972/A XXVI. GP

Eingebracht am 03.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Alfred J. NolI, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gerichtsgebühren gesenkt werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBI. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1.   § 31a GGG entfällt ersatzlos

2.    Tarifpost 1 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

1

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

Bis 150 Euro

11,50 Euro

 

Über 150 Euro bis 300 Euro

22,50 Euro

 

Über 300 Euro bis 700 Euro

32 Euro

 

Über 700 Euro bis 2 000 Euro

53,50 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

85,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

157 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

371,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

729,50 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

1 459,50 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

2 190 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

2 920 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

3 649,50 Euro

 

Über 350 000 Euro

0,6% vom

jeweiligen

Streitwert

 

 

 

zuzüglich 1744

Euro

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung

gestellten Dolmetschers

92 Euro je

Sprache

 

3.    Anmerkung 3 in Tarifpost 1 lautet wie folgt:

,,3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.“

4.    Tarifpost 2 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

Bis 150 Euro

9,50 Euro

 

Über 150 Euro bis 300 Euro

20,50 Euro

 

Über 300 Euro bis 700 Euro

35 Euro

 

Über 700 Euro bis 2 000 Euro

72 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

142,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

285,50 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

571,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

1 073 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

2 147 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

3 220 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

4 293,50 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

5 367,50 Euro

 

Über 350 000 Euro

0,9% vom

jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 2 513,50 Euro

 

5.    Tarifpost 3 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

3

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

Bis 2 000 Euro

107 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

178,50 Euro

 

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

357,50 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

715,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

1 430,50 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

2 862,50 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

4 293,50 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

5 726 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

7 157 Euro

 

Über 350 000 Euro

1.2% vom

jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 3 351,50 Euro

 

b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen

2,5% vom

jeweiligen

Streitwert, mindestens jedoch 2 759 Euro

 

6.     Anmerkung 1 in Tarifpost 3 lautet wie folgt:

,,1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. Wird die Revision zurückgewiesen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel“

7.       Tarifpost 7 samt Überschrift und Anmerkungen entfällt ersatzlos

8.       Tarifpost 8 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

 

 

Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

1 vH des reinen Verlassenschaftsv ermögens, mindestens jedoch 144 Euro

 

9.       Tarifpost 13 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

134,50 Euro

 

b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile

der Bezirksgerichte

270 Euro

 

 

 

 

 

2. Nichtigkeitsbeschwerden;

404 Euro

 

c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

41 Euro

 

d) für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c

82 Euro

 

10.   In Artikel VI wird folgende Z 71 eingefügt:

,,71. § 31a GGG (Entfall), Tarifpost 1, Anmerkung 2 der Tarifpost 1, Anmerkung 3 in Tarifpost 1, Tarifpost 2, Tarifpost 3, Anmerkung 1 in Tarifpost 3, Tarifpost 7 (Entfall samt Überschrift und Anmerkungen), Tarifpost 8, Tarifpost 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Begründung

Allgemein

Vergangene Versuche, die Gerichtsgebühren zu senken, scheiterten, weil immer gefordert wurde, die Gerichtsgebührensenkung im Rahmen eines Gesamtpakets zu realisieren.[1] Dieser Antrag ist als Gesamtpaket zu verstehen. Die hohen Gerichtsgebühren verunmöglichen zahlreichen Bürgern, vor Gericht zu ihrem Recht zu kommen. Der ehem Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien attestierte dieses Problem bereits im Jahr 2012.[2] Zuletzt wurde die derzeitige Ausgestaltung des Gerichtsgebührengesetzes sogar als verfassungswidrig beurteilt.[3] Im Europäischen Vergleich ist die Belastung durch Gerichtsgebühren in Österreich bei Weitem am höchsten.[4] War Österreich bei der Erwirtschaftung von Überschüssen im Justizbereich durch Gerichtsgebühren schon nach einem Bericht der European Commission for the Efficiency of Justice aus dem Jahr 2016 mit 111 % im europäischen Vergleich eindeutig Spitzenreiter[5], so erhöhte sich dieser Überschuss dem Bericht 2018 zufolge sogar auf 117 %[6]. Den immer höher werdenden Gebühren[7] stehen für die Rechtssuchenden immer schlechtere Leistungsmöglichkeiten der unterfinanzierten Justiz gegenüber: Die Regierungsfraktionen selbst gingen sogar in den Materialien zum im Jahr 2018 beschlossenen Budget davon aus, dass die österreichische Justiz in Zukunft - wohl aufgrund mangelnden Budgets - in einigen Bereichen im europäischen Vergleich zurückfallen wird.[8]

