Bundesgesetz, mit dem das Gesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBI. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 31a GGG entfällt ersatzlos

2. Tarifpost 1 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

Bis 150 Euro

11,50 Euro

 

Über 150 Euro bis 300 Euro

22,50 Euro

 

Über 300 Euro bis 700 Euro

32 Euro

 

Über 700 Euro bis 2 000 Euro

53,50 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

85,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

157 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

371,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

729,50 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

1 459,50 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

2 190 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

2 920 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

3 649,50 Euro

 

Über 350 000 Euro

0,6% vom jeweiligen

Streitwert

 

 

zuzüglich 1744 Euro

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung

gestellten Dolmetschers

92 Euro je Sprache

3. Anmerkung 3 in Tarifpost 1 lautet wie folgt:

„3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.“

4. Tarifpost 2 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

2

I. Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

Bis 150 Euro

9,50 Euro

 

Über 150 Euro bis 300 Euro

20,50 Euro

 

Über 300 Euro bis 700 Euro

35 Euro

 

Über 700 Euro bis 2 000 Euro

72 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

142,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

285,50 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

571,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

1 073 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

2 147 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

3 220 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

4 293,50 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

5 367,50 Euro

 

Über 350 000 Euro

0,9% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 2 513,50 Euro

5. Tarifpost 3 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren

a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

Bis 2 000 Euro

107 Euro

 

Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro

178,50 Euro

 

Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro

357,50 Euro

 

Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

715,50 Euro

 

Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro

1 430,50 Euro

 

Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro

2 862,50 Euro

 

Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro

4 293,50 Euro

 

Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro

5 726 Euro

 

Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro

7 157 Euro

 

Über 350 000 Euro

1.2% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 3 351,50 Euro

 

b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen

2,5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 2 759 Euro

6. Anmerkung 1 in Tarifpost 3 lautet wie folgt:

„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. Wird die Revision zurückgewiesen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel“

7. Tarifpost 7 samt Überschrift und Anmerkungen entfällt ersatzlos

8. Tarifpost 8 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

 

 

Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht

1 vH des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 144 Euro

9. Tarifpost 13 lautet wie folgt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:

 

 

a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens

134,50 Euro

 

b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile

der Bezirksgerichte

270 Euro

 

2. Nichtigkeitsbeschwerden;

404 Euro

 

c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz

41 Euro

 

d) für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c

82 Euro

10. In Artikel VI wird folgende Z 71 eingefügt:

       „71. § 31a GGG (Entfall), Tarifpost 1, Anmerkung 2 der Tarifpost 1, Anmerkung 3 in Tarifpost 1, Tarifpost 2, Tarifpost 3, Anmerkung 1 in Tarifpost 3, Tarifpost 7 (Entfall samt Überschrift und Anmerkungen), Tarifpost 8, Tarifpost 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“