a         Anzeigepflicht“

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 7a. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 7a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

Artikel 15

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11d folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 11e         Anzeigepflicht“

2. Dem § 11c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der (die) Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 11e oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

3. Nach § 11d wird folgender § 11e samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 11e. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der (die) Berufsangehörige, der (die) seine (ihre) berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine (einen) Angehörige(n) (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 16

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Abs. 7 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.“

3. Dem § 13 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(8) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 7 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(9) Weiters kann in Fällen des Abs. 7 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/n Angehörige/n (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 17

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 3a         Anzeigepflicht“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 7.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 3a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

5. § 7 samt Überschrift entfällt.

6. In § 35 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

7. § 35 Abs. 2 bis 5 entfällt.

Artikel 18

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 5a         Anzeigepflicht“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Anzeigepflicht

§ 5a. (1) Sanitäter sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der Sanitäter eine entsprechende Meldung an die Einrichtung gemäß § 23, in der er tätig ist, erstattet hat und durch diese eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 5a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

Artikel 19

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 21a         Anzeigepflicht“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 nicht, soweit der/die Berufsangehörige

           1. der Anzeigepflicht gemäß § 21a oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.“

3. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift lautet:

„Anzeigepflicht

§ 21a. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der/die Berufsangehörige, der/die seine/ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

4. In § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der/die Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.“

5. Dem § 75 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(4) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 3 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(5) Weiters kann in Fällen des Abs. 3 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 20

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.“

2. Nach § 32 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen)

           1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommen.

(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 21

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

Dem § 37 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen

           1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommen.

(4) Berufsangehörige sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 22

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

§ 15 lautet:

§ 15. (1) Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Psychotherapeuten

           1. der Anzeigepflicht gemäß Abs. 4 oder

           2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommen.

(4) Der Psychotherapeut ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

           1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

           2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

           3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

           1. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. der Psychotherapeut, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.“

Artikel 23

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 460d erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Versicherungsnummern, andere personenbezogene Ordnungsbegriffe der Sozialversicherung und allenfalls auch damit verbundene bereichsspezifische Personenkennzeichen nach § 9 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, sind durch den Dachverband mit verbindlicher Wirkung für alle Sozialversicherungsträger und alle anderen Stellen, von denen die Versicherungsnummer bzw. das bereichsspezifische Personenkennzeichen als Ordnungsbegriff verwendet wird, zu ändern, wenn dies auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung beantragt wird. Der Dachverband hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Versicherungszeiten und Anwartschaften, die unter einer Versicherungsnummer gespeichert wurden, auch für Angelegenheiten zur Verfügung stehen, die in weiterer Folge unter Verwendung der geänderten Versicherungsnummer bearbeitet werden.

(3) An Personen, denen eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 10a des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, bewilligt wurde, ist auf ihren Antrag eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Dieser Antrag ist unter Vorlage der Dokumente zum Beleg einer solchen Namensänderung beim Dachverband zu stellen.“

2. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 725. § 460d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Opfer eines Einbruchsdiebstahls (§ 129 StGB) in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach § 4 Abs. 5 und § 4a.“

2. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach § 1 Abs. 1 in Österreich (§ 1 Abs. 6 Z 1) erlitten haben. “

3. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „zwei Jahren“ durch den Ausdruck „drei Jahren“ ersetzt.

4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.“

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. xxx/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

 

Artikel 25

Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr. 69/2013, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes–Bundeskanzleramt BGBl. 1 Nr. 32/2018 wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung des Kindes anders nicht verhindert werden, ist von der Krankenanstalt unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.“

2. Im § 37 Abs.2 wird nach dem Wort „Mitteilung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 1a“ eingefügt.

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 Abs. 1a und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 26

Inkrafttreten

Art. 4 in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

 

Begründung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bundesregierung sieht in ihrem Regierungsprogramm 2017  2022 „Zusammen. Für unser Österreich.“ im Zusammenhang mit Reformen im Strafrecht „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“ vor. Zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde die Task Force Strafrecht eingerichtet. Es wurden zwei Kommissionen gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, eingesetzt, in denen zahlreiche Expertinnen und Experten Empfehlungen nicht nur für den Bereich des Strafrechts, sondern auch zu den Themenbereichen Opferschutz und Täterarbeit erarbeiteten.

Im Wissen, dass Österreich international für sein langjähriges hohes Niveau an Standards im Bereich des Gewaltschutzes bekannt ist, ging es der Task Force um praktische Maßnahmen, Opfern und gefährdeten Personen verstärkt Schutz und Hilfestellung zu gewähren. Ziel der Arbeiten der Kommission Opferschutz und Täterarbeit war es insbesondere, die Gewaltprävention zu stärken. In diesem Zusammenhang soll eine aktive professionelle Täterarbeit eine weitere Säule bilden. Durch präventive Maßnahmen soll ein wesentlicher Beitrag zur Vermeidung eines Rückfalls geleistet werden.

Der von der Task Force aufgezeigte Handlungsbedarf wurde von der Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 13. Februar 2019, Task Force Strafrecht, MR 45/17, aufgegriffen und ein umfassender Maßnahmenkatalog beschlossen.

Aufgrund der Wichtigkeit dieser Maßnahmen soll trotz der beschlossenen vorzeitigen Auflösung des Nationalrates das Gewaltschutzgesetz 2019 im Sinne des Opferschutzes und der Prävention noch umgesetzt werden.

Die zuständigen Bundesminister haben dem Nationalrat im Jahre 2025 eine Evaluierung des Gewaltschutzgesetzes 2019 vorzulegen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um die erforderliche Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 2):

Gemäß Art. 51 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention), BGBl. III Nr. 164/2014, haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen.

In Umsetzung der Istanbul Konvention wurde ein auf dem britischen „MARAC“-Modell (Multi-Agency-Risk Assessment Conferences) basierendes Kooperationsprojekt entwickelt und ab Februar 2011 in ausgewählten Bezirken Wiens durchgeführt. Neben der Sicherheitsbehörde nahmen insbesondere Vertreter der Interventionsstelle Wien, des Jugendamts oder des Vereins Neustart am MARAC-Projekt teil. Das MARAC-Projekt wurde 2018 evaluiert, wobei jedoch mangels Möglichkeit zum Datenaustausch mit den Teilnehmern (Amtsverschwiegenheit) nur geringe Effizienz festgestellt werden konnte. Auf Grund der Evaluierungsergebnisse wurde beschlossen, das Projekt in der ursprünglichen Form nicht weiter zu führen. Der durch das Projekt verfolgte Grundgedanke ist jedoch durchwegs positiv: Ein einheitlicher Wissensstand aller Beteiligten sorgt für eine verbesserte Einschätzungsmöglichkeit der Gesamtsituation und eine genaue Bedrohungsanalyse, sodass zielgerichtete Maßnahmen gesetzt werden können.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch die nach dem Mordfall am Wiener Brunnenmarkt im Mai 2016 eingesetzte Evaluierungskommission (Sonderkommission Brunnenmarkt). Von der Sonderkommission wurden als wesentliche Problemfelder unter anderem Defizite in der Vernetzung und bei den Informationsflüssen zwischen den verschiedenen Beteiligten erkannt, weshalb eine nur mangelhafte Zusammenführung der Informationen und Koordinierung notwendiger Maßnahmen zwischen den betroffenen Berufsgruppen und Behörden erfolgte.

Durch die Ergänzung des Abs. 2 soll nun – basierend auf den Erfahrungen des Wiener MARAC-Projekts und den Ergebnissen der Sonderkommission Brunnenmarkt – bei „High-Risk-Fällen“ eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einberufung von „Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen“ durch die und unter Leitung der Sicherheitsbehörde etabliert werden, um gemeinsam mit erforderlichen Akteuren rasch zu einem möglichst effizienten Schutz von gefährdeten Personen beitragen und auf den Einzelfall abgestimmte Schutzmöglichkeiten im Sinne eines individuellen Risiko Managements entwickeln zu können.

Welche Teilnehmer für die effektive Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz erforderlich sind, ist von der Sicherheitsbehörde im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich kommen neben Behörden solche Einrichtungen in Frage, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor Gewalt, der Vorbeugung von Gewalt oder der Betreuung von Menschen betraut sind. Hiervon erfasst sind etwa Opferschutzeinrichtungen im Sinne des § 25 Abs. 3, Gewaltpräventionszentren gemäß § 25 Abs. 4, Frauenhäuser, Vertreter des sozialen Wohnbaus, Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen.

Ein High-Risk-Fall kann dann angenommen werden, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass von einer bestimmten Person eine besondere Gefahr für andere ausgeht. Eine besondere Gefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs zu befürchten ist, dass die Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit begehen wird. Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17). Um die sicherheitspolizeiliche Aufgabe des vorbeugenden Schutzes und damit auch die Voraussetzungen für eine sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz zu eröffnen, muss ein solcher gefährlicher Angriff gegen die genannten Rechtsgüter wahrscheinlich sein. Es müssen Gründe vorliegen, die für das Stattfinden eines solchen gefährlichen Angriffs in absehbarer Zeit sprechen (vgl. Goliasch, Was ist ein Gefährder, SIAK-Journal 1/2019, 69, 77; Wimmer in Thanner/Vogl, SPG § 22 Anm. 24; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht Rz. 239). Die Beurteilung des Risikos und die Identifizierung von High-Risk-Fällen kann insbesondere unter Zuhilfenahme eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Risk Assessments erfolgen.

Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen verfolgen das Ziel, Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Personen möglichst effizient aufeinander abzustimmen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz ist von der Sicherheitsbehörde stets im Einzelfall zu treffen, wobei die Einberufung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz auch durch Vertreter anderer Behörden bzw. der von § 22 Abs. 2 genannten Einrichtungen angeregt werden kann. Mit der Einführung von sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen werden keine neuen Maßnahmen geschaffen; vielmehr sollen die im jeweiligen (behördlichen) Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen werden.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 4):

Analog der bundesweiten Institutionalisierung der Interventionsstellen zur Beratung und immateriellen Unterstützung von Opfern nach Fällen von Gewalt und beharrlicher Verfolgung sollen nunmehr bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit (Gewaltpräventionszentren) zum Zweck der Beratung von Gefährdern im Sinne des § 38a durch den Bundesminister für Inneres vertraglich beauftragt werden können. Diese sollen Gefährder gemäß § 38a nach Ausspruch eines polizeilichen Betretungs- und Annäherungsverbots nachgehend zur Verbesserung des Opferschutzes („opferschutzorientierte Täterarbeit“) beraten (vgl. § 38a Abs. 8 und die erläuternden Bemerkungen dazu). Erklärtes Ziel einer solchen Beratung ist es, auf die Abstandnahme von (weiterer) Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen hinzuwirken (Gewaltpräventionsberatung).

Im Rahmen des vertraglichen Auftrags sind insbesondere die Einhaltung von Standards in der opferschutzorientierten Täterarbeit sowie eine Informationspflicht der Gewaltpräventionszentren an die Sicherheitsbehörde bei Nichtkontaktaufnahme oder Nichtteilnahme an der Gewaltpräventionsberatung durch den Gefährder sicherzustellen. Die Höhe der Kosten einer Gewaltpräventionsberatung ist vertraglich festzulegen.

Zu Z 4 und 18 (§ 35 Abs. 1 Z 8 und § 98 Abs. 2):

Es handelt sich um erforderliche Anpassungen an den neuen § 38a.

Zu Z 5 (§ 38a):

Der Vorschlag bezweckt die gänzliche Neustrukturierung der Maßnahme des Betretungsverbots zum Schutz vor Gewalt und soll einen deutlichen Schritt zur Gewaltprävention insbesondere im häuslichen Zusammenhang setzen. Ganz grundsätzlich soll diese Maßnahme nicht mehr nur ein Betretungsverbot für konkrete Orte und Bereiche umfassen, sondern auch die Annäherung des Gefährders an die gefährdete Person unterbinden, was durch die neue Überschrift des § 38a klar zum Ausdruck gebracht werden soll.

Abs. 1: Durch die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 soll der Umfang des mit der Anordnung eines Betretungs- und (nunmehr auch) Annäherungsverbots verknüpften Schutzbereichs neu festgelegt werden. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Maßnahme nach § 38a bleibt die von der gefährdeten Person bewohnte Wohnung. Die Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, sowie der um diese Wohnung liegende Bereich im Radius von fünfzig Metern dürfen vom Gefährder nicht betreten werden (Betretungsverbot). Dieser Umkreis soll bereits gesetzlich definiert sein, sodass künftig keine Festlegung der unmittelbaren Umgebung, welche vom Betretungsverbot erfasst sein soll, durch das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehr erfolgt.

Bislang waren neben der Wohnung und ihrem Umkreis – sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt – abschließend bezeichnete institutionelle Schul- und Betreuungseinrichtungen vom Betretungsverbot erfasst, sodass etwa mündigen Minderjährigen außerhalb der betroffenen Wohnung kein besonderer Schutz zukam. Nunmehr soll mit einem Betretungsverbot stets auch ein sogenanntes Annäherungsverbot des Gefährders an die gefährdete Person zwingend verbunden sein. Dem Gefährder soll es damit untersagt sein, sich der gefährdeten Person auf mehr als fünfzig Meter zu nähern. Dieses Annäherungsverbot soll solange gelten, wie das Betretungsverbot aufrecht ist, und ist an keine sonstige örtliche Konkretisierung gebunden. Demnach bewegt sich der gesetzliche Schutzbereich künftig stets mit der gefährdeten Person mit, gleich ob sich diese etwa in der Schule, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin befindet. Durch die Neuausrichtung dieser Maßnahme als Betretungs- und Annäherungsverbot wird der örtliche Anwendungsbereich wesentlich erweitert und nicht mehr auf das Alter der gefährdeten Person abgestellt.

Abs. 2: Die Informationspflichten der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie deren Befugnisse bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder werden in Abs. 2 geregelt und entsprechen im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage.

Durch Abs. 2 Z 2 sind die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes schon bislang zur – nötigenfalls zwangsweisen (§ 50) – Abnahme aller in der Gewahrsame des Gefährders befindlichen Schlüssel zur vom Betretungsverbot erfassten Wohnung ermächtigt. Um die genannten Schlüssel abzunehmen, sind die Organe jedoch künftig auch ermächtigt, den Gefährder erforderlichenfalls zu durchsuchen. In sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 3 und 4 gilt die Durchsuchungsbefugnis auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (z. B. Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben sich auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe den Schlüssel in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.

Gemäß Abs. 2 Z 4 ist der Gefährder bei Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots über die neu eingeführten Verpflichtungen zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum (§ 25 Abs. 4) sowie zur aktiven Teilnahme an einem speziellen Aufklärungsgespräch zur Gewaltprävention (Gewaltpräventionsberatung, siehe Abs. 8 und die erläuternden Bemerkungen dazu) zu informieren und über die Rechtsfolgen seines Zuwiderhandelns (Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 1b Z 3, Ladung zur Sicherheitsbehörde zur Ermöglichung der Durchführung einer Gewaltpräventionsberatung gemäß Abs. 8 dritter Satz). Außerdem ist er darüber zu informieren, dass er gemäß Abs. 9 bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot bei der Sicherheitsbehörde beantragen kann.

Abs. 2 Z 6 normiert die bereits nach dem geltenden Recht vorgesehene Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Wegweisung des Gefährders, wenn er sich bei Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots im Verbotsbereich gemäß Abs. 1 befindet. Zur Wegweisungsbefugnis während aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot siehe Abs. 5 erster Satz.