Dass eine Überfinanzierung des Justizbudgets durch Gerichtsgebühren sicher kein Ruhmesblatt ist, merkte Mayer bereits 2012 an: „Wenn manche Politiker und ihre Mitarbeiter stolz darauf hinweisen, dass sich die Justiz über die eingehobenen Gerichtsgebühren im Wesentlichen selbst finanziert, [...] so zeigt sich darin ein erschreckendes Unverständnis von den Aufgaben des Staates. Es sei wiederholt, dass es zu den zentralen Aufgaben des Staates gehört, seinen Bürgern eine funktionierende Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen. Dass die Bürger einen effektiven Zugang zum Gericht haben, ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, die nicht in Frage gestellt werden darf. Der Rechtsstaat darf etwas kosten'“[9]

Zwar hat die Regierung im Regierungsprogramm bereits angekündigt, dass sie Maßnahmen zur Senkung der Gerichtsgebühren plant.[10] Von der Opposition dazu gestellte Anträge[11] wurden bisher allerdings nur vertagt.

Zu den Änderungen im Detail

§ 31a GGG:

Die jährliche Anpassung nach § 31a Gerichtsgebührengesetz soll ersatzlos gestrichen werden[12]: Der in § 31a GGG enthaltene Quasi-Automatismus ist durch eine erhöhte Schwelle für eine Gebührenerhöhung zu ersetzen: Eine Gebührenerhöhung soll nun nur mehr mittels Gesetzes zulässig sein und somit soll immer eine öffentliche Debatte einer solchen Gebührenerhöhung vorausgehen.

Einzelne Tarifpost

Tarifpost 1-3

Um eine spürbare Entlastung der Rechtssuchenden so schnell wie möglich zu erreichen, verfolgt dieser Antrag die grundsätzliche Zielrichtung, die Gebührenhöhe auf die Hälfte zu reduzieren. Dies würde Österreich beim pro Kopf Aufwand an Gerichtsgebühren zumindest näher an den Europarats-Schnitt bringen, selbst wenn Österreich von diesem nach wie vor weit entfernt wäre.[13]

Im Zivilverfahren erster, zweiter und dritter Instanz (Tarifpost 1-3) ist eine Halbierung der Gerichtsgebühren vorgesehen. Zusätzlich soll die bereits jetzt schon vorgesehene Minderung der Gerichtsgebühren in Fällen der Zurückziehung der Klage[14] nicht nur vor Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner greifen, sondern auch noch danach. Beide Fälle bedeuteten eine wesentliche Arbeitsersparnis für die Gerichte. Für eine unterschiedliche Gebührenhöhe in diesen Fällen, wie sie das geltende Recht vorsieht, ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich.

Vor allem in zweiter und dritter Instanz tut eine Reduktion der Gebühren nicht nur Not und hindert nicht nur die derzeitige Höhe der Gerichtsgebühren einkommensschwächere Personen, zu ihrem Recht zu kommen. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsmittelentscheidungen grundsätzlich geringere Arbeitsbelastung pro Entscheidung für Gerichte verursachen, erscheint eine Senkung geradezu zwingend. Die Gerichtsgebühren sind in Fällen der Anstrengung einer Revision (Tarifpost 3) ungemein hoch. Wird eine Revision zurückgewiesen, so steht besonders hohen Gerichtsgebühren nur eine geringe Arbeitsbelastung der Gerichte gegenüber. In Anmerkung 7 zu Tarifpost 3 sieht das geltende Recht eine Minderung der Gerichtsgebühr vor, wenn eine Klage nach § 615 ZPO von vornherein zurückgewiesen wird. An dieser Idee anknüpfend ist nach dem vorliegenden Antrag eine Minderung der Gerichtsgebühr auch für Zurückweisungen von Revisionen vorgesehen.[15]

Tarifpost 7

Abgesehen von der generell angestrebten Reduzierung auf die Hälfte, soll im Zusammenhang mit Unterhalts- und Pflegschaftssachen (Tarifpost 7) die Gerichtsgebühr komplett entfallen. Gerade bei derartigen Verfahren können die Gerichtsgebühren das Privatvermögen der Unterhaltspflichtigen empfindlich schmälern, oder die auf diesen Unterhalt Angewiesenen davon abhalten, sich gegen eine sie richtende gerichtliche Entscheidung zu wehren. Die Entscheidung, ein (ehemaliges) Familienmitglied auf Unterhalt zu klagen, trifft niemand leichtfertig. Zumindest die Höhe der Gerichtsgebühren sollte auf diese Entscheidung keinen Einfluss haben.

Derzeit ist in Anmerkung 9 zu Tarifpost 7 vorgesehen, dass die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden sind. Diese Förderung soll freilich weiterhin erfolgen, leisten diese Vereine doch einen wertvollen Dienst. Die Förderung ist nach Entfall der Gebühreneinnahme aus dieser Tarifpost durch eine Erhöhung des Justizbudgets und eine entsprechende Förderung durch das BMVRDJ zu gewährleisten.

