972/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 03.07.2019
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Änderungen laut Antrag
vom 03.07.2019
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Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen
durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)
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Bundesgesetz, mit dem das Gesetz vom 27. November 1984
über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung
(dort kann auch nach
Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
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Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz
- GGG), BGBI. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:
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Hinweis der ParlDion: Unter der Annahme, dass auch die Überschrift
entfällt.
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1. § 31a GGG entfällt ersatzlos
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Neufestsetzung von Gebühren und
Bemessungsgrundlagen
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Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
|
§ 31a. (1) Die
Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem
Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die
in § 26 Abs. 4 und § 31
Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost
7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und
Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen,
sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich
verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende
Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten
und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten
Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge
sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im
Verhältnis der Veränderung der für März 2001
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden
endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge
über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu
runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten
vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten
vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge
gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch
die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
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§ 31a.
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem
Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die
in § 26
Abs. 4
und § 31
Abs. 1,
Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a
zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten
Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der
Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex
2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für
März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der
der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH
geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses
Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der
für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die
Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die
so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge
kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind
auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf
den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen
Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen
Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
|
(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1,
2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind
bei der Neufestsetzung der Gebühren ‑ zusätzlich zu den
Änderungen nach Abs. 1 ‑ jeweils auch um die Beträge zu
erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden
Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den
Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.
|
|
(2) Die festen Gebührenbeträge in den
Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro
sind bei der Neufestsetzung der Gebühren ‑ zusätzlich zu den
Änderungen nach Abs. 1 ‑ jeweils auch um die Beträge zu
erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden
Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den
Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.
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Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen
in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.
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2. Tarifpost 1 lautet wie folgt:
|
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
1
|
I. Pauschalgebühren
in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des
Streitgegenstandes
|
|
|
bis 150 Euro
|
23 Euro
|
|
über 150 Euro bis 300 Euro
|
45 Euro
|
|
über 300 Euro bis 700 Euro
|
64 Euro
|
|
über 700 Euro bis 2 000 Euro
|
107 Euro
|
|
über 2 000 Euro bis 3 500 Euro
|
171 Euro
|
|
über 3 500 Euro bis 7 000 Euro
|
314 Euro
|
|
über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
|
743 Euro
|
|
über 35 000 Euro bis 70 000
Euro
|
1 459 Euro
|
|
über 70 000 Euro bis 140 000
Euro
|
2 919 Euro
|
|
über 140 000 Euro bis 210 000
Euro
|
4 380 Euro
|
|
über 210 000 Euro bis 280 000
Euro
|
5 840 Euro
|
|
über 280 000 Euro bis 350 000
Euro
|
7 299 Euro
|
|
über 350 000 Euro
|
1,2% vom jeweiligen Streitwert
zuzüglich 3 488 Euro
|
|
II. Pauschalgebühren
im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom
Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur
Verfügung gestellten Dolmetschers
|
184 Euro je Sprache
|
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
1
|
I. Pauschalgebühren in
zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des
Streitgegenstandes
|
|
|
Bis 150 Euro
|
11,50 Euro
|
|
Über 150 Euro bis 300 Euro
|
22,50 Euro
|
|
Über 300 Euro bis 700 Euro
|
32 Euro
|
|
Über 700 Euro bis 2 000 Euro
|
53,50 Euro
|
|
Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro
|
85,50 Euro
|
|
Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro
|
157 Euro
|
|
Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
|
371,50 Euro
|
|
Über 35 000 Euro bis 70 000
Euro
|
729,50 Euro
|
|
Über 70 000 Euro bis 140 000
Euro
|
1 459,50 Euro
|
|
Über 140 000 Euro bis 210 000
Euro
|
2 190 Euro
|
|
Über 210 000 Euro bis 280 000
Euro
|
2 920 Euro
|
|
Über 280 000 Euro bis 350 000
Euro
|
3 649,50 Euro
|
|
Über 350 000 Euro
|
0,6% vom jeweiligen
Streitwert
|
|
|
zuzüglich 1744 Euro
|
|
II. Pauschalgebühren im
sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom
Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur
Verfügung gestellten Dolmetschers
|
92 Euro je Sprache
|
|
|
|
3. Anmerkung 3 in Tarifpost 1 lautet wie folgt:
|
|
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2
zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den
Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die
Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage
oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a
ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete
Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
|
„3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2
zur Tarifpost 1 angeführter Antrag zurückgezogen, so ermäßigen
sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn
die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach
§ 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits
entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.“
|
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur
Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den
Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen
sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn
die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung
nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird.
Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
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Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen in der
Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.
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4. Tarifpost 2 lautet wie folgt:
|
|
Tarif-post
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
2
|
Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren
zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse
|
|
|
bis 150 Euro
|
19 Euro
|
|
über 150 Euro bis 300 Euro
|
41 Euro
|
|
über 300 Euro bis 700 Euro
|
70 Euro
|
|
über 700 Euro bis 2 000 Euro
|
144 Euro
|
|
über 2 000 Euro bis 3 500 Euro
|
285 Euro
|
|
über 3 500 Euro bis 7 000 Euro
|
571 Euro
|
|
über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
|
1 143 Euro
|
|
über 35 000 Euro bis 70 000 Euro
|
2 146 Euro
|
|
über 70 000 Euro bis 140 000 Euro
|
4 294 Euro
|
|
über 140 000 Euro bis 210 000 Euro
|
6 440 Euro
|
|
über 210 000 Euro bis 280 000 Euro
|
8 587 Euro
|
|
über 280 000 Euro bis 350 000 Euro
|
10 735 Euro
|
|
über 350 000 Euro
|
1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse
zuzüglich 5 027 Euro
|
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
2
|
I. Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse
|
|
|
Bis 150 Euro
|
9,50 Euro
|
|
Über 150 Euro bis 300 Euro
|
20,50 Euro
|
|
Über 300 Euro bis 700 Euro
|
35 Euro
|
|
Über 700 Euro bis 2 000 Euro
|
72 Euro
|
|
Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro
|
142,50 Euro
|
|
Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro
|
285,50 Euro
|
|
Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
|
571,50 Euro
|
|
Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro
|
1 073 Euro
|
|
Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro
|
2 147 Euro
|
|
Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro
|
3 220 Euro
|
|
Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro
|
4 293,50 Euro
|
|
Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro
|
5 367,50 Euro
|
|
Über 350 000 Euro
|
0,9% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 2
513,50 Euro
|
|
|
Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen in der
Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.
|
5. Tarifpost 3 lautet wie folgt:
|
|
Tarif-post
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
3
|
Pauschalgebühren
a) für
das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse
|
|
|
bis 2 000 Euro
|
214 Euro
|
|
über 2 000 Euro bis 3 500 Euro
|
357 Euro
|
|
über 3 500 Euro bis 7 000 Euro
|
715 Euro
|
|
über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
|
1 431 Euro
|
|
über 35 000 Euro bis 70 000 Euro
|
2 861 Euro
|
|
über 70 000 Euro bis 140 000 Euro
|
5 725 Euro
|
|
über 140 000 Euro bis 210 000 Euro
|
8 587 Euro
|
|
über 210 000 Euro bis 280 000 Euro
|
11 452 Euro
|
|
über 280 000 Euro bis 350 000 Euro
|
14 314 Euro
|
|
über 350 000 Euro
|
2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse
zuzüglich 6 703 Euro
|
|
b) für
Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die
Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen
|
5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch
5 518 Euro
|
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
3
|
Pauschalgebühren
a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
bei einem Revisionsinteresse
|
|
|
Bis 2 000 Euro
|
107 Euro
|
|
Über 2 000 Euro bis 3 500 Euro
|
178,50 Euro
|
|
Über 3 500 Euro bis 7 000 Euro
|
357,50 Euro
|
|
Über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
|
715,50 Euro
|
|
Über 35 000 Euro bis 70 000 Euro
|
1 430,50 Euro
|
|
Über 70 000 Euro bis 140 000 Euro
|
2 862,50 Euro
|
|
Über 140 000 Euro bis 210 000 Euro
|
4 293,50 Euro
|
|
Über 210 000 Euro bis 280 000 Euro
|
5 726 Euro
|
|
Über 280 000 Euro bis 350 000 Euro
|
7 157 Euro
|
|
Über 350 000 Euro
|
1.2% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich
3 351,50 Euro
|
|
b) für Klagen, die gemäß § 615
ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen
|
2,5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 2 759
Euro
|
|
|
|
6. Anmerkung 1 in Tarifpost 3 lautet wie folgt:
|
|
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a
unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach
§ 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
|