Abs. 3 entspricht grundsätzlich dem Schlussteil des geltenden Abs. 2, wobei sich Satz 2 auf alle von den Verboten gemäß Abs. 1 erfassten Bereiche bezieht.

Abs. 4 regelt die weiteren Informationsverpflichtungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots. Satz 1 entspricht dem geltenden Abs. 4 Z 1. Darüber hinaus wurde die Informationspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit Minderjährigen wesentlich erweitert, um dem besonderen Schutzbedürfnis effektiver nachkommen zu können und dem durch die Neuausgestaltung des Abs. 1 veränderten Anwendungsbereich des § 38a besser Rechnung zu tragen. Ist die gefährdete Person minderjährig, so sind all jene Menschen, in deren Obhut sich der Minderjährige regelmäßig während der aufrechten Maßnahme befinden wird, über die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren, sofern dies erforderlich erscheint. Unter Obhut ist ein faktisches Schutz- oder Betreuungsverhältnis zu verstehen, in welchem die gefährdete Person zumindest vorübergehend der Beaufsichtigung, Betreuung oder Überwachung durch eine Person unterliegt (OGH 23.10.2008, 12 Os 139/08w). Zu informieren wären demnach nicht nur – wie bisher – die Leiter einer vom gefährdeten Minderjährigen besuchten Schule, einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder eines Horts, sondern auch Babysitter, Tagesmütter, betreuende Verwandte oder Nachbarn, Leiter eines Ferienhorts, Ausbildungsstätten oder Sportcamps, sofern dies erforderlich erscheint und die einschreitenden Beamten bei Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots über die entsprechenden Personen informiert werden. Handelt es sich bei der gefährdeten Person um einen unmündigen Minderjährigen, so ist die Erforderlichkeit jedoch regelmäßig gegeben. Eine entsprechende Übermittlungsbestimmung ist in § 56 Abs. 1 Z 8 vorgesehen.

Ebenfalls über den bisherigen Umfang der Informationsverpflichtung hinaus soll gemäß Abs. 4 Z 2 künftig der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger immer dann unverzüglich zu informieren sein, wenn eine minderjährige Person in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt.

Abs. 5 erster Satz sieht eine Wegweisungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Verstoß des Gefährders gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot vor. Diese Befugnis steht unabhängig von einer Strafbarkeit nach § 84 Abs. 1b Z 1 und 2 zur Verfügung, weshalb auch strafunmündige Gefährder weggewiesen werden können. Auch wenn die Strafbarkeit aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 85 entfällt, weil durch die Verwaltungsübertretung zugleich auch eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht wurde, kann der Gefährder nach Abs. 5 weggewiesen werden. Der zweite Satz entspricht dem geltenden Abs. 8 erster Satz, wobei der Begriff „Überprüfung“ durch den Terminus „Kontrolle“ ersetzt wird, um die Überprüfung der Einhaltung des Betretungsverbots durch die Organe deutlicher von der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Sicherheitsbehörde gemäß Abs. 7 (vormals Abs. 6) zu unterscheiden.

Abs. 6 normiert die Dokumentationspflicht bei Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots und entspricht – bis auf sprachliche Anpassungen – dem geltenden Abs. 5. Aufgrund der durch die Änderung des B-VG durch BGBl. I Nr. 14/2019 erfolgten Kompetenzverschiebung hinsichtlich der Jugendfürsorge soll der konkrete Verweis auf § 22 B-KJHG 2013 entfallen und durch eine Umschreibung der Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls ersetzt werden. Damit erfolgt jedoch keine inhaltliche Änderung des Dokumentationsumfangs. Auch weiterhin ist bei der Dokumentation der Anordnung auf Umstände Bedacht zu nehmen, die für die Gefährdungsabklärung von Bedeutung sein können.

Abs. 7 erster Satz entspricht grundsätzlich dem geltenden Abs. 6 erster Satz und regelt die – im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips ausgestaltete – sicherheitsbehördliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 14 SPG. Da es sich in der Praxis jedoch gezeigt hat, dass die Frist von 48 Stunden, binnen welcher die Überprüfung bislang zu erfolgen hatte, mitunter für eine eingehende Überprüfung insbesondere im ruralen Bereich oder an Wochenenden nicht ausreichend war, soll diese auf drei Tage ab der Anordnung erweitert werden. Damit kann sichergestellt werden, dass das vom einschreitenden Organ angeordnete Betretungs- und Annäherungsverbot in einem angemessenen Zeitraum behördlich überprüft wird. Auch kann dadurch vermieden werden, dass ein grundsätzlich rechtskonform angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot alleine aufgrund einer verspäteten behördlichen Überprüfung nach nur 48 Stunden rechtswidrig wird – wenngleich das Betretungs- und Annäherungsverbot dessen ungeachtet rechtlich besteht und für die Organe durchsetzbar ist.

Abs. 7 zweiter und dritter Satz entsprechen grundsätzlich dem geltenden Abs. 6 zweiter Satz, wobei lediglich sprachliche Überarbeitungen ohne inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden.

Abs. 8: Durch die Regelung des Abs. 8 soll eine neue, besondere Maßnahme zur Vorbeugung künftiger Gewalttaten durch opferschutzorientierte Täterarbeit eingeführt werden. Um nach der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots das „window of opportunity“ zu nützen und eine rasche Beratung des Gefährders zur Deeskalation und Vorbeugung von Gewalt zu bewirken, soll eine verpflichtende Gewaltpräventionsberatung durch geeignete Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4) eingeführt werden. Wird ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, soll den Gefährder künftig die Verpflichtung treffen, sich binnen fünf Tagen mit einem solchen Gewaltpräventionszentrum in Verbindung zu setzen, um einen längstens binnen 14 Tagen nach Kontaktaufnahme stattfindenden Termin für eine Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Betretungs- und Annäherungsverbot im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Zuständig für diese Präventionsberatung sind jene Gewaltpräventionszentren, die gemäß § 25 Abs. 4 vom Bundesminister für Inneres vertraglich damit beauftragt werden, Gefährder im Sinne des § 38a zu beraten, um auf die Abstandnahme von weiterer Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen hinzuwirken.

Nimmt der Gefährder jedoch nicht binnen fünf Tagen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots Kontakt mit dem Gewaltpräventionszentrum auf oder erscheint er nicht zum vereinbarten Termin bzw. nimmt an der Beratung nicht aktiv teil, soll das Gewaltpräventionszentrum die Sicherheitsbehörde darüber zu informieren haben. Durch die Nichtkontaktaufnahme bzw. Nichtteilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung verwirklicht der Betroffene eine Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 1b Z 3 und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Zusätzlich hat die Sicherheitsbehörde ihn zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum in die Behörde zu laden. Die Ladung hat unter Anwendung des § 19 AVG durch einfache Ladung oder durch Ladungsbescheid zu erfolgen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Entscheidung, ob der Betroffene durch einfache Ladung, die an keine konkrete Form gebunden ist und somit etwa telefonisch, mündlich oder schriftlich ergehen kann, oder mittels Ladungsbescheid geladen wird. Ein Ladungsbescheid hat Zwangsmittel (etwa Vorführung) anzudrohen und ist dem Betroffenen zu eigenen Handen zuzustellen. Die Zustellung hat an die als Abgabestelle nach Abs. 2 Z 5 genannte Adresse zu erfolgen. Kommt der Gefährder seiner Verpflichtung weiterhin nicht nach, begeht er erneut eine Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 1b Z 3. Die Kosten für die Gewaltpräventionsberatung hat der Gefährder zu tragen.

Im Übrigen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ergänzend zur Gewaltpräventionsberatung eine Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung gemäß § 38b durch die Sicherheitsbehörde durchgeführt werden.

Abs. 9: Die Neugestaltung des Abs. 1 soll eine Vereinfachung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots für die einschreitenden Organe bewirken. Bereits das Gesetz legt den örtlichen Umfang des Betretungs- und Annäherungsverbots fest; es bedarf künftig keiner expliziten Festlegung im Einzelfall mehr. Um besondere Situationen, in welchen der Gefährder das vom Betretungsverbot erfasste Gebiet aus dringenden Gründen aufsuchen muss, zu berücksichtigen, sieht einerseits Abs. 3 vor, dass der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 – wenn auch nur – in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen darf. Darüber hinaus ermöglicht Abs. 9, dass der Gefährder bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit, sei es etwa aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen, örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot beantragen kann. Gedacht ist dabei etwa an das Betreten eines Krankenhauses, das im unmittelbaren Bereich der geschützten Wohnung liegt, zur täglichen Dialyse oder zum Betreten der eigenen Arbeitsstätte, die innerhalb des Umkreises von 50 Metern um die Wohnung liegt. Die Ausnahme kann sich stets nur auf das Annäherungsverbot und den Umkreis von fünfzig Metern um die vom Betretungsverbot erfasste Wohnung beziehen, niemals auf die Wohnung selbst – die Wohnung soll stets vollumfänglich geschützt bleiben. Um potentielle Drucksituationen auf die gefährdete Person zu verhindern, soll ihr zu ihrem eigenen Schutz kein solches Antragsrecht zukommen; die gefährdete Person ist keine Partei im gegenständlichen Verfahren. Der Antrag ist vom Gefährder zu begründen und an die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (§ 8 f) zu richten, welche über den Antrag möglichst rasch zu entscheiden hat. Hierbei hat die Behörde einerseits zu beurteilen, ob zwingende Erfordernisse vorliegen, die eine zeitliche oder örtliche Ausnahme vom Betretungs- und Annäherungsverbot rechtfertigen würden. Andererseits ist zu prüfen, ob trotz einer solchen Notwendigkeit die schutzwürdigen Interessen der gefährdeten Person einer Ausnahme nicht entgegenstehen. In diesem Sinne hat die Behörde der gefährdeten Person auch Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag zu äußern, und allfällige Äußerungen in ihre Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Ein vollinhaltlich stattgebender Bescheid bedarf keiner Begründung (§ 58 Abs. 2 AVG).

Die Entscheidung der Behörde ist auch der gefährdeten Person unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ohne dass damit eine Rechtsmittellegitimation verbunden wäre; die Verständigung kann auch fernmündlich erfolgen.

Abs. 10 entspricht grundsätzlich dem geltenden Abs. 8 zweiter bis letzter Satz, wobei lediglich sprachliche Überarbeitungen ohne inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden.

Abs. 11 regelt den Umgang mit den dem Gefährder gemäß Abs. 2 Z 3 abgenommenen Schlüsseln nach der Aufhebung (Abs. 7) oder Beendigung (Abs. 10) des Betretungsverbots. Während die abgenommen Schlüssel bislang gemäß Abs. 6 letzter Satz nur jener Person ausgefolgt werden durften, der sie abgenommen wurden (somit dem Gefährder), sollen sie nunmehr auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten, etwa der gefährdeten Person, übergeben werden dürfen, wenn der Gefährder die Schlüssel trotz nachweislicher Information nicht innerhalb von zwei Wochen abholt. Insgesamt stehen zur Abholung der Schlüssel sechs Wochen ab Beendigung des Betretungsverbots zur Verfügung. Holt niemand die Schlüssel fristgerecht ab, gelten diese als verfallen. Die Bestimmungen des Verfalls sichergestellter Sachen gemäß § 43 Abs. 2 kommen sinngemäß zu Anwendung, wonach die Sache zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten ist. Im Falle sichergestellter Schlüssel kommt eine Verwertung regelmäßig nicht in Betracht, sodass diese in erster Linie zu vernichten sind. Damit soll künftig verhindert werden, dass Schlüssel, die weder dem Gericht zu übergeben, noch einem Berechtigten ausgefolgt werden können, dauerhaft durch die Sicherheitsbehörde verwahrt werden müssen. Der letzte Satz entspricht dem geltenden Abs. 6 letzter Satz zweiter Satzteil.

Abs. 12: Für die Fristberechnung sollen ausgewählte Bestimmungen des AVG einschlägig sein. Dies bedeutet – am Beispiel der Drei-Tages-Frist zur behördlichen Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Abs. 7 – dargestellt: Im Sinne des § 32 Abs. 1 AVG soll bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist der Tag, an dem das Betretungs- und Annäherungsverbot angeordnet wurde, nicht miteinzurechnen sein. Entsprechend § 33 Abs. 1 AVG sollen Beginn und Lauf der Drei-Tages-Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert werden. Die Ausnahme des § 33 Abs. 2 AVG kommt hingegen nicht zur Anwendung, sodass der Fristablauf auch nicht gehemmt wird, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, sodass die Überprüfung in jedem Fall binnen drei Tagen zu erfolgen hat. Die Berechnung von Wochenfristen richtet sich nach § 32 Abs. 2 AVG.

Die Regelungen des geltenden Abs. 9, wonach das ordentliche Gericht die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat, soll aus systematischen Gründen in § 395 Abs. 3 der Exekutionsordnung übernommen werden.

Zu Z 6 (§ 56 Abs. 1 Z 3):

Es handelt sich um die erforderliche Anknüpfungsbestimmung an § 38a Abs. 8, wonach ein Gefährder verpflichtend an einer Gewaltpräventionsberatung durch ein Gewaltpräventionszentrum (§ 25 Abs. 4) teilzunehmen hat, wenn das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Überprüfung nach Abs. 7 aufzuheben ist. Um eine effiziente Durchführung von Gewaltpräventionsberatungen sicherstellen zu können, hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich nach der – nicht zu einer Aufhebung führenden – Überprüfung gemäß Abs. 7 ein Gewaltpräventionszentrum zu informieren. Die Übermittlungsermächtigung erfasst nur die Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten, wobei die Übermittlung nur zulässig ist, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen bzw. zur Gewaltpräventionsberatung erforderlich ist. Auch aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt, dass die Datenübermittlung für Zwecke der Z 3 nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf.

Darüber hinaus handelt es sich um die Anpassung an den neuen § 38a Abs. 6, welcher nunmehr die Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots normiert.

Im Übrigen handelt es sich um eine sprachliche Anpassung an die Terminologie des § 25 Abs. 3.

Zu Z 7 (§ 56 Abs. 1 Z 8):

Es handelt sich um die erforderliche Anpassung an § 38a Abs. 4 Z 1 und regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an bestimmte Personen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots bei minderjährigen Gefährdeten. Erfasst von dieser Bestimmung sind etwa die Leiter einer vom gefährdeten Minderjährigen besuchten Schule, einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder eines Horts, betreuende Verwandte oder Nachbarn, Babysitter, Tagesmütter, Ferienhorte, Ausbildungsstätten oder Sportcamps.

Zu Z 8 und 10 (§ 56 Abs. 1 Z 9 und § 84 Abs. 1 Z 2):

Um eine rasche und effektive Koordinierung im Rahmen von sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen (§ 22 Abs. 2 letzter Satz) zu bewirken, bedarf es mitunter auch der Bekanntgabe personenbezogener Daten, die mit dem Grund der Einberufung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz im Zusammenhang stehen, an die Teilnehmer dieser Konferenz. Beschränkt auf den Informationsaustausch nach § 22 Abs. 2 letzter Satz soll es gemäß der neuen Z 9 erlaubt sein, personenbezogene Daten an die jeweiligen Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz bekannt zu geben. Aus dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (§§ 51 f) ergibt sich, dass die Datenübermittlung für Zwecke der Z 9 nur im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgen darf. Die Teilnehmer sind, sofern sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung dieser Daten verpflichtet, worüber sie zu informieren sind. Das Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 (neu) dar. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit unterliegt den spezifischen Bestimmungen, etwa § 310 StGB.

