978/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 03.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend KlarsteIlung der nachrichtendienstlichen Berichtspflicht an die Re­gierungsspitze

Im Rahmen der Befragung von Kanzler a.D. Sebastian Kurz durch den Untersuchungsausschuss über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) offenbarten sich bei diesem geradezu absurde Wissenslücken in Hinblick auf die Causa BVT.

So wusste der Kanzler a.D. etwa nicht darüber Bescheid, dass ein seiner Regierung angehörender Minister (Herbert Kickl) eine spätere Belastungszeugin persönlich im FPÖ-Parlamentsklub „anhörte“, bevor diese bei der Wirtschafts- und Korruptions­staatsanwaltschaft aussagte. Auch die Inhalte von Medienberichten rund um die in­ternationale Isolation des BVT mussten dem Kanzler erst im Ausschuss zur Kenntnis gebracht werden.

Insofern verwundert es nicht, dass auch internationale Medien sich über die Unbe-darftheit des ehemaligen Kanzlers Sebastian Kurz konsterniert zeigten. So titelte et­wa die deutsche "taz" in Hinblick auf den rudimentären Kenntnisstand des Ex­Kanzlers in der Causa: "Wenn der Kanzler Zeitung liest" (https://taz.de/Affaere-um-Oesterreichs-Geheimdienste/!5599316/)

Kurz führte im Untersuchungsausschuss dazu befragt aus, dass er das Gespräch mit BVT-Direktor Gridling in der Causa mangels Rechtsgrundlage nicht gesucht habe. Diese Ansicht von Ex-Kanzler Kurz zeugt von mangelnder Rechtskenntnis: § 8 Abs 2 PStSG sieht genau für solche Fälle eine Auskunftserteilung an die obersten Organe der Vollziehung durch die BVT-Führung vor. Auch BVT-Direktor Gridling bestätigte, dass er selbstverständlich Auskünfte erteilt hätte, wie er es auch in der Vergangen­heit z.B. gegenüber Kanzler a.D. Kern tat.

Um zukünftigen Bundeskanzlerlnnen nicht die argumentative Ausflucht in die Unwis­senheit zu ermöglichen, bedarf es offenbar einer KlarsteIlung und weiteren Präzisie­rung der Rechtsgrundlagen hinsichtlich bestehender Informationsrechte zu staats­schutzrelevanten Vorkommnissen besonderen Ausmaßes von den zuständigen Be­hörden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative vorzulegen, welche eine explizite, leicht verständliche und wenig Interpretationsspielraum offen lassende Klarstellung der Auskunftsrechte der obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie der mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe sowie der damit korrespondierenden Auskunftspflicht auf Seiten der Sicherheitsbehörden vornimmt, welche auch deutlich macht, dass davon auch Fragen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden auf internationaler Ebene umfasst sind.”

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenhei­ten vorgeschlagen.