„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a
unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach
§ 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. Wird die Revision
zurückgewiesen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren
auf ein Viertel“
|
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen
Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519
Abs. 1 Z 2 ZPO. Wird die Revision zurückgewiesen, so
ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel
|
|
7. Tarifpost 7 samt
Überschrift und Anmerkungen entfällt ersatzlos
|
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
7
|
I. Pflegschafts- und
Unterhaltssachen erster Instanz
|
|
|
a) für
Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt
|
5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder
Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten
|
|
b) für
Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf
Herabsetzung des Unterhalts
|
14,40 Euro
|
|
c) für
Verfahren
|
|
|
1. über
die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter
Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)
|
134 Euro
|
|
2. über
die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter
Personen (§ 137 AußStrG)
|
ein Viertel der Entschädigung, die der
Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens
jedoch 86 Euro
|
|
d) für
Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2
und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und
Unterhaltsvorschusssachen
|
107 Euro
|
|
II. Pflegschafts- und
Unterhaltssachen zweiter Instanz
|
|
|
Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in
einem Verfahren
|
|
|
a) nach Z I lit. a
|
29 Euro
|
|
b) nach
Z I lit. b
|
29 Euro
|
|
c) nach
Z I lit. c Z 1
|
269 Euro
|
|
d) nach
Z I lit. c Z 2
|
29 Euro
|
|
e) nach
Z I lit. d
|
144 Euro
|
|
III. Pflegschafts- und
Unterhaltssachen dritter Instanz
|
|
|
Für Revisionsrekursverfahren gegen eine
Entscheidung in einem Verfahren
|
|
|
a) nach Z II lit. a
|
43 Euro
|
|
b) nach
Z II lit. b
|
43 Euro
|
|
c) nach
Z II lit. c
|
403 Euro
|
|
d) nach
Z II lit. d
|
43 Euro
|
|
e) nach
Z II lit. e
|
214 Euro
|
|
|
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Höhe der
Gebühren
|
7
|
I. Pflegschafts-
und Unterhaltssachen erster Instanz
|
|
|
a) für
Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt
|
5 Promille vom
Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw.
rechtswirksam Zuerkannten
|
|
b) für
Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf
Herabsetzung des Unterhalts
|
14,40 Euro
|
|
c) für
Verfahren
|
|
|
1. über
die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter
Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB)
|
134 Euro
|
|
2. über
die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter
Personen (§ 137 AußStrG)
|
ein Viertel der
Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die
Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 86 Euro
|
|
d) für
Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2
und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und
Unterhaltsvorschusssachen
|
107 Euro
|
|
II. Pflegschafts-
und Unterhaltssachen zweiter Instanz
|
|
|
Für Rekursverfahren gegen eine
Entscheidung in einem Verfahren
|
|
|
a) nach Z I lit. a
|
29 Euro
|
|
b) nach
Z I lit. b
|
29 Euro
|
|
c) nach
Z I lit. c Z 1
|
269 Euro
|
|
d) nach
Z I lit. c Z 2
|
29 Euro
|
|
e) nach
Z I lit. d
|
144 Euro
|
|
III. Pflegschafts-
und Unterhaltssachen dritter Instanz
|
|
|
Für Revisionsrekursverfahren gegen eine
Entscheidung in einem Verfahren
|
|
|
a) nach Z II lit. a
|
43 Euro
|
|
b) nach
Z II lit. b
|
43 Euro
|
|
c) nach
Z II lit. c
|
403 Euro
|
|
d) nach
Z II lit. d
|
43 Euro
|
|
e) nach
Z II lit. e
|
214 Euro
|
|
Anmerkungen
|
|
Anmerkungen
|
1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit
zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die
Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als
Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere
Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen
Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von
künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich
nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen
Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag
zusammenzurechnen.
|
|
1. Bemessungsgrundlage für den für die
Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag.
Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der
Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf
eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der
zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer
Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt
sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den
künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene
Betrag zusammenzurechnen.
|
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits
rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht,
so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu
leistenden Betrag auszugehen.
|
|
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein
bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag
erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem
bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
|
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für
die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7
Z I lit. a sowie die
Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem
die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
b) für
die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller
in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum
Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem
Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt
eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für
die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I
lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht
erfolgt;
d) für
die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie
Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber;
für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b
sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen
Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder
zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben
sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen,
entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II
lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen
keine Gebührenpflicht.
|
|
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für
die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7
Z I
lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I
lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
b) für
die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller
in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum
Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem
Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt
eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für
die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I
lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht
erfolgt;
d) für
die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie
Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber;
für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b
sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen
Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder
zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben
sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen,
entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II
lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige
trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
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4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I
lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere
Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
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4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7
Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere
Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
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(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 156/2015
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(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 156/2015
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6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag
später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der
Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt
früher festgesetzt wurde, nicht statt.
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6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter
(verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so
findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen,
mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
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(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 156/2015
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(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 156/2015
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8. Verfahren über die Bestätigung der
Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus
der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 21 008 Euro
ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276
Abs. 1 ABGB) 13 912 Euro nicht übersteigen.
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8. Verfahren über die Bestätigung der
Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus
der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 21 008 Euro
ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276
Abs. 1 ABGB) 13 912 Euro nicht übersteigen.
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9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach
Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des
§ 1 ErwSchVG zu verwenden.
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9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren
nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des
§ 1 ErwSchVG zu verwenden.
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Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen
in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.
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8. Tarifpost 8 lautet wie folgt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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8
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B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
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Pauschalgebühren für Verfahren vor dem
Verlassenschaftsgericht
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5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens,
mindestens jedoch 72 Euro
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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8
|
B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
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Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
|
1 vH des reinen Verlassenschaftsvermögens,
mindestens jedoch 144 Euro
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Hinweis der ParlDion: Mangels technischer Abbildbarkeit der Änderungen
in der Tabelle wurde keine Textgegenüberstellung erstellt.
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9. Tarifpost 13 lautet wie folgt:
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Tarif-post
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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13
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Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:
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a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung
oder Fortsetzung des Strafverfahrens
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269 Euro
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b) 1. Berufungen gegen Urteile der
Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde
verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte
|
540 Euro
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2. Nichtig-keitsbeschwerden;
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808 Euro
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|
c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz
|
82 Euro
|
|
d) für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen
nach lit. c
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164 Euro
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Tarifpost
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Gegenstand
|
Höhe der Gebühren
|
13
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Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren:
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|
a) Anträge des Privatanklägers auf Einleitung
oder Fortsetzung des Strafverfahrens
|
134,50 Euro
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|
b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe,
soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und
Berufungen gegen Urteile
der Bezirksgerichte
|
270 Euro
|
|
2. Nichtigkeitsbeschwerden;
|
404 Euro
|
|
c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz
|
41 Euro
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|
d) für das Rechtsmittelverfahren gegen
Entscheidungen nach lit. c
|
82 Euro
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10. In Artikel VI wird folgende Z 71 eingefügt:
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ARTIKEL VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen,
Aufhebungen
1. …
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ARTIKEL VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen,
Aufhebungen
1. …
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„71. §
31a GGG (Entfall), Tarifpost 1, Anmerkung 2 der Tarifpost 1, Anmerkung 3 in
Tarifpost 1, Tarifpost 2, Tarifpost 3, Anmerkung 1 in Tarifpost 3, Tarifpost
7 (Entfall samt Überschrift und Anmerkungen), Tarifpost 8, Tarifpost 13,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019,
treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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71. §
31a GGG (Entfall), Tarifpost 1, Anmerkung 2 der Tarifpost 1, Anmerkung 3 in
Tarifpost 1, Tarifpost 2, Tarifpost 3, Anmerkung 1 in Tarifpost 3, Tarifpost
7 (Entfall samt Überschrift und Anmerkungen), Tarifpost 8, Tarifpost 13,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019,
treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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