Im Übrigen obliegt die Information gefährdeter Personen der Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 Z 4 und 5.

Zu Z 9 (§ 58c Abs. 3):

Die praktischen Erfahrungen seit Einführung der zentralen Gewaltschutzdatei haben gezeigt, dass sich eine einjährige Speicherfrist (insbesondere in Fällen von erneuter Gewaltanwendung im Zusammenhang mit mehreren Wohnungswechseln des Gefährders) als zu kurz erwiesen hat, um präzise Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Gefährlichkeit einer Person zu treffen. Um Zusammenhänge von systematischen, sich zunehmend verstärkenden Gefährdungen bzw. Gewaltanwendungen bis hin zur Eskalation frühzeitig erkennen und entsprechende Präventions- und Repressionsmaßnahmen setzen zu können, soll die Speicherdauer auf drei Jahre erhöht werden.

Darüber hinaus handelt es sich um die Anpassung an den neuen § 38a.

Zu Z 11 bis 13 (§ 84 Abs. 1 und 1a):

§ 84 erklärt Verstöße gegen ausgewählte Befehle, Verordnungen und Verpflichtungen nach dem SPG zu Verwaltungsübertretungen. Hierbei handelt es sich durchwegs um Delikte, bei denen sich der Betroffene gegen konkrete, im Anlassfall ausdrücklich angeordnete Gebote widersetzt (Verstöße gegen Platzverbote nach § 36 Abs. 1, gegen die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten bei sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen nach § 56 Abs. 1 Z 9, gegen außerordentliche Anordnungen gemäß § 49 Abs. 1, gegen Betretungsverbote nach § 36a, § 37 Abs. 1 oder § 49a, gegen Waffenverbotszonen nach § 36b Abs. 1 oder gegen Übermittlungsverpflichtungen nach § 53 Abs. 5). Um den Unwertgehalt der verpönten Verhaltensweisen adäquater darstellen zu können, sollen die Strafhöhen entsprechend angepasst werden.

Außerdem handelt es sich in Abs. 1 um eine terminologische Konkretisierung.

Zu Z 14 und 15 (§ 84 Abs. 1b und 2):

Der neu geschaffene § 84 Abs. 1b soll alle Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a zusammenfassen und entspricht in Z 1 grundsätzlich dem geltenden § 84 Abs. 1 Z 2. Nach der neuen Z 2 soll sich der Gefährder strafbar machen, wenn er sich der gefährdeten Person sonst – somit außerhalb des Bereichs des Betretungsverbots um die Wohnung – auf weniger als 50 Meter annähert. Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass sich der Gefährder nicht strafbar macht, wenn der Gefährdete den Gefährder aus eigenem aufsucht. Zusätzlich soll in Z 3 die Nichtkontaktaufnahme mit dem Gewaltpräventionszentrum bzw. die Nichtteilnahme an der durch das Gewaltpräventionszentrumgemäß § 38a Abs. 8 zu führenden Gewaltpräventionsberatung ebenfalls zu einer Verwaltungsübertretung erklärt werden. Einer Nichtteilnahme ist die nicht aktive Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung gleichzusetzen; eine solche liegt vor, wenn der Gefährder diese etwa behindert oder stört. Die Bestimmungen des § 84 Abs. 2 sollen dabei auch für Fälle des Abs. 1b gelten.

Wesentlich soll jedoch sein, dass die strafbewährten Handlungen erst gar nicht gesetzt werden. Um den präventiven Charakter dieser Bestimmung besonders hervorzuheben, aber auch um den besonderen Unwert der inkriminierten Verhaltensweisen klar zum Ausdruck zu bringen, sollen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a einer erhöhten Strafdrohung unterstellt werden. Dies ist erforderlich, um ein klares Zeichen und einen effektiven Schritt gegen Gewalt, insbesondere im häuslichen Umfeld, zu setzen.

Zu Z 16 (§ 94 Abs. 47):

Es handelt sich um die erforderlichen Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen. Die vorgesehene längere Legisvakanz ist erforderlich, um insbesondere Vergabeverfahren zur Beauftragung von Gewaltpräventionszentren durchführen zu können.

Zu Z 17 (§ 97 Abs. 4):

Mit BGBl. I Nr. 5/2016 wurde durch § 13a Abs. 3 eine gesetzliche Grundlage für den offenen Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, geschaffen (sogenannte „Body Worn Cameras“). Um jedoch Erfahrungen hinsichtlich des sicherheitspolizeilichen Einsatzes solcher Aufzeichnungsgeräte zu gewinnen, wurde diese Rechtsgrundlage nur befristet von 1. März 2016 bis Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft gesetzt (§ 97 Abs. 4).

Mit Inkrafttreten des § 13a Abs. 3 wurde bis Februar 2017 in den Landespolizeidirektionen Salzburg, Steiermark und Wien ein Probetrieb durchgeführt, welcher im Rahmen des KIRAS-Forschungsprojekts EBeCA (Evaluation & Begleitung der Einführung von Body Worn Cameras. Resonanzanalyse, Wahrnehmung, Begleitmaßnahmen und Empfehlungen), finanziert durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, wissenschaftlich begleitet wurde. Dem Probebetrieb ging ein internationaler Erfahrungsaustausch mit Deutschland und Großbritannien voraus, welche bereits Body Worn Cameras eingesetzt haben und positive Erfahrungen hinsichtlich der deeskalierenden Wirkung dieser Kameras aufweisen konnten. So wurde über einen Rückgang von körperlichen Angriffen und Aggressionen gegenüber Exekutivbediensteten berichtet. Hervorgehoben wurden auch die verbesserten Beweissicherungsmöglichkeiten durch den Einsatz der Kameras.

Beim Probebetrieb wurden zwei unterschiedliche Kamera-Systeme auf Praktikabilität, Einsatzfunktionen und Effizienz beurteilt. Die Systeme wurden dabei im Rayons- und Streifendienst und im Rahmen „Großer Sicherheitspolizeilicher Ordnungsdienste“ eingesetzt.

Die gesammelten Erfahrungswerte belegen, dass der offene – für das Gegenüber deutlich erkennbare und angekündigte – Einsatz der Body Worn Cameras sowohl von vorbeugender, deeskalierender Wirkung als auch von wesentlicher Bedeutung als (objektivierter) Videobeweis bei Amtshandlungen sein kann: Die kameraunterstützte Dokumentation polizeilicher Befehls- und Zwangsmaßnahmen bewirkt die bessere Nachvollziehbarkeit der konkreten Amtshandlung, indem die Aufnahmen – aufgrund der Tatsache, dass sie nicht manipulierbar sind – als objektives Beweismittel herangezogen werden können. Darüber hinaus kann der Einsatz der Kameras auch als Instrumentarium zum Schutz der handelnden Personen vor ungerechtfertigter Behandlung bzw. Beschuldigung dienen. Im Zuge des Probebetriebs konnte insbesondere eine präventive, beruhigende Wirkung auf die von der Amtshandlung betroffenen Personen festgestellt werden. Durch die Wahrnehmung der Kamera, die Ankündigung ihres Einsatzes und in Folge insbesondere durch die Wahrnehmung des eigenen Bildes, welches bei einem getesteten Kamera-System mittels Bildschirm für den Betroffenen sichtbar gemacht wird, konnte ein Bewusstsein für das eigene Verhalten geschaffen werden. Diese Selbstwahrnehmung bewirkte durchwegs positive Verhaltensänderungen noch während der Amtshandlung, sodass zu eskalieren drohende Amtshandlungen dennoch ordnungsgemäß fortgesetzt werden konnten.

Darüber hinaus wurde im Rahmen des Strukturprogramms „Polizei.Macht.Menschen.Rechte“ ein Fachzirkel eingerichtet, der sich unter Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (etwa Ludwig Boltzmann Institute of Human Rights, Vienna Centre for Societal Security) und des Bundesministeriums für Inneres mit der Thematik „Body Worn Cameras“ beschäftigte. Dieser befasste sich mit menschenrechtlichen Bezugspunkten und nahm kurz nach Beginn des Probebetriebs seine Tätigkeit auf. Aufgaben waren die Feststellung der zivilgesellschaftlichen Partizipation, die Erarbeitung von qualitativen Kriterien zu Einsätzen mit „Body Worn Cameras“, der Beitrag zu Fragen des Rechtsschutzes und die Unterstützung einer menschenrechtskonformen, transparenten Polizeiarbeit. Der Fachzirkel empfahl schließlich die Etablierung von „Body Worn Cameras“ als „neutrales Instrument“ gleichermaßen zur Deeskalation von Amtshandlungen, zur Erleichterung polizeilicher Arbeit im Sinne der Objektivierung von Amtshandlungen sowie zur Steigerung der Rechenschaftspflicht von staatlichem Handeln.

Aus diesen Gründen und den gesammelten Erfahrungswerten soll die Regelung des § 13a Abs. 3 dauerhaft in den Bestand des Sicherheitspolizeigesetzes übernommen werden und die Außerkrafttretensbestimmung in § 97 entfallen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Namensänderungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 10a und Abs. 2):

Die Gruppe jener Personen, die bei einer Namensänderung von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit sind (§ 6 NÄG), soll um Personen erweitert werden, die Opfer von Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung wurden, insbesondere wenn sie psychischer oder physischer Gewalt im sozialen Nahbereich ausgesetzt wurden.

Derzeit sieht das NÄG verschiedene Gründe für eine Änderung des Familien- und Vornamens vor (§ 2 Abs. 1 NÄG). Mangels Subsumtionsmöglichkeit unter einen anderen Antragsgrund können genannte Betroffene eine Namensänderung zurzeit nur aufgrund „sonstiger Gründe“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG beantragen. Im Fall einer solchen Namensänderung aus „sonstigen Gründen“ sind – im Gegensatz zu den anderen festgelegten Gründen für eine Namensänderung – Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes in eklatanter Höhe zu entrichten (§ 6 NÄG). Das stellt für viele Betroffene eine große Hürde dar.

Aus diesem Grund bedarf es einer Änderung des Namensänderungsgesetzes durch Schaffung eines eigenen Antragsgrundes für eine Namensänderung für Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der antragstellenden Person glaubhaft zu machen. Dies kann insbesondere durch polizeiliche und gerichtliche Unterlagen erfolgen. Die Glaubhaftmachung anhand vorliegender Unterlagen soll verhindern, dass die antragstellende Person der für die Namensänderung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neuerlich von ihren Gewalterfahrungen berichten muss.

Durch die vorgesehenen Adaptierungen soll die Änderung sowohl des Familiennamens (§ 2 Abs. 1 Z 10a) als auch des Vornamens (§ 2 Abs. 2) ermöglicht werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 und 4 können auch nicht entscheidungsfähige Personen – etwa Kinder, die in der Obsorge der antragstellenden Person stehen – von der Namensänderung kostenlos Gebrauch machen, sofern sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 10a erfüllen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 8):

Durch die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 8 soll bei Fällen des § 2 Abs. 1 Z 10a auch eine wiederholte Antragstellung innerhalb von zehn Jahren zulässig sein.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 9 und 10):

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung sowie die Behebung eines redaktionellen Versehens.

 

Zu Artikel 3 (Änderungen des Allgemeines bürgerliches Gesetzbuches)

Zu Z 1 (§ 211 ABGB):

Den Kinder- und Jugendhilfeträgern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, als Vertreter eines Minderjährigen zur Wahrung seines Wohles auch eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382g (so genannte „Stalking-EV“) zu beantragen. Damit soll der Schutz von Minderjährigen gestärkt werden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat nur tätig zu werden, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat.

Zu Z 2 (§ 1489 ABGB):

Im Bereich der zivilrechtlichen Schadenersatzverjährung soll es zu einer Stärkung des Opferschutzes kommen. Nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB unterliegt der Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden sind, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, der dreißigjährigen Verjährungsfrist. An diese Regelung wird angeknüpft und vorgeschlagen, dass Schadenersatzansprüche aus solchen Fällen darüber hinaus außerdem zivilrechtlich so lange geltend gemacht werden können, als nicht auch die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Wird vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ein Strafverfahren eingeleitet, so soll dem Opfer zur zivilrechtlichen Geltendmachung seiner Schäden noch mindestens ein Jahr ab rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens zur Verfügung stehen.

In den meisten Fällen ist die dreißigjährige zivilrechtliche Verjährungsfrist ohnedies länger als die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit nach § 57 StGB. Es sind jedoch Konstellationen denkbar, in denen die Frist für die Strafbarkeitsverjährung länger ist. So sieht etwa § 58 Abs. 3 Z 3 StGB vor, dass die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die strafrechtliche Verjährung nicht eingerechnet wird, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war. Wird z. B. ein zehnjähriges Kind Opfer eines Delikts, das mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist 20 Jahre (§ 57 Abs. 3 StGB) und läuft mit Vollendung des 48. Lebensjahres ab, während die dreißigjährige zivilrechtliche Verjährungsfrist in der Regel schon in seinem 40. Lebensjahr endet.

Durch die Neuregelung soll diese Diskrepanz behoben und sichergestellt werden, dass die zivilrechtliche Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor der Verjährung der Strafbarkeit endet. Wird vor diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren eingeleitet, soll die zivilrechtliche Verjährungsfrist frühestens ein Jahr nach dessen rechtskräftiger Beendigung enden. Durch diese nach dem Vorbild des § 37h Abs. 2 KartG geschaffene Regelung steht dem Opfer einer solchen Straftat auch nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens jedenfalls noch ein angemessenes Zeitfenster zur zivilrechtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verfügung.

Im Bereich der Sexualdelikte gibt es vereinzelt auch Straftaten, die mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind und bei denen die Ablaufhemmung des vorgeschlagenen Satz 3 somit nicht greift. So sind beispielsweise der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen nach § 207b Abs. 1 StGB oder die sittliche Gefährdung nach § 208 Abs.1 oder Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Auch in diesen Fällen soll gewährleistet sein, dass Schäden, die aus solchen Taten entstanden sind, auch dann noch geltend gemacht werden können, wenn das Opfer altersbedingt über eine gewisse Einsichtsfähigkeit in Bezug auf sexuelle Handlungen verfügt. Es wird daher vorgeschlagen, dass die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen, die aus Sexualdelikten resultieren, erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnen.

Die neuen Bestimmungen sollen anzuwenden sein, wenn der Schadenersatzanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen nach dem bis dahin anzuwendenden Recht noch nicht verjährt ist (§ 1503 Abs. 13).

 

Zu Artikel 4 (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Zu Z 1 und 2 (§ 33 Abs. 2 und 3 StGB):

Nach dem Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) soll es künftig bei Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung erschwerend zu werten sein, wenn die Tat von einer volljährigen an einer minderjährigen Person (oder in Wahrnehmung durch diese) begangen wurde, wenn die Tat „gegen Angehörige (bis hin zur ehemaligen Lebensgefährtin)“ begangen wurde, wenn die Tat unter Missbrauch einer Autoritätsstellung oder unter Ausnützung einer besonderen Schutzbedürftigkeit begangen wurde oder wenn die Tat unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen wurde.