Tarifpost 8 (Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht)

Im Gegensatz zu den anderen Arten von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist das Verlassenschaftsverfahren nach der derzeitigen Regelung ungemein begünstigt. Gerade bei Verfahren mit hohem Streitwert bzw hohem Verlassenschaftsvermögen wird dieser Unterschied besonders augenfällig Die Gebühr ist im Verlassenschaftsverfahren in vielen Fällen derzeit nicht einmal halb so hoch, wie im Zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz. In diesem Antrag wird daher ein besonderer Weg vorgeschlagen und ausnahmsweise für eine Erhöhung und nicht für eine Senkung der Gerichtsgebühr in diesen Fällen eingetreten.

Tarifpost 13 (Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen)

Die Regierungsfraktionen haben mit einem Ministerialentwurf eines „digitalen Vermummungsverbotes“[16] auf das Problem „Hass im Netz“ reagiert. Expertenmeinungen zufolge geht diese Reaktion aber am Problem vorbei: Nicht die Anonymität im Netz[17], sondern die hohen Kosten stellen häufig die größte Hürde bei der Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen dar.[18] Einige der relevantesten Strafbestimmungen im Zusammenhang mit „Hass im Netz“, die §§ 111, 113 und 115 StGB, sind nach § 117 Abs 1 StGB nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen und somit sog „Privatanklagedelikte“,[19] für die im Rahmen der Tarifpost 13 hohe Gebühren fällig werden. Mit BGBl I Nr 52/2009 wurden diese Gebühren gegenüber den davor geltenden sogar teilweise mehr als verfünffacht. Die Erl führten begründend aus, dass die „[…] Erhöhungen des Gebührenaufkommens [...] notwendig [war], um die Kernaufgaben der Justiz auch weiterhin erfüllen zu können“[20]. Wie bereits oben ausgeführt, sollten diese Kernaufgaben der Justiz bereits im vom BMF zugewiesen Justizbudget Berücksichtigung finden. Es ist höchste Zeit, diese unverhältnismäßige Gebührenerhöhung schrittweise wieder zurückzunehmen. Dieser Antrag trägt den Bedenken der Betroffenen von „Hass im Netz“ und den Expertenmeinungen Rechnung, indem er als ersten Schritt auch im Zusammenhang mit Privatanklagen eine Herabsetzung auf die Hälfte der derzeit vorgesehenen Gebühren anstrebt.

Auf die Abhaltung einer ersten Lesung wird verzichtet

Es wird eine Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen



[1]   Siehe etwa die Parlamentskorrespondenz Nr 727 vom 26.06.2019.

[2]  Vgl Mayer, AnwBI 2012, 272 f.

[3]  Vgl Bezemek, JRP 2018, 240 ff.

[4]  Vgl Council of Europe, European Judicial Systems, CEPEJ Studies No. 26 (2018) 65; ÖRAK, Wahrnehmungsbericht 2017/2018, 8.

[5]  Council of Europe, European Judicial Systems, CEPEJ Studies No. 23 (2016) 11.

[6]  Council of Europe, European Judicial Systems, CEPEJ Studies No. 26 (2018) 69.

[7]  Vgl dazu ÖRAK, Wahrnehmungsbericht 2017/2018, 8.

[8]  Vgl Teilheft UG 13 (Justiz und Reformen) BFA 2018, 106 [Kennzahl 13.3.1. im Zeitverlauf bis zum Jahr 2020].

[9]  Mayer, AnwBI 2012, 272.

[10]  Vgl Regierungsprogramm, 47.

[11] 80/A XXVI. GP des Abg Noll ua; 49/A(E) XXVI. GP der Abgeordneten Griss ua.

[12] VgI 49/A(E) XXVI. GP der Abgeordneten Griss ua.

[13] Vgl den Aufwand pro Einwohner an Gerichtsgebühren im Jahr 2016: In Ö 106,65 €, im Schnitt 11,30 €

[Council of Europe, European Judicial Systems, CEPEJ Studies No. 26 (2018) 65 f].

[14] Vgl Anmerkung 3 in Tarifpost 1.

[15]  Entsprechend vorgesehen in Anmerkung 1 zu Tarifpost 3.

[16]  Vgl zuletzt Ministerialentwurf Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz, 134/ME XXVI.

[17] Vgl nur Brodnig, Beschimpfung und Zwietracht: Auswüchse der Anonymität im Netz?, in Berka/Holoubek/Leitl-Staudinger (Hg) BürgerInnen im Web (2016) 37 [insb 45 f].

[18] Vgl etwa Windhager, AnwBI 2017, 592.

[19] Vgl zur Qualifikation als Privatanklagedelikte Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 117 Rz 2 ff.

[20] EBRV 113 BlgNR 24. GP 20.