Bereits mit der Strafgesetznovelle 2011, BGBl. I Nr. 130/2011, ist ein besonderer Erschwerungsgrund der Tatbegehung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung durch eine volljährige gegen eine unmündige Person geschaffen worden (§ 33 Abs. 2 StGB idgF). Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wurde in Umsetzung des Europaratsübereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; BGBl. III Nr. 164/2014) zum einen § 33 Abs. 2 StGB dahin erweitert, dass nun nicht mehr nur die Begehung einer strafbaren Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person durch einen Volljährigen einen Erschwerungsgrund darstellt, sondern auch, wenn eine solche Tat gegen eine einem Kind nahestehende Person in einer für das Kind wahrnehmbaren Weise begangen wurde. Zum anderen wurden vier weitere besondere Erschwerungsgründe geschaffen (§ 33 Abs. 3 Z 1 bis 4 StGB): Danach ist es auch ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72 StGB), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person begangen hat (Z 1), wenn er die Tat gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit begangen hat (Z 2), wenn er sie unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist begangen hat (Z 3) und schließlich wenn er die Tat unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat (Z 4).

Der Abschlussbericht der Kommission Strafrecht sah gegenüber dem geltenden Recht insofern eine Erweiterung vor, als er sowohl für die Fälle des bisherigen Abs. 2 als auch für die Fälle des bisherigen Abs. 3 beide dort genannten Kriterien (also sowohl Zugehörigkeit zum ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des StGB als auch Begehung des Delikts unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung) als möglichen Anknüpfungspunkt für einen erschwerenden Umstand vorsah.

Eine Vereinheitlichung sieht auch der Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) vor, er hat jedoch zum einen die Delikte des zweiten Abschnitts außer Betracht gelassen, der jedoch vom Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015 insofern bewusst aufgenommen worden war, um zur Umsetzung des Art. 46 der Istanbul-Konvention in Bezug auf Art. 39 dieser Konvention beitragen zu können: Art. 46 enthält nämlich die für sämtliche Delikte nach der Istanbul-Konvention vorzusehenden Erschwerungsgründe, wobei eines dieser Delikte, nämlich Zwangsabtreibung nach Art. 39 dieser Konvention zum Teil durch die Bestimmung des § 98 StGB umgesetzt ist, also durch ein Delikt des zweiten Abschnitts des StGB. Zum anderen würden bei einem Wegfall des Kriteriums unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung Delikte wie räuberischer Diebstahl, Raub und Erpressung aus dem Anwendungsbereich fallen.

Ein wesentlicher Unterschied des Vorschlags (insofern auf dem Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht basierend) zum geltenden Recht ist schließlich, dass er auf Minderjährige (das sind nach § 74 Abs. 1 Z 3 StGB Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) statt auf Unmündige (das sind nach § 74 Abs. 1 Z 1 StGB Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben) abstellt.

Eher nur technischer Natur ist die gesonderte Regelung des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (bisher in Abs. 3 Z 1 enthalten) als eigene Ziffer.

Zu Z 3 und 4 (§ 39 Abs. 1a und 2 StGB):

Der Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) fordert eine „Erhöhung der Höchststrafen für Rückfallstäter“ im Bereich des § 39 StGB.

§ 39 StGB („Strafschärfung bei Rückfall“), demzufolge unter den dort genannten Voraussetzungen bei einem qualifizierten Rückfall das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte überschritten werden darf (höchstens jedoch auf 20 Jahre), stellt nach der herrschenden Rechtsprechung eine fakultativ anzuwendende Strafzumessungsvorschrift dar, deren Anwendung davon abhängt, ob aus spezialpräventiven Gründen ein Überschreiten der gesetzlichen Strafobergrenze im konkreten Fall geboten ist (RIS-Justiz RS0091333).

Schon der Abschlussbericht der Kommission Strafrecht sah demgegenüber in einem neuen Abs. 1a für Täter, die schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und diese Strafen wenigstens zum Teil verbüßt haben, vor, dass sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zwingend um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, erhöht, falls der Täter nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht. Wesentlichste Neuerung gegenüber dem geltenden Recht wäre eben der in diesem Fall zwingende Charakter. Die durch Abs. 1a geänderten Strafdrohungen würden auch – anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen (lediglich) des Abs. 1 – auch für die §§ 17, 21, 37 oder 57 StGB relevant sein (vgl. Tipold in Leukauf/Steininger StGB4 § 39 Rz 18), wodurch indirekt weitere Verschärfungen bewirkt werden könnten (z.B. dadurch, dass eine leichte Körperverletzung nach § 83 StGB im qualifizierten Rückfall als Anlasstat für eine Unterbringung nach § 21 StGB herangezogen werden kann oder dass sich die Verjährungsfrist verlängert). Anders als § 39 Abs. 1 StGB (sowie § 33 Abs. 1 Z 2 StGB) soll der vorgeschlagene Abs. 1a nicht auf Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, abstellen. Sie müssen daher insbesondere nicht notwendigerweise gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein – sofern sie nur einer der drei Deliktsgruppen zuzuzählen sind. § 33 Abs. 1 Z 2 StGB wird (daher) auch neben dem neuen § 39 Abs. 1a StGB zur Anwendung gelangen können. Zur Verdeutlichung des Unrechts des Rückfalls soll auch davon Abstand genommen werden, dass die Vorstrafen auch bereits tatsächlich wenigstens zum Teil verbüßt sein müssen.

Nach Abs. 2 idgF hat eine frühere Strafe außer Betracht zu bleiben, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (wobei in diese Frist Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet werden). Diese Frist soll bei Verurteilungen wegen einer mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung (d.h. ab einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) auf zehn Jahre verlängert werden.

Zu Z 5 (§ 39a StGB):

Unter dem Schlagwort „Einführung bzw. Anhebung von Mindeststrafen“ sollen nach dem Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) bei bestimmten vorsätzlich begangenen Straftaten gegen unmündige oder besonders schutzbedürftige Personen sowie unter besonderen Tatbegehungsumständen, wie etwa durch Einsatz oder der Drohung mit einer Waffe, oder durch Einsatz außergewöhnlicher Gewalt sollen Mindeststrafen eingeführt oder bestehende Mindeststrafen angehoben werden. Dies wird generell auch bei gemeinschaftlicher Tatbegehung angestrebt, wo dies nicht bereits im Gesetz berücksichtigt wird.“

In Bezug auf Unmündige kann diese Forderung – mit Ausnahme des Kriteriums der gemeinschaftlichen Tatbegehung – bereits durch den mit der Strafgesetznovelle 2011, BGBl. I Nr. 130/2011, geschaffenen § 39a StGB als umgesetzt angesehen werden. Es wird daher vorgeschlagen, § 39a StGB um die übrigen im Maßnahmenkatalog genannten Fälle zu erweitern und für sämtliche Fälle auch das Kriterium der gemeinschaftlichen Tatbegehung als die Rechtsfolgen des § 39a StGB auslösend vorzusehen.

Der Verweis in Abs. 2 auf § 36 StGB ist in Anbetracht der Regelung des § 19 JGG in der vorgeschlagenen Fassung (Art. 3 Z 1 des Entwurfs) nicht mehr notwendig.

Zu Z 6 (§ 43 Abs. 3 StGB):

Als weiteren Punkt zur Konkretisierung des Vorhabens „weitere Strafverschärfung bei Gewalt- und Sexualdelikten“ sieht der Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) den Ausschluss der gänzlich bedingten Strafnachsicht beim Tatbestand der Vergewaltigung vor.

Zu Z 7, 8 und 11 (§§ 64 Abs. 1 Z 4a, § 85 Abs. 1 Z 2a, 90 Abs. 3 StGB):

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 130/2001, wurde durch eine entsprechende Änderung des § 90 Abs. 3 StGB klargestellt, dass in eine Genitalverstümmelung nicht wirksam eingewilligt werden kann.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes (754 BlgNR XXI. GP, hier: 11) wurde aus diesem Anlass festgehalten, dass die diversen Formen der (weiblichen) Genitalverstümmelung „den Tatbestand der §§ 83 ff StGB (erfüllen) und meist als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB zu werten oder unter den Tatbestand der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB zu subsumieren (sind), wobei hier im Regelfall insbesondere die Tatbestandsmerkmale des Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 85 Z 1 StGB) und/oder der erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung (§ 85 Z 2 StGB) erfüllt sein werden. Nicht selten wird sogar § 87 StGB („Absichtliche schwere Körperverletzung“) mit der – im vorliegenden Zusammenhang – qualifizierten Strafdrohung des Abs. 2 ([damals] ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) vorliegen, weil es dem Täter oder der Täterin gerade auf den Erfolg (iS der schweren Dauerfolgen) ankommen wird.“

Seither wurden die strafrechtlichen Sanktionierungsmöglichkeiten von Genitalverstümmelung mehrfach verschärft:

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 56/2006, wurde zunächst der Kreis jener Delikte gegen Minderjährige, bei denen die Verjährungsfrist erst mit Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) zu laufen beginnt, um Genitalverstümmelungen erweitert (§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB idF StRÄG 2006). Mit dem 2. Gewaltschutzgesetz 2009, BGBl. I Nr. 40/2009, wurde die Verjährungsverlängerung nach § 58 Abs. 3 Z 3 StGB in zweifacher Hinsicht ausgedehnt, d.h. zum einen auf sämtliche Delikte gegen Leib und Leben (also auch einschließlich einer nicht mehr ausdrücklich genannten Genitalverstümmelung), gegen die Freiheit sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mit minderjährigen Opfern; zum anderen wurde der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erst auf das 28. Lebensjahr hinausgeschoben (zunächst nur ab Erreichung des 28. Lebensjahres, ab 1. 1. 2010 aufgrund einer Klarstellung durch BGBl. I Nr. 142/2009 ab Vollendung des 28. Lebensjahres. Mit der Strafgesetznovelle 2011, BGBl. I Nr. 130/2011, erfolgte eine Verschärfung in zweifacher Hinsicht: Zum einen wurde die inländische Gerichtsbarkeit bei im Ausland begangener Genitalverstümmelung durch Aufnahme in § 64 Abs. 1 Z 4a StGB ausgeweitet (es reicht nun, wenn der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder wenn der Täter oder das Opfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, jeweils unabhängig von der Strafbarkeit im Tatortstaat). Zum anderen schuf bzw. erhöhte der gleichfalls mit diesem Gesetz neu geschaffene § 39a StGB die Untergrenzen bei den in Frage kommenden Tatbeständen, sofern sie von einer volljährigen an einer unmündigen Person begangen wurden. Schließlich schlugen die generellen Verschärfungen bei den Körperverletzungsdelikten mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, auch auf die Genitalverstümmelungen durch. Die Strafdrohungen betragen derzeit demnach zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe (wenn es sich im Einzelfall um eine vorsätzliche schwere Körperverletzung an einer nicht mehr unmündigen Person handelt) bis hin zu Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren (wenn es sich im Einzelfall um eine absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen handelt, die von einer volljährigen Person an einer unmündigen Person begangen wurde).

Der Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) sieht nun eine weitere Verschärfung vor: „Durch eine legistische Anpassung soll klargestellt werden, dass weibliche Genitalverstümmelung jedenfalls eine schwere Dauerfolge im Sinne des § 85 Abs. 1 Z 2 StGB darstellt.“ Diese Klarstellung soll durch die Einfügung einer neuen Z 2a in § 85 Abs. 1 StGB erfolgen. Die Strafdrohung würde damit jedenfalls ein Jahr (bzw. zwei Jahre bei Unmündigen) bis zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen; soweit es sich um eine absichtliche Genitalverstümmelung handelt (was wie gesagt „nicht selten“ der Fall sei), würde die Strafobergrenze jedenfalls fünfzehn Jahre betragen.

Zu Z 9 und 10 (§ 87 Abs. 2 und 3 StGB):

Speziell Exekutivbeamte sind in Erfüllung ihres Auftrages zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung für die Republik und ihre Bürger immer häufiger körperlichen Angriffen ausgesetzt. Gleichzeitig hat die Praxis auch gezeigt, dass Personen, die Zeugen oder Sachverständige bei Gerichtsverhandlungen sind, massiven Druck durch Androhung körperlicher Gewalt ausgesetzt sind. Aufgrund des gesteigerten Unwerts der Handlung soll aus generalpräventiven Gründen die Mindeststrafe bei absichtlich schwerer Körperverletzung eines Beamten, Zeugen oder Sachverständigen angehoben werden.

Zu Z 12 (§ 107a Abs. 2 StGB):

Der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 56/2006, geschaffene Anti-Stalking-Tatbestand („Beharrliche Verfolgung“) sieht derzeit folgende Stalkinghandlungen vor, die – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – den Tatbestand begründen können; das Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers (§ 107a Abs. 2 Z 1 StGB), die Herstellung des Kontakts mit dem Opfer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte (§ 107a Abs. 2 Z 2 StGB), Die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen für das Opfer unter Verwendung von dessen personenbezogenen Daten (§ 107a Abs. 2 Z 3 StGB) sowie die Veranlassung Dritter unter Verwendung der personenbezogenen Daten des Opfers, mit diesem Kontakt aufzunehmen (§ 107a Abs. 2 Z 4 StGB).

Im Abschlussbericht der Kommission Strafrecht wird darüber hinaus ein weiteres Phänomen beschrieben: Immer wieder wird von Fällen berichtet, in denen eine Person wiederholt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung oder der Arbeitsstätte einer anderen Person ohne Zustimmung deren Fotos an Autos, Hauswänden oder Litfaßsäulen anschlägt. Teilweise werden diese mit (diffamierenden) Texten versehen. Dies führt zu einer massiven Belastung des Opfers, zumal die Aushänge in der unmittelbaren Umgebung und somit insbesondere für NachbarInnen, FreundInnen und ArbeitskollegInnen sichtbar sind. Damit bezwecken die Täter zum einen die Bloßstellung des Opfers und zum anderen ein stetes Präsentsein in dessen Leben. Bislang konnten solche Handlungen nicht nach § 107a StGB geahndet werden, weil dadurch kein unmittelbarer Kontakt zum Opfer hergestellt wird und das Aushängen von Fotos keine Verwendung personenbezogener Daten zur Veranlassung einer Kontaktaufnahme durch Dritte darstellt. Die Kommission Strafrecht empfahl daher, derartige Verhaltensweisen ebenfalls in § 107a StGB zu erfassen.

Im Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) wurde diese Empfehlung aufgegriffen und die Erweiterung der Tatbestände um „Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung“ gefordert. Dem soll durch Einfügung einer neuen Z 5 Rechnung getragen werden.

Zu Z 11 (§ 107a Abs. 3 StGB):

In ihrem Abschlussbericht hat die Kommission Strafrecht darauf hingewiesen, dass die Strafdrohung für das Grunddelikt nach § 107a Abs. 1 StGB derzeit ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen beträgt. Lediglich im Falle des Selbstmordes oder des Selbstmordversuches des Opfers ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. In der Praxis habe sich gezeigt, dass immer wieder besonders schwere Fälle einer beharrlichen Verfolgung auftreten. So würden manche Opfer über einen sehr langen Zeitraum – teilweise über Jahre – von den Tätern beharrlich verfolgt. Oftmals könne auch eine Verurteilung wegen § 107a StGB den Täter nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dieser und anderer Bestimmungen abhalten. Die beharrliche Verfolgung stelle eine massive Belastung für die Opfer dar. Nach Auffassung der Kommission Strafrecht scheine daher in schweren Fällen die bisherige Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht ausreichend zu sein. Die Kommission empfahl daher, in § 107a Abs. 3 StGB neue Qualifikationen einzufügen.

Der Empfehlung der Kommission Strafrecht soll dadurch nachgekommen werden, dass der Katalog der qualifizierten Sachverhalte um den Fall, dass der Tatzeitraum ein Jahr übersteigt, erweitert wird.

Zu Z 12 (§ 107b Abs. 3, 3a und 4 StGB):

Nach dem mit dem 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl. I Nr. 40/2009, geschaffenen § 107b StGB Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren zu bestrafen, wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht (oder durch die Tat eine umfassende Kontrolle über das Opfer ausübt; § 107b StGB Abs. 3 StGB). Beträgt der Tatzeitraum mehr als ein Jahr, so erhöht sich der Strafrahmen in den Fällen des Abs. 3 (also einschließlich bei Gewalt gegen Unmündige oder Wehrlose) auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Dieselbe Strafdrohung gilt für den Fall, dass das Opfer in einem Fall des Abs. 3 (also gegebenenfalls ein unmündiges oder wehrloses Opfer) durch die fortgesetzte Gewaltausübung eine Körperverletzung mit schwerer Dauerfolge erleidet.

Aus Gründen der Harmonisierung der Strafdrohungen in diesem Bereich (insb. im Verhältnis zu § 92 StGB) und um in der Praxis mehr Flexibilität bei der Strafbemessung im Hinblick auf die Schwere der einzelnen Fälle zu ermöglichen, hat die Kommission Strafrecht in ihrem Abschlussbericht empfohlen, die Strafdrohung für eine Tat nach Abs. 3, die länger als ein Jahr begangen wird, mit einem bis zu zehn Jahren (statt mit fünf bis zu fünfzehn Jahren) festzusetzen.

Demgegenüber verlangt der Maßnahmenkatalog zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) die Setzung legistischer Maßnahmen, um fortgesetzte Gewaltausübung gegen Unmündige und Wehrlose künftig strenger zu ahnden.

Im Sinne dieser Forderung des Maßnahmenkatalogs wird vorgeschlagen, die „Grundstrafdrohung“ für fortgesetzte Gewaltausübung gegenüber Unmündigen oder Wehrlosen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Zumal im Lichte der Empfehlung der Kommission Strafrecht und weil andernfalls die fortgesetzte Verabreichung von Ohrfeigen gegenüber einer unmündigen Person über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr womöglich mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden wäre, sollen hingegen die Qualifikationen unverändert bleiben und nicht auch noch korrespondierend erhöht werden.

Zu Z 13 (§ 201 Abs. 1 StGB):

Das laufende Regierungsprogramm sieht ganz allgemein eine weitere Strafverschärfung bei Gewalt- und Sexualdelikten vor. Neben den Änderungen im Allgemeinen Teil sowie den vorgeschlagenen Verschärfungen im Bereich der psychischen Gewalt (Stalking, Cybermobbing) soll dies in Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) durch die Anhebung der Strafuntergrenze beim Tatbestand der Vergewaltigung von einem auf zwei Jahre geschehen.

Die seit der Strafgesetznovelle 2011, BGBl. I Nr. 130/2011, zufolge § 39a Abs. 1 Z 4 StGB für den Fall der Vergewaltigung einer unmündigen Person durch eine volljährige Person geltende Strafuntergrenze von zwei Jahren soll sohin künftig für jegliche Vergewaltigung gelten.

Die Qualifikationen des Abs. 2 (fünf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe bzw. zehn bis zu zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe) sollen unverändert bestehen bleiben.

Zu Z 14 (§ 220b StGB):

Das mit dem zweiten Gewaltschutzgesetz, BGBl. I Nr. 40/2009, geschaffene und mit dem Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 116/2013, erweiterte Tätigkeitsverbot soll in Umsetzung des Regierungsprogramms sowie des Maßnahmenkatalogs zur Task Force Strafrecht (MRV 45/17) neuerlich erweitert und verschärft werden: Bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohter strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen oder wehrlosen Person soll ein lebenslanges Tätigkeitsverbot hinsichtlich der Tätigkeit mit Kindern oder wehrlosen Personen vorgesehen werden.

Der Anwendungsbereich des Tätigkeitsverbots soll damit auf Gewaltdelikte ausgedehnt werden. Die im geltenden Recht vorgesehene Möglichkeit, ein zeitlich befristetes Tätigkeitsverbot zu verhängen, soll entfallen. Schließlich soll in Bezug auf wehrlose Personen eine dem Verbot in Bezug auf minderjährige Personen nachgebildetes Tätigkeitsverbot geschaffen werden, wobei sich der neu vorgeschlagene Abs. 2 bei der Umschreibung des Kreises der wehrlosen Personen an § 92 StGB orientieren soll.

Beim Straftatbestand des Verstoßes gegen ein Tätigkeitsverbot (Abs. 4) soll auf der subjektiven Tatseite das Erfordernis der Wissentlichkeit entfallen und Eventualvorsatz ausreichen. Im Wege des § 12 StGB werden auch Personen erfasst, die trotz des Tätigkeitsverbots eine der erfassten Tätigkeiten ausüben lassen.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 19 JGG):

1. Mit einer Reform des Jugendstrafrechts durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001 wurde einerseits die obere Grenze des Anwendungsbereiches des Jugendstrafrechts auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt, andererseits wurden für die Altersgruppe der „jungen Erwachsenen“ (ab Vollendung des 18. bis einschließlich 20. Lebensjahr) einzelne Bestimmungen des Jugendstrafrechts (sowohl materielle als auch prozessuale) anwendbar gemacht.

2. Mit der letzten großen Reform des Jugendstrafrechts durch das JGG-ÄndG 2015 (BGBl. I Nr. 154/2015) erfolgte in Entsprechung des Regierungsprogramms der Legislaturperiode 2013 bis 2018 auch allgemein eine „Modernisierung des Jugendstrafrechts bzw. des Heranwachsendenstrafrechts“. So betraf einer der Hauptgesichtspunkte des JGG-ÄndG 2015 Verbesserungen der Sanktionspalette für junge Erwachsene und die Annäherung der Strafuntergrenzen für junge Erwachsene an jene für Jugendliche.

3. Das Regierungsprogramm der aktuellen Legislaturperiode (2017 bis 2022) sieht für den Bereich des JGG unter anderem die Überprüfung einer allfälligen Angleichung der Strafdrohungen für junge Erwachsene an jene bei Erwachsenen vor.

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen in Entsprechung der politischen Vorgaben für im neuen Abs. 4 taxativ aufgezählte Straftaten (bestimmte Gewalt- und Sexualverbrechen sowie Formen terroristischer und organisierter Kriminalität) von Personen, die zur Zeit der Tat das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, dieselben Strafandrohungen zur Anwendung gelangen, die für ältere Erwachsene gelten, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von 20 Jahren erkannt werden darf.

 

Zu Z 2 (§ 63 JGG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 6 (Änderungen der Strafprozeßordnung 1975)

Zu Z 1, 8 und 9 (§ 66 Abs. 1 Z 1a, § 80 Abs. 1, § 96 Abs. 5 StPO):

Opfer (§ 65 Z 1 StPO) haben gemäß § 66 Abs. 1 Z 1a StPO bereits nach geltender Rechtslage das Recht, eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs. 1 StPO).

Da Opfern – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht auf Akteneinsicht zusteht (§ 66 Abs. 1 Z 2, § 68 Abs. 2 StPO), ist ihnen auf ihr Verlangen nach ihrer Vernehmung sogleich eine Abschrift oder Kopie des Protokolls ihrer Vernehmung auszufolgen, sofern schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 5 StPO). Die Ausfolgung von zwei Kopien des Protokolls hat dabei gebühren- und kostenfrei zu erfolgen (Anm. 3 lit. e zu Tarifpost 15 GGG sowie § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl II Nr. 390/2007).

Da diese Regelungen in der Praxis immer wieder zu Problemen führen, soll im Sinne der Ergebnisse der Task Force Strafrecht nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass Opfer ein Recht auf gebührenfreien Erhalt der Anzeigebestätigung und des Vernehmungsprotokolls haben, wodurch künftig Vollzugsprobleme vermieden werden sollen.

Zu Z 2, 11 und 12 (§ 66a Abs. 1, § 173 Abs. 5 Z 3, § 206 Abs. 1 StPO):

Nach § 66a Abs. 1 Z 2 StPO gelten Opfer, „die Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,“ jedenfalls als besonders schutzbedürftig. Auch in § 173 Abs. 5 Z 3 StPO („in Fällen von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG)“) und in § 206 Abs. 1 StPO („im Fall von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG)“) wird auf § 38a SPG Bezug genommen. § 38a SPG, welcher das Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt regelt, wurde zuletzt durch die Präventions-Novelle 2016, BGBl I Nr. 61/2016, geändert. Das SPG stellt allerdings bereits seit der SPG-Novelle 2013, BGBl I Nr. 152/2013, im Zusammenhang mit § 38a SPG nicht mehr ausdrücklich auf „Gewalt in Wohnungen“ ab, weil der Anwendungsbereich der Bestimmung bewusst erweitert wurde. Die in der StPO in diesem Zusammenhang bislang verwendete Terminologie „Gewalt in Wohnungen (§ 38 SPG)“ erscheint daher überholt.

Nachdem eine Neufassung des § 38a SPG im Schlussbericht der Kommission Opferschutz und Täterarbeit der Task Force Strafrecht ausdrücklich empfohlen wird und sich auch in dem von der Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 13. Februar 2019, Task Force Strafrecht, MR 45/17, beschlossenen Maßnahmenkatalog wiederfindet, soll eine Angleichung der Verweise in der StPO an den neuen Regelungsinhalt des § 38a SPG erfolgen.

Nach der vorgeschlagenen Neuregelung des § 38a SPG soll diese Maßnahme nicht mehr nur ein Betretungsverbot für konkrete Orte und Bereiche umfassen, sondern auch die Annäherung des Gefährders an die gefährdete Person unterbinden. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 38a Abs. 1 SPG soll der Umfang des mit der Anordnung eines Betretungs- und (nunmehr auch) Annäherungsverbots verknüpften Schutzbereichs neu festgelegt werden. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Maßnahme nach § 38a SPG bleibt die von der gefährdeten Person bewohnte Wohnung. Die Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, sowie der um diese Wohnung liegende Bereich im Radius von fünfzig Metern dürfen vom Gefährder nicht betreten werden (Betretungsverbot).

Bislang waren gemäß § 38a SPG neben der Wohnung und ihrem Umkreis – sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt – abschließend bezeichnete institutionelle Schul- und Betreuungseinrichtungen vom Betretungsverbot erfasst, sodass etwa mündigen Minderjährigen außerhalb der betroffenen Wohnung kein besonderer Schutz zukam. Nunmehr soll mit einem Betretungsverbot zwingend auch ein sogenanntes Annäherungsverbot des Gefährders an die gefährdete Person verbunden sein. Dem Gefährder soll es damit untersagt sein, sich der gefährdeten Person auf mehr als fünfzig Meter zu nähern. Dieses Annäherungsverbot soll solange gelten, als das Betretungsverbot aufrecht ist, und an keine sonstige örtliche Konkretisierung gebunden sein. Demnach bewegt sich der gesetzliche Schutzbereich künftig stets mit der gefährdeten Person mit, gleich ob sich diese etwa in der Schule, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin befindet.

In Angleichung an den geänderten Regelungsinhalt des § 38a SPG soll daher in § 66a, § 173 Abs. 5 Z 3 und § 206 Abs. 1 StPO nicht mehr auf den Begriff der „Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG)“ abgestellt werden, sondern auf Fälle möglicher bzw. erteilter Betretungs- und Annäherungsverbote nach § 38a Abs. 1 SPG. Damit sollen künftig nicht nur die (ursprünglich von § 38a SPG adressierten) Opfer von Gewalt im engsten familiären Umfeld all ihre Rechte behalten, sondern der Kreis der erfassten Personen auch auf solche Opfer erweitert werden, denen Gewalt in ihrem unmittelbaren sozialen Nahebereich widerfahren ist, wie beispielsweise Opfer beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB oder Opfer der Eskalation (nachbarschaftlicher) Konfliktsituationen.

Es wird daher vorgeschlagen, in § 66a Abs. 1 Z 2 StPO nicht mehr auf Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) abzustellen, sondern auf Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, womit im Ergebnis eine Ausdehnung der ex lege als besonders schutzbedürftig definierten Opfergruppe einhergeht.

Die Verwendung des Konjunktivs, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG „erteilt werden könnte“ stellt – wie bei allen Varianten des Abs. 1 Z 1–3 – auf die Wahrung der Unschuldsvermutung ab (vgl. Kier in Fuchs/Ratz, WK StPO § 66a Rz 4) und soll die Tatsache hervorheben, dass man tatsächliches Opfer nur dann ist, wenn der Täter einer Straftat rechtskräftig für schuldig befunden wurde (Kier in Fuchs/Ratz, WK StPO § 65 Rz 3). Die Formulierung umfasst sämtliche Konstellationen, in denen die Erteilung eines Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG möglich ist und somit im Ergebnis selbstverständlich auch Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG auch tatsächlich bereits erteilt wurde; ebenso kommt diese Formulierung allerdings jenen Opfern zugute, in denen zwar die Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 SPG vorliegen, ein Betretungs- und Annäherungsverbot aber (noch) nicht ausgesprochen worden ist.

§ 173 Abs. 5 Z 3 StPO soll allerdings wie bereits derzeit Reaktionsmöglichkeiten sowohl für den Fall bereits erteilter Betretungs- und Annäherungsverbote (§ 38 SPG) als auch für jene Fälle vorsehen, in denen ein solches zum Schutz vor Gewalt erteilt werden könnte. Anstelle des derzeit vorgesehenen gelinderen Mittels, „ein bereits erteiltes Betretungsverbot nach § 38a Abs. 2 SPG“ nicht zu übertreten, wird vorgeschlagen, künftig – konform mit der vorgeschlagenen Neuregelung des § 38a SPG – auf ein bereits erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG abzustellen. Ist ein solches jedoch (noch) nicht erteilt worden, soll es in den Fällen des § 38a Abs. 1 SPG wie bisher möglich sein, das Gelöbnis anzuordnen, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen. Von der Angleichung des Wortlauts auf „Annäherung“ soll bewusst Abstand genommen werden, weil Kontakt deutlich weitergehend ist und auf diesem Weg auch beispielsweise eine telefonische Kontaktaufnahme oder eine solche über „social media“ verboten werden soll. Ebenso soll neben der Weisung, sich dem Opfer nicht anzunähern (und insofern konform mit dem vorgeschlagenen Annäherungsverbot) auch die Weisung möglich sein, eine bestimmte Wohnung sowie bestimmte Örtlichkeiten nicht zu betreten. Der im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage geänderte Wortlaut durch Erfassung auch bestimmter Örtlichkeiten soll es beispielsweise auch ermöglichen, ein Betretungsverbot institutioneller Schul- und Betreuungseinrichtungen oder etwa des Arbeitsplatzes eines Opfers anzuordnen, weil auch durch ein Betreten dieser Örtlichkeiten unabhängig von der Anwesenheit des Opfers damit Druck auf dieses ausgeübt werden kann, womit durch die gesetzliche Weisungsmöglichkeit im Einzelfall adäquat reagiert werden kann.

In § 206 Abs. 1 StPO soll künftig auf ein erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG abgestellt werden.

Im Hinblick auf die zeitliche Befristung des Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt ist nicht darauf abzustellen, ob ein solches aktuell noch aufrecht ist, sondern lediglich darauf, ob es in Zusammenhang mit jenem Sachverhalt erteilt wurde, der zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hat.

Zu Z 3 (§ 66a Abs. 2 Z 1a StPO):

Insbesondere für Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten, Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG in der künftigen Fassung ausgesetzt gewesen sein könnten oder minderjährig sind, sohin besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a Abs. 1 StPO), kann ihre Vernehmung schambesetzt sein. Hierbei haben die Erfahrungen der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen gezeigt, dass sich diese Problematik bei weiblichen Opfern aus anderen – insbesondere muslimischen – Kulturkreisen noch ausgeprägter darstellt. Um den besonderen Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Opfer gerecht zu werden, sieht § 66 Abs. 2 StPO bereits jetzt erweiterte Rechte vor, unter anderem:

           1. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,

           2. die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2),

           3. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,

           4. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1),

       (…)

           6. einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§ 160 Abs. 2).

Die Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers kann jedoch auch durch die Beiziehung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers des anderen Geschlechts erschwert werden. Im Sinne des Opferschutzes und der Wahrheitsfindung sollen daher künftig bei Vernehmungen besonders schutzbedürftiger Opfer (§ 66a Abs. 1 StPO) auf ihr Verlangen Dolmetschleistungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Dolmetscherin/einem Dolmetscher des gleichen Geschlechts zu erbringen sein.

Zu Z 4 und 5 (§ 70 Abs. 1, 2 und 3 StPO):

§ 70 StPO regelt das Recht von Opfern auf Information und präzisiert dabei den in § 10 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatz, wonach Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht unter anderem verpflichtet sind, alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten. Nach § 70 Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte zu informieren (§§ 66 bis 67 StPO), sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. § 70 Abs. 1 StPO sieht weiters vor, dass Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a StPO zu informieren sind. Die Verständigung hat dabei in einer Sprache, die das Opfer versteht, und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse des Opfers zu erfolgen (§ 70 Abs. 1 letzter Satz iVm § 50 Abs. 2 StPO).

Basierend auf den Empfehlungen der Task Force Strafrecht wird vorgeschlagen, § 70 StPO zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit neu zu strukturieren, wobei inhaltlich jedoch keine Änderungen vorgenommen werden sollen; insbesondere soll die Differenzierung, wonach die jeweiligen Opfergruppen über die ihnen zustehenden Rechte informiert werden, beibehalten werden, um eine „Überfrachtung“ an Informationen zu vermeiden. Es wird daher vorgeschlagen, in Abs. 1 die alle Opfer gleichermaßen betreffenden Rechte auf Information aufzunehmen und durch eine Untergliederung (Z 1 bis 4) übersichtlicher zu gestalten. Die für Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO, Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a StPO) vorgesehene Information über ihre erweiterten Rechte soll aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Abs. 2 geregelt werden. Durch die Verwendung des Wortes „überdies“ wird klargestellt, dass es sich für diese Opfergruppen um ergänzende, über jene in Abs. 1 geregelte hinausgehende Rechte handelt und auch für diese Information die in Abs. 1 normierten Vorgaben gelten (insbesondere auch § 50 Abs. 2 StPO). Der im bisherigen § 70 Abs. 1 dritter Satz StPO verwendete Begriff der „Befragung“ soll der Terminologie der StPO folgend durch jenen der „Vernehmung“ ersetzt werden.

Der neue Abs. 3 soll die bisher in Abs. 2 für alle Opfer geltende Möglichkeit des Verzichts auf jede weitere Beteiligung am Verfahren in unveränderter Form behandeln.

Eine inhaltliche Änderung zur weiteren Stärkung des Opferschutzes soll hingegen durch den Entfall der Wortfolge „gegen einen bestimmten Beschuldigten“ in § 70 Abs. 1 StPO vorgenommen werden; gleichzeitig soll damit nationale und europarechtliche Kritik an der bestehenden Regelung aufgegriffen werden:

Nach § 70 Abs. 1 erster Satz StPO sind Opfer über ihre wesentlichen Rechte zu informieren, sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird. Bestimmt ist ein Beschuldigter dann, wenn er als solcher identifizierbar ist, das setzt keine Kenntnis des Namens voraus (Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO I § 70 Rz 1; Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 70 Rz 2; Fabrizy, StPO13, § 70 Rz 1). In der Praxis ist es mitunter in Einzelfällen vorgekommen, dass der Begriff des „bestimmten“ Beschuldigten im Gegensatz zum Begriff des unbekannten Täters gesehen wurde und Informationen unterblieben sind.

Die in der StPO geregelten Rechte setzen unter keinen Umständen die Information des Opfers über diese Rechte voraus, sondern stehen ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vielmehr unabhängig davon jedenfalls zu. Eine unterbliebene, verspätete oder unzureichende Belehrung kann vom Opfer im Ermittlungsverfahren mittels Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO gerügt werden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist gemäß § 107 Abs. 4 StPO der entsprechende Rechtszustand mit den zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen, also die Belehrung unverzüglich nachzuholen.

Bereits bisher hat daher das in § 70 StPO verbriefte Recht auf Information weitergehende Verständigungspflichten nicht eingeschränkt. So hat z. B. nach § 194 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1 StPO). Damit wird eine klare Verständigungspflicht für Opfer statuiert, wobei nicht unterschieden wird, ob es sich um ein Verfahren gegen bekannte oder unbekannte Täter handelt. Unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines effektiven Opferschutzes soll der Entfall der Wendung „gegen einen bestimmten Beschuldigten“ in § 70 Abs. 1 erster Satz StPO allerdings ausdrücklich klarstellen, dass die Informationsrechte von Opfern unabhängig davon zustehen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen bekannte oder unbekannte Beschuldigte geführt wird.

Die bisherige Regelung des § 70 Abs. 1 zweiter Satz StPO, wonach die Information der Opfer solange unterbleiben kann, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, stieß sowohl auf nationaler als auch auf europarechtlicher Ebene auf Kritik. Korn/Zöchbauer bezeichnen in Fuchs/Ratz, WK StPO § 70 Rz 2 die beschriebene Vorgehensweise zwar einerseits als durchaus sachgerecht im Hinblick auf die Doppelstellung von Opfer als Zeugen im Strafverfahren und die Gefahr einer verzerrten – die eigene Rechtsposition begünstigenden – Darstellung des Geschehens (ähnlich St. Seiler, Strafprozessrecht16 Rz 260 zum Recht auf Akteneinsicht), verweisen allerdings auch darauf, dass es sich doch um ein sehr weit gehendes und letztlich nicht determiniertes Ermessen handelt, zumal sich die dafür erforderlichen Umstände auch leicht konstruieren lassen (idS auch Achammer § 50 Rz 20 zu den Beschuldigtenrechten). Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2011/36 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 1 ebenfalls kritisch Stellung genommen und ausgeführt, dass ein derartiger Aufschub der Information dazu führen könne, dass die betreffende Person nicht bereits dann Unterstützung und Betreuung erhalte, wenn den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Person ein Opfer ist. Als Reaktion auf diese Kritik soll daher eine Anpassung erfolgen, die sich an § 50 Abs. 1 dritter Satz StPO orientiert, der bereits eine Möglichkeit des Aufschubs der Information an Beschuldigte – bei Vorliegen besonderer Umständen – vorsieht. Durch die Regelung, dass ein Aufschub der Information nur gerechtfertigt ist, wenn besondere Gründe befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, soll eine restriktive Handhabung und deren effektive gerichtliche Überprüfung erreicht werden. Wie in § 50 Abs. 1 StPO beispielhaft aufgezählt, wird dies insbesondere auf jene Fälle zutreffen, in denen Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass niemand Kenntnis von den geführten Ermittlungen hat, insbesondere „heimliche“ Überwachungsmaßnahmen, deren Erfolg die Unkenntnis des Beschuldigten (und dritter Personen) voraussetzt. Ein Aufschub ist im Regelfall jedoch nur rechtfertigbar, wenn solche Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen, weil ansonsten durch eine Belehrung die kriminalpolitische Effizienz nicht beeinträchtigt werden kann. Dem Aufschub sollen damit deutliche Grenzen gesetzt werden.

Zu Z 6 (§ 76 Abs. 4 StPO):

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 76 Abs. 4 StPO sollen die in der Praxis bestehenden Unklarheiten im Zusammenhang mit dessen Anwendung insbesondere im Hinblick auf die Frage der Spezialität gegenüber einer materiengesetzlich angeordneten Ermächtigung zum Erhalt von Daten aus einem Strafverfahren beseitigt werden. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, die restriktive Ausformung der bisherigen Regelung, die eine Übermittlung nach der StPO ermittelter personenbezogener Daten abhängig von der Grundrechtsinvasivität der Ermittlungsmaßnahme nur an bestimmte Behörden und Gerichte zu klar im Gesetz definierten Zwecken zulässt, zu lockern und es künftig jedem Materiengesetzgeber zu ermöglichen, eine gesetzliche Ermächtigung zum Erhalt personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren für bestimmte Behörden und Gerichte vorzusehen. In der einer solchen Ermächtigung korrespondierenden Bestimmung des § 76 Abs. 4 StPO als der erforderlichen Grundlage zur Zulässigkeit der Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren an die ersuchende Behörde bzw. das ersuchende Gericht wird – wie auch nach der derzeit in Geltung stehenden Rechtslage – vorgeschlagen, die Übermittlung von nach der StPO ermittelten personenbezogenen Daten an die Erfordernisse einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zu binden. Die schon bisher bestehende Zweckbindung wird insofern beibehalten, als eine Datenübermittlung nicht zulässig sein soll, wenn die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen. Ebenso hat die Übermittlung zu unterbleiben, falls eine von der ersuchten Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsabwägung ein Überwiegen der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der von der Übermittlung betroffenen Personen gegenüber dem mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu Tage fördert. Im Rahmen dieser Abwägung ist besonderes Augenmerk auf die Intensität des mit der vorgenommenen Ermittlungsmaßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs zu legen: Je schwerwiegender ein solcher Eingriff ausgestaltet ist, desto gewichtiger sind die schutzwürdigen Interessen der von der Übermittlung betroffenen Personen. Dies bringt die demonstrative Aufzählung der Z 2 zum Ausdruck, die zum Zweck der Veranschaulichung besonders grundrechtsinvasive Ermittlungsmaßnahmen exemplarisch auflistet und ihnen somit besondere Bedeutung zuerkennt. Gefährdet eine Übermittlung den Zweck einer Ermittlung, so soll von dieser ebenfalls Abstand zu nehmen sein.

Zu Z 7 (§ 76 Abs. 6 StPO):

Mit der vorgeschlagenen Änderung in § 22 Abs. 2 SPG soll in Fortsetzung des in dieser Form nicht mehr fortgeführten MARAC-Projekts bei sogenannten „High-Risk-Fällen“ eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Einberufung von „Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenzen“ durch die und unter Leitung der Sicherheitsbehörde etabliert werden, um gemeinsam mit den im Einzelfall maßgeblichen Akteuren rasch zu einem möglichst effizienten Schutz von gefährdeten Personen beizutragen und auf den Einzelfall abgestimmte Schutzmöglichkeiten im Sinne eines individuellen Risiko Managements zu entwickeln.

Ein „High-Risk-Fall“ soll dann anzunehmen sein, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass von einer bestimmten Person eine besondere Gefahr für andere ausgeht. Eine besondere Gefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung im Sinn des § 17 SPG gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit begehen wird.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 76 Abs. 6 StPO soll für Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die grundsätzliche Zulässigkeit der Bekanntgabe von Daten eines Strafverfahrens in einer solchen Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz geschaffen werden. Voraussetzung der Mitteilung dieser Daten ist die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren. Die Entscheidung darüber, ob bzw. in welchem Umfang in einem Strafverfahren ermittelte Daten im Rahmen einer Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz den Teilnehmern bekanntgegeben werden, obliegt allein dem zugezogenen Entscheidungsorgan sowohl nach ermittlungstaktischen Gesichtspunkten als auch nach Abwägung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der von einer Datenbekanntgabe betroffenen Personen gegenüber dem mit der Fallkonferenz verfolgten Zweck des Schutzes einer gefährdeten Person.

Zu Z 10 und 13 (§ 165 Abs. 4, § 250 Abs. 3 StPO):

Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger, aber auch dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern die Gelegenheit zu geben, sich an einer Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen (§ 165 Abs. 2 zweiter Satz StPO). Eine solche kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton- und Bildaufnahme einer solchen Vernehmung ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde (§ 165 Abs. 1 StPO). Die kontradiktorische Vernehmung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durchzuführen (§ 165 Abs. 2 erster Satz StPO).

Bei der schonenden Vernehmung wird die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränkt, dass die Beteiligten des Verfahrens und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung (direkt) anwesend zu sein (im Ermittlungsverfahren: § 165 Abs. 3 erster Satz StPO; in der Hauptverhandlung: § 250 Abs. 3 StPO). Bei besonders schutzbedürftigen Opfern (§ 66a StPO) oder sonst eines Zeugen, auf den die in § 66a StPO erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung hat eine solche schonende Vernehmung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen zu erfolgen (§ 165 Abs. 3 StPO).

Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall von Amts wegen schonend zu vernehmen. Die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer und die in § 156 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO erwähnten Zeugen dann, wenn sie oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen (§ 165 Abs. 4 StPO). § 156 Abs. 1 Z 2 StPO, der eine Aussagebefreiung vorsieht, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§ 165, § 247 StPO), bezieht sich auf besonders schutzbedürftige Opfer. Der Verweis auf die Regelung des § 156 Abs. 1 Z 2 StPO wäre somit in § 165 Abs. 4 StPO grundsätzlich unnötig, wenn nicht damit „Zeugen, auf die die in § 66a erwähnten Kriterien zutreffen“ gemeint wären. Dafür würde auch eine Gleichstellung mit der Diktion in § 165 Abs. 3 StPO sprechen. Da die EBRV (1058 BlgNR 25. GP 13f) hierzu nicht eindeutig sind, scheint eine Klarstellung und Vereinheitlichung im Hinblick auf den in § 165 Abs. 3 und 4 StPO genannten Zeugenkreis in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Task Force Strafrecht zweckmäßig.

Gemäß § 250 Abs. 3 StPO sind Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO, sohin Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte, auf ihren Antrag in der Hauptverhandlung auf die in § 165 Abs. 3 StPO beschriebene Art und Weise zu vernehmen, wobei das Gericht bei der Vernehmung von Zeugen § 165 StPO sinngemäß anzuwenden hat. Während also § 165 StPO auf besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a StPO) abstellt, sind in § 250 Abs. 3 StPO Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO angeführt. § 66a Abs. 2 Z 3 StPO statuiert das Recht besonders schutzbedürftiger Opfer zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach § 165, § 250 Abs. 3 StPO auf schonende Weise vernommen zu werden. Aus Gründen der Klarstellung und einer Gleichstellung mit § 165 StPO erscheint es daher zweckmäßig, besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a StPO) auch in § 250 Abs. 3 StPO aufzunehmen, womit auch insofern eine Ausweitung verbunden ist, als der Regelungsumfang des § 66a StPO nicht mit jenem des § 65 Z 1 lit. a StPO deckungsgleich ist.

Zu Z 14 (§ 410 Abs. 1 StPO):

Der Entfall des Abs. 4 im Klammerbegriff stellt eine Anpassung an die in Aussicht genommene Änderung der Bestimmung des § 220b StGB dar, der künftig in Abs. 3 die fünfjährige Überprüfung der Gefahr, wegen der das Tätigkeitsverbot verhängt wurde, durch das Gericht sowie die Aufhebung des Tätigkeitsverbots bei Eintreten oder Bekanntwerden nachträglicher Umstände, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, vorsieht.

Zu Z 15 (§ 514 Abs. 41 StPO):

Diese Regelung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 7 (Änderungen des Strafregistergesetzes 1968)

Zu Z 1, 4, und 11 (§ 4 Abs. 5, Überschrift zu § 9a, § 12 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968):

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2017-2022 der österreichischen Bundesregierung, das unter anderem ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für einschlägige Gewalt- und Sexualstraftäter hinsichtlich Tätigkeiten mit Kindern oder wehrlosen Personen vorsieht, sowie dem von der Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 13. Februar 2019, Task Force Strafrecht, MR 45/17, beschlossenen Maßnahmenkatalog soll ein Tätigkeitsverbot nach § 220b StGB bei Vorliegen der Voraussetzungen in Zukunft nur mehr auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden können und überdies auch Täter umfassen, die eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit begangen haben. Die Änderungen im Strafregistergesetz dienen der Anpassung an die vorgeschlagene Formulierung des § 220b StGB. Demnach soll das Gericht ein rechtskräftiges Tätigkeitsverbot sowie dessen Aufhebung für die Aufnahme in das Strafregister der Landespolizeidirektion Wien übermitteln, die Löschung desselben soll nach Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung erfolgen.

Zu Z 2 und 5 (§ 9 Abs. 1 Z 3, § 9a Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968):

Die Änderungen dienen der Anpassung an geänderte gesetzliche Begriffe (Kinder- und Jugendhilfeträger, Erwachsenenschutz), jene in § 9 Abs. 1 Z 3 auch der besseren Verständlichkeit und dem Gleichklang mit der vorgeschlagenen Z 4.

Zu Z 3, 6 und 8 (§ 9 Abs. 1 Z 4, § 9a Abs. 2, § 10b Abs. 2 erster Satz Strafregistergesetz 1968):

Entsprechend der vorgeschlagenen Ausweitung des geschützten Personenkreises des § 220b StGB auf wehrlose Personen sollen im Strafregistergesetz die Bestimmungen für Kinder- und Jugendhilfeträger auch für Vereine und Einrichtungen gemäß § 220b StGB eingeführt werden.

In § 9 Abs. 1 Z 4 Strafregistergesetz sollen Strafregisterauskünfte analog zu den Kinder- und Jugendhilfeträgern um jene Fälle ergänzt werden, in denen dies der Vermeidung oder der Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person dient.

§ 9a Abs. 2 Strafregistergesetz soll in weiterer Folge eine Untergliederung in diese beiden Anwendungsfälle erfahren, sodass Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote zusätzlich zu den derzeit vorgesehenen und künftig in Z 1 erfassten Fällen in Z 2 auch für Vereine und Einrichtungen gemäß § 220b StGB im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen in der Pflege und Betreuung solcher wehrlosen Personen erteilt werden können.

Die Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Informationen aus dem Strafregister nach § 10b Abs. 2 Strafregistergesetz soll künftig auch für die angestrebte Ausübung einer Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, möglich sein.

Zu Z 7, 9 und 10 (§ 10 Abs. 1c und 1d, § 10b Abs. 2, § 11 Abs. 4a Strafregistergesetz 1968):

In Anpassung an die vorgeschlagene Formulierung des § 220b StGB soll es in Anlehnung an die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ auch für die Fälle der Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) in Zukunft möglich sein, über besonderen Antrag eine neu einzuführende „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ auf besonderen Antrag auszustellen und zu erhalten, wenn eine Person diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in ihrem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt und eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer solchen Bescheinigung anschließt.

Zu Z 12 (§ 14 Strafregistergesetz 1968):

Diese Regelung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 8 (Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 8 Tilgungsgesetz 1972):

Die Änderungen dienen der Anpassung an geänderte gesetzliche Begriffe (Kinder- und Jugendhilfeträger, Erwachsenenschutz) sowie der der besseren Verständlichkeit und dem Gleichklang mit der vorgeschlagenen Z 9.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 9 Tilgungsgesetz 1972):

Die Einführung des § 6 Abs. 1 Z 9 Tilgungsgesetz soll in Anpassung an die neuen Regelungen zum Tätigkeitsverbot nach § 220b StGB bzw. die entsprechenden Änderungen im Strafregistergesetz erfolgen und dabei analog zur bereits bestehenden Z 8 eine Ausnahme der Beschränkung der Auskunft auch für Vereine und Einrichtungen gemäß § 220b StGB vorsehen, wenn dies zur Vermeidung oder Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wehrlosen Person (§ 220b StGB) erforderlich ist.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 1k Tilgungsgesetz 1972):

Diese Regelung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 9 (Änderungen der Exekutionsordnung – EO):

Zu Z 1 (§ 382b EO):

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Abs. 2 soll den Gerichten ausdrücklich und im Sinn der Begründung zum 2. GeSchG (271/A 24. GP 23) die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Anordnung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen im Hinblick auf die Dauer dieser Verfügung auf ein erst künftig einzuleitendes Hauptverfahren (§ 382b Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Das Gericht kann für die Einleitung des Hauptverfahrens keine längere, wohl aber eine kürzere Frist als die angeordnete Dauer der Verfügung einräumen.

Zu Z 2 und 3 (§ 382c EO):

Zunächst soll in Abs. 3 auf die neue Rechtschreibung Bedacht genommen werden. Darüber hinaus soll über eine vom Gericht angeordnete einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt auch das zuständige Pflegschaftsgericht informiert werden, wenn eine der Parteien minderjährig ist. Damit soll erreicht werden, dass das Pflegschaftsgericht – etwa in einem anhängigen Kontaktrechtsverfahren – darauf Bedacht nehmen und reagieren kann. Im Einzelfall mag es auch angezeigt sein, das Pflegschaftsgericht zu verständigen, wenn eine minderjährige Person zwar nicht Partei des Verfahrens ist, aber im gemeinsamen Haushalt mit einer Partei lebt.

Zu Z 4 bis 6 (§ 382d EO):

Durch die Änderung in Abs. 2 wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 4 soll klarstellen, dass einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt nach §§ 382b und (über einen Verweis) 382e auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden können. Das bedeutet, dass auch eine Vollstreckung durch Beugestrafen (Geld- und Haftstrafen) in Betracht kommt.

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 5 soll die Ausfolgung der abgenommenen Wohnungsschlüssel reibungsloser erfolgen. Nach herrschender Meinung sind abgenommene Wohnungsschlüssel im Verfahren wie Beweisgegenstände zu behandeln und daher nach Aufhebung einer einstweiligen Verfügung derjenigen Person auszufolgen, der sie abgenommen wurden. In vielen Fällen wäre es jedoch aufgrund geänderter Umstände (z.B. nach entsprechender Regelung über die Wohnung in einem Aufteilungsverfahren) angemessen, die Schlüssel nicht mehr dem Antragsgegner, sondern dem Antragsteller auszufolgen. Um dies zu ermöglich, soll das Gericht vor der Ausfolgung den Parteien Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 56 Abs. 2). Ist unstrittig, dass einer Partei die Schlüssel ausgefolgt werden sollen, so hat das Gericht dies dementsprechend mit Beschluss zu verfügen. Andernfalls sollen die Schlüssel solange gerichtlich verwahrt bleiben, bis zivilrechtlich geklärt ist, wem die Schlüssel auszufolgen sind.

Zu Z 7 bis 9 (§ 382e EO):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung in Abs. 1 Z 3 soll eine Anpassung an das im SPG vorgeschlagene Annäherungsverbot erfolgen. Im Sinn eines kontinuierlichen Schutzes soll auch das Gericht dieses Verbot, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten über eine bestimmte Entfernung hinaus zu nähern, anordnen können.

Der vorgeschlagene Abs. 2 ist in Verbindung mit § 391 Abs. 2 des Entwurfs zu lesen. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.

Durch die Aufnahme des Verweises auf § 382c in Abs. 3 soll insbesondere erreicht werden, dass das Pflegschaftsgericht auch über eine vom Gericht angeordnete einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt nach § 382e informiert wird (siehe näher die Erläuterungen zu § 382c).

Zu Z 10 bis 12 (§ 382g EO):

Die vorgeschlagene neue Z 7 in Abs. 1 soll – in Ergänzung der Z 4 zum Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei – einen wirksamen Behelf, insbesondere gegen so genanntes „Cybermobbing“ bieten. Erfasst werden aber auch „herkömmliche“ Verbreitungen, etwa über Plakate. Der Wortlaut ist weitgehend an § 107c StGB angelehnt, sodass die Auslegung der dort verwendeten Begriffe auch für die Interpretation der unbestimmten Gesetzesbegriffe der neuen Z 7 herangezogen werden kann. Neben Ehrverletzungen (§ 107c Abs. 1 Z 1 StGB) werden sonstige Verletzungen der Privatsphäre (§§ 16 und 1328a ABGB) auch dann erfasst, wenn es sich dabei nicht um Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches handelt, wie z.B. obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen (zu der über die Grenzen der Strafbarkeit hinausgehende zivilrechtlichen Verantwortlichkeit siehe RIS-Justiz RS0121889; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1328a ABGB Rz 3). Solche Äußerungen können, wenn sie nur gegenüber der gefährdeten Partei getätigt werden, im Rahmen der Z 1 als Unterfall der Kontaktaufnahme verboten werden, und wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, im Rahmen der Z 7 verboten und entfernt werden. Da sich der Unterlassungsanspruch unter Umständen auch gegen diejenige Person richten kann, von deren Account aus die Äußerungen getätigt werden (siehe etwa 6 Ob 178/04a [Online-Gästebuch], 6 Ob 244/16z [Betreiber einer Facebook-Seite]), wäre diese Person auch für eine entsprechende einstweilige Verfügung passivlegitimiert.

Neben dem Wahrnehmbarmachen soll ausdrücklich auch das Wahrnehmbarhalten verboten werden können. Damit kann der Antragsgegner etwa auch dazu verhalten werden, bestimmte digitale Inhalte insbesondere aus dem Internet zu entfernen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass ihm die Entfernung oder deren Veranlassung möglich ist.

Mit der neuen Z 8 in Abs. 1 soll eine Anpassung an die vorgeschlagenen Änderungen im SPG zum sicherheitsbehördlichen Annäherungsverbot erfolgen. In Erweiterung dessen soll auch das Verbot erfasst werden, sich bestimmt zu bezeichnenden Orten über eine bestimmte Entfernung hinaus zu nähern.

Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 2 ist in Verbindung mit § 391 Abs. 2 des Entwurfs zu lesen. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.

In Abs. 3 soll einerseits vorgesehen werden, dass das Gericht die Sicherheitsbehörden auch mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Abs. 1 Z 8 (Annäherungsverbot) betrauen kann. Andererseits soll durch die Aufnahme des Verweises auf § 382c insbesondere erreicht werden, dass das Pflegschaftsgericht über eine vom Gericht angeordnete einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt nach § 382g informiert wird (siehe näher die Erläuterungen zu § 382c).

Zu Z 13 (§ 391 EO):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Abs. 2 soll an dieser Stelle die Ausnahme für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt allgemein (und nicht bei den einzelnen Verfügungen) geregelt werden. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.

Zu Z 14 (§ 395 EO):

Aus systematischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit soll die Verpflichtung der Gerichte, die Sicherheitsbehörden von der Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt zu verständigen, in der EO geregelt werden. Schließlich sind die (ordentlichen) Gerichte die Adressaten dieser Norm. Neu aufgenommen werden einstweilige Verfügungen nach § 382g Abs. 1 Z 1, 3 und 8, weil diese Verfügungen von den Sicherheitsbehörden zu vollziehen sind (sofern das Gericht dies angeordnet hat). Da der Wortlaut nicht vom „zuständigen“ Gericht spricht, hat auch ein unzuständig angerufenes Gericht die Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e oder 382g Abs. 1 Z 1,3 und 8 zu verständigen; damit wird sichergestellt, dass sich das polizeiliche Betretungsverbot verlängert (§ 38a Abs. 8 SPG).

Zu Z 15 (§ 399 EO):

Die Änderungen sind in erster Linie terminologisch bedingt. Klargestellt wird außerdem, dass die Aufzählung in Abs. 1 nicht abschließend ist (RIS-Justiz RS0005543). Der bisherige Verweis auf § 386 ist überholt, er soll durch den Verweis auf § 39 ersetzt werden (vgl. dazu Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 399 EO Rz 1).

Zu Z 16 (§ 399c EO):

Nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, ABl. Nr. L 181 vom 29.6.2013 S. 4, (EuSchMaVO) ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats die faktischen Elemente einer Schutzmaßnahme anpassen kann, sofern und soweit dies erforderlich ist, um der Schutzmaßnahme in diesem Mitgliedstaat Wirkung zu verleihen (Art. 11 EuSchMaVO). So kann etwa das Verbot, die Wohnung einer Person zu betreten, wirksam gemacht werden, wenn die gefährdete Person in einen anderen Mitgliedstaat übersiedelt ist: Auf die neue Adresse kann in der angepassten Schutzmaßnahme Bezug genommen und damit der Schutz gewahrt werden. Ein gleichartiges Vorgehen sieht die EO in Binnenfällen, also in Fällen ohne Auslandsbezug, nicht vor. Es ist sachgerecht und auch im Hinblick auf eine mögliche Inländerdiskriminierung geboten, diese Möglichkeit zu eröffnen. Der vorgeschlagene § 399c sieht dies dementsprechend vor.

Nach Abs. 1 soll jenes Gericht, das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g zuständig ist, auch für die Anpassung zuständig sein. Ist die gefährdete Partei etwa in einen anderen Gerichtssprengel übersiedelt, so ist nicht das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, sondern das Bezirksgericht nach § 387 zuständig (die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers nach den §§ 65 ff. JN, der primär an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft). In Anlehnung an Art.11 Abs. 1 EuSchMaVO sind die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen. Die Art und der Charakter der Verfügung dürfen durch die Anpassung nicht geändert werden; im Besonderen ist eine Ergänzung im Sinn eines qualitativen Plus unzulässig (etwa eine Ausdehnung des Aufenthaltsverbots auch auf den Arbeitsplatz der gefährdeten Person). Da sich nur die faktischen Elemente der Verfügung ändern, hat die Anpassung keine Wirkung auf die angeordnete Dauer der einstweiligen Verfügung. Diese wird durch die Anpassung nicht berührt.

Das Verfahren über die Anpassung wird in Abs. 2 geregelt. Das Gericht hat über den Antrag zu entscheiden, ohne den Antragsgegner vorher zu hören. Diesem steht aber der Widerspruch nach § 397 Abs. 2 offen. Ansonsten sind die die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382e und 382g geltenden Bestimmungen maßgeblich. Anzuwenden ist auch § 393 Abs. 2: Die Kostenersatzpflicht richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO.

Nach Abs. 3 richtet sich der Vollzug der angepassten einstweiligen Verfügung nach den Bestimmungen des Vollzugs der §§ 382b, 382e und 382g, je nachdem, welche Verfügung angepasst wurde (vgl. § 382d, § 382e Abs. 3 und 4 und § 382g Abs. 3).

Zu Z 17 (§ 450 EO):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

 

Zu Artikel 10 (Änderungen der SPG-Novelle 2013):

Zu Z 1 und 2 (Art. 2 § 1 SPG-Novelle 2013):

Die Strafbestimmung zum Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt soll – neben der Änderung der Überschrift – in Abs. 1 um einen Verstoß gegen eine nach § 420 EO erfolgte Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) erweitert werden. Außerdem soll die Strafe an jene des vorgeschlagenen § 84 Abs. 1b SPG angepasst werden.

 

Zu den Artikeln 11 bis 22 (Änderung des ÄrzteG 1998, des GuKG, des HebG, des KTG, des MTD-Gesetzes, des MABG, des MMHmG, des SanG, des ZÄG, des MuthG, des Psychologengesetzes 2013 und des Psychotherapiegesetzes):

Die derzeit geltenden berufsrechtlichen Verpflichtungen betreffend Anzeige- und Meldepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen sind teils aus rechtshistorischen Gründen, teils angesichts der unterschiedlichen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Berufsausübungsmöglichkeiten der einzelnen Gesundheitsberufe derzeit sehr unterschiedlich bzw. gar nicht geregelt.

Bei der nunmehrigen Vereinheitlichung der Regelungen über Anzeigepflichten wird inhaltlich auf die bisherigen berufsrechtlichen Vorgaben abgestellt (vgl. insbesondere § 54 ÄrzteG 1998, § 7 GuKG). In diesem Sinne löst einerseits erst ein „begründeter“ Verdacht die Anzeigepflicht aus und unterliegen nur bestimmte Straftatbestände dieser Regelung:

Die der Anzeigepflicht unterliegenden Straftatbestände entsprechen dabei dem derzeitigen Geltungsbereich der gesundheitsberuflichen Anzeigepflicht, wobei im Sinne der Zielrichtung des Schutzes von insbesondere Frauen und Kindern auch der Straftatbestand der Vergewaltigung aufgenommen wird. Besondere berufsspezifische Anzeigepflichten, wie beispielsweise § 6 Abs. 5 Hebammengesetz (Unterschiebung eines Kindes), bleiben unberührt.

Im Hinblick auf den erhöhten Schutzbedarf auch wehrloser Volljähriger soll von der Anzeigepflicht auch der einschlägige Straftatbestand des § 92 StGB erfasst werden, da es sich bei diesen Taten zumeist um Dauerdelikte handelt, die im Rahmen der Berufsausübung im Pflege- und Betreuungsbereich für die dort tätigen Gesundheitsberufe eine entsprechende Handlungsverpflichtung auslösen sollen.

Wesentlich für Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung der Anzeigepflicht im Verhältnis zu den beruflichen Verpflichtungen nach den jeweiligen Berufsgesetzen sind in dieser Regelung normierten Ausnahmetatbestände:

Z 1 des Ausnahmetatbestands entspricht der derzeit in den einschlägigen Berufsregelungen normierten aus der konkreten beruflichen Tätigkeit resultierenden Befreiung von der Anzeigepflicht:

Da Fundament jeder effektiven Beratungs- oder Betreuungstätigkeit die Möglichkeit zur Sicherung und Wahrung der Vertraulichkeit ist, ist es erforderlich, eine Ausnahme von der Anzeigepflicht für jene Fälle vorzusehen, in denen die Anzeige eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Für die Beurteilung des Bestehens bzw. der Erforderlichkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses wird für den/die betroffene Berufsangehörige/n auf ihren konkreten Tätigkeitsbereich abzustellen sein. Dabei ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Tätigkeit vorliegt, die das Bestehen bzw. den Aufbau eines besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses dergestalt voraussetzt, dass andernfalls beispielsweise die Inanspruchnahme der Leistung unterbliebe bzw. das Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis beendet würde. Letztlich wird nach Vornahme einer berufsspezifischen Interessenabwägung zu entscheiden sein, ob überwiegende Interessen für oder gegen eine Anzeige sprechen. Die Erforderlichkeit einer Anzeige wird im Einzelfall in erster Linie anhand fachlicher und weniger anhand juristischer Kriterien zu messen sein.

Klargestellt wird, dass sich die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands je nach beruflicher Tätigkeit stark unterscheiden wird, so wird beispielsweise bei Gesundheitsberufen, bei denen das persönliche Vertrauensverhältnis unerlässliche Basis für eine zielführende und wirksame Behandlung ist, wie beispielsweise Psychotherapeuten/-innen, Gesundheitspsychologen/-innen, Klinische Psychologen/-innen und Musiktherapeuten/-innen, die Interessenabwägung eine andere sein als bei Berufen, bei denen das persönliche Vertrauensverhältnis zu den Patienten/-innen eine andere Bedeutung zukommt.

In Z 2 des Ausnahmetatbestands wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Anzeigepflicht nicht nur für freiberuflich tätige Berufsangehörige, sondern grundsätzlich auch für angestellte Berufsangehörige gelten soll. Da es für die Strafverfolgung nicht zielführend, sondern eher behindernd wäre, wenn regelmäßig mehrfache Anzeigen über dieselbe Straftat bei den Sicherheitsbehörden eingehen, soll bei Berufsausübung im Arbeitsverhältnis die Möglichkeit bestehen, dass die Verdachtslage des/der Berufsangehörigen zunächst im Dienstweg gemeldet wird und die formelle Anzeige dann durch den Dienstgeber an die Sicherheitsbehörde erfolgt. Eine verpflichtende Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestands besteht allerdings nicht, insbesondere in jenen Fällen, in denen ein rasches Handeln durch den/die Berufsangehörige/n geboten ist und/oder eine Bereitschaft des Dienstgebers zur Anzeige nicht zu erwarten sind.

Eine weitere derzeit in § 54 Abs. 5 ÄrzteG 1998 normierte Ausnahmeregelung zur Wahrung des Kindeswohls wird in den anderen Berufsgesetzen nachgebildet:

Beim Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind, kann die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Im Fall des Todes ist hingegen ausnahmslos Anzeige zu erstatten.

Auch bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung zur Wahrung des Kindeswohls ist aber jedenfalls dann Anzeige zu erstatten, wenn die ursprünglich bejahte Abstandnahme von der Anzeige zum Schutz des Wohls nicht mehr gegeben ist. Dies schließt eine gewisse Pflicht der Berufsangehörigen zur Beobachtung des weiteren Schicksals des Kindes oder Jugendlichen ein. Eine weitere Gefährdung des Wohls ist etwa dann nicht (mehr) anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher bei Missbrauchsverdacht von jenem Umfeld ferngehalten werden kann, in dem sich die vermuteten Missbrauchshandlungen ereignen.

Die berufsrechtliche Anzeigepflicht ebenso wie die Mitteilungspflicht an die Kinder- und Jugendwohlfahrt gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) werden ausdrücklich als Ausnahmetatbestände von der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht normiert.

§ 54 Abs. 2 Z 5 ÄrzteG 1998 setzt das Ziel der „besseren Vernetzung involvierter Institutionen“, das heißt mit anderen Ärzten und Ärztinnen sowie Krankenanstalten zur Erleichterung der Verifizierung oder Falsifizierung insbesondere eines Misshandlungs- sowie Missbrauchsverdachts, um. Durch die Normierung dieses Ausnahmetatbestands von der Verschwiegenheitspflicht soll ein ärzterechtlicher Beitrag geleistet werden, um unentdeckt bleibenden Fällen von insbesondere Kindesmisshandlungen bzw. Kindesmissbrauch entgegenwirken zu können. Daher erfolgt die tatbestandsmäßige Anknüpfung an die im § 54 Abs. 4 Z 2 ÄrzteG 1998 geregelten Sachverhalte, nämlich wenn sich für den Arzt/die Ärztin in Ausübung seines/ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

Die vorgeschlagene Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 Abs. 2 Z 5 erfasst jenen Arzt/jene Ärztin, der/die aufgrund eines Patientenkontakts eine Anfrage zur Abklärung an einen anderen Arzt/eine andere Ärztin oder eine (andere) Krankenanstalt richtet und damit aber die Grenzen der Verschwiegenheit etwaig überschreiten würde. Genauso sind die angefragten Ärzte/Ärztinnen oder Krankenanstalten, die eine Auskunft zu der Anfrage erteilen sollen, von ihrer Verschwiegenheitspflicht dafür befreit, sodass die erforderliche Kommunikation möglich wird. Klargestellt wird, dass vom Begriff Arzt/Ärztin alle Ärzte/Ärztinnen im Anwendungsbereich des ÄrzteG 1998, somit auch Schulärzte/Schulärztinnen, erfasst sind.

Um den Interessen des Kindes oder des Jugendlichen bestmöglich Rechnung tragen zu können, wird als zusätzliche Voraussetzung für die Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht vorgesehen, dass die Offenbarung des Geheimnisses zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich sein muss. Auch wenn dies im Regelfall zutreffen wird, soll dem Bedürfnis nach Geheimnisschutz im Einzelfall zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen Rechnung getragen werden können.

 

Zu Artikel 23 (Änderung des ASVG):

Opfer von Gewalt im Namen der Ehre wollen oft ein „neues Leben“ beginnen und sehen als einzigen Ausweg die Schaffung einer neuen Identität, um jeglichen Kontakt mit den Tätern zu vermeiden.

Die Änderung des Familiennamens allein ist oft nicht ausreichend, um den Tätern aus dem Weg zu gehen. Vielmehr bedürfte es zusätzlich einer Änderung der Sozialversicherungsnummer.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll es gesetzlich ermöglicht werden, an die betroffenen Personen auf Antrag eine neue Versicherungsnummer zu vergeben.

 

Zu Artikel 24 (Änderung des Verbrechensopfergesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 9 VOG):

Opfer von Einbruchsdiebstählen, auch wenn sie bei der Tat nicht anwesend waren, können nach den Erfahrungen des Weissen Ringes jahrelang traumatisiert sein und benötigen Hilfestellung. Opfern dieses grundsätzlichen Vermögensdeliktes mit psychischen Folgeschäden soll daher im Rahmen eines Sondertatbestandes – das VOG umfasst an sich nur vorsätzliche Gewaltdelikte – ein Anspruch auf die Leistungen der Krisenintervention und Psychotherapie im VOG wie allen anderen Verbrechensopfern eingeräumt werden. Die Neuregelung soll für Einbrüche in die eigene, regelmäßig bewohnte Wohnung gelten und auf die angeführten Hilfeleistungen beschränkt sein.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 3 VOG):

Die Ausschlussbestimmung des § 8 Abs. 3 VOG normiert, dass Personen von den Hilfeleistungen nach dem VOG insoweit ausgeschlossen sind, als sie aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Diese Regelung verlangt von dem das VOG vollziehenden Sozialministeriumservice eine Prüfung der ausländischen Rechtslage (wobei der Heimatstaat des Opfers oft keine Auslandstaten entschädigt) und eine Anrechnung ausländischer Leistungen auf die VOG Hilfeleistungen. Hinsichtlich der in Österreich geschädigten EU-Bürger sieht die Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten allerdings eine Zuständigkeit zur Entschädigung für den Tatortstaat vor (Artikel 2). Es soll daher klargestellt werden, dass die Hilfe für in Österreich geschädigte EU-Bürger nach dem VOG ohne Prüfung und Anrechnung ausländischer Leistungen gebührt.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 1 erster Satz VOG):

§ 10 Abs. 1 VOG regelt, dass die Leistungen im Rahmen des VOG nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Dies ermöglicht somit eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Beim Ersatz der Bestattungskosten und der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld kommt eine Leistungszuerkennung nach Fristablauf nicht in Betracht. Auch wenn die Betroffenen über das VOG zu belehren sind (Belehrungspflicht durch die Sicherheitsbehörde, Strafgericht, Staatsanwaltschaft gemäß § 14 VOG), kommt es mitunter zu Härtefällen, insbesondere bei vulnerablen oder minderjährigen Opfern, wenn die zweijährige Antragsfrist knapp versäumt wird. Durch eine Verlängerung der allgemeinen Antragsfrist um ein Jahr auf dann drei Jahre sollen solche Härtefälle vermindert werden.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1a VOG):

Gemäß § 10 Abs. 1 VOG ist die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren nach der Tat zu beantragen. Im Rahmen der Task Force Strafrecht wurde aufgezeigt, dass Personen, die als Kinder oder Jugendliche Opfer einer Straftat wurden, oft sehr lange Zeit benötigen, um über das Geschehene hinwegzukommen. In dieser Zeit sind sie meist außer Stande, über das Erlebte zu sprechen oder gar Strafanzeige zu erstatten (wobei die Tat einerseits oft auch den Erziehungsberechtigten nicht bekannt ist bzw. andererseits diese mitunter auch in die Tat involviert sind). Oft werden solche Erlebnisse über Jahre verdrängt und tauchen manchmal erst wieder im Erwachsenenalter aus dem Unterbewusstsein auf. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Anträgen dieser Opfer auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld die Antragsfrist zusätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt – nämlich ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens. Eine Zuerkennung der Leistung soll in diesen Fällen dann erfolgen können, wenn aus den relevanten Strafunterlagen (z. B. Urteil, medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen) eindeutig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB hervorgeht.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 22 VOG):

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Inkrafttretensregelungen und legt den zeitlichen Geltungsbereich fest.

 

Zu Artikel 25 (Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013)

Zu Z 1 (§ 37 Abs. 1a B-KJHG):

Eine Genitalverstümmelung ist eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen.

Wird in einer Krankenanstalt im Rahmen der Geburtsanmeldung oder Geburt eine Genitalverstümmelung bei der (werdenden) Mutter festgestellt, ist die werdende Mutter über die medizinischen Folgen eines solchen Eingriffs umfassend medizinisch zu beraten. Insbesondere ist sie darauf hinzuweisen, dass die Genitalverstümmelung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen und negative Auswirkungen auf das Sexualleben nach sich zieht.

Darüber hinaus muss die (werdende) Mutter über die Rechtsfolgen des Eingriffs informiert werden: Wer eine Genitalverstümmelung vornimmt, begeht eine schwere Köperverletzung und damit eine strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Eine Einwilligung in eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, ist nicht möglich. Die Genitalverstümmelung ist eine strafbare Handlung, die unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch dann bestraft wird, wenn sie im Ausland begangen wird.

Ergibt sich der begründete Verdacht, dass die (werdende) Mutter auch an ihrer Tochter eine Genitalverstümmelung vornehmen lassen wird (z. B. Uneinsichtigkeit nach erfolgter medizinischer und rechtlicher Belehrung), ist von der Krankenanstalt eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe zu erstatten. Die Kinder- und Jugendhilfe hat ein neuerliches Beratungsgespräch durchzuführen und im Falle des Verdachts einer konkreten Gefährdung des Kindes eine Gefährdungsabklärung einzuleiten.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 2 B-KJHG):

Die Ergänzung des Abs. 2 dient der Klarstellung, dass auch in den Fällen des Abs. 1a erforderlichenfalls das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden ist.

Zu Z 3 (§47 Abs. 5 B-KJHG):

Die Änderung soll gemeinsam mit den sonstigen gesetzlichen Änderungen im Rahmen des 3. Gewaltschutzpakets am 1. Jänner 2020 in Kraft treten.