980/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 03.07.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend Schutz nachrichtendienstlicher Informationen

Die Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses über die politische Einfluss­nahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss) offenbarte die Mängel im Rahmen der Hausdurch­suchung im BVT.

So wurden etwa hochsensible Daten in Plastiksackerln und offenen Kartons trans­portiert. Weiters wurden klassifizierte Dokumente trotz entsprechender Hinweise von BVT-Mitarbeiterlnnen (die Leiterin der BVT-Rechtsabteilung erhob Widerspruch ge­gen die Beschlagnahmung, dieser wurde jedoch seitens der WKStA abgelehnt - 78/KOMM XXVI. GP, S 5) beschlagnahmt.

Eine Folge dieser Vorgehensweise war die Beunruhigung der Partnerdienste, zumal sich im Laufe der Zeit bestätigte, dass entgegen anderslautender Beteuerungen sehr wohl auch Daten ausländischer Geheimdienste zur Wirtschafts- und Korruptions­staatsanwaltschaft verschafft wurden. Diese Beunruhigung resultierte letztlich im er­zwungenen Rückzug des BVT aus den Arbeitsgruppen des Berner Clubs, des wich­tigsten Zusammenschlusses europäischer Nachrichtendienste.

Um geheimdienstliche Informationen besser zu schützen bedarf es daher eines be­sonderen Schutzes für klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen, auch vor dem pauschalen und ungesicherten Zugriff durch die Staatsanwaltschaft. Ein effekti­ves und ausgewogenes System zum Schutz besonderes sensibler Informationen existiert bereits in § 112 StPO. Dieser gewährt Betroffenen einer Hausdurchsuchung ein Widerspruchsrecht bei Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Da­tenträgern im Falle der Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Ver­schwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf. Diesfalls sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen un­befugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und zu hinterlegen. Letztlich obliegt die Entscheidung, ob die vom Widerspruch umfassten Aufzeichnungen oder Datenträgern ausgewertet werden dürfen dem Gericht.

Die Einführung eines analog ausgestalteten Schutzsystems auch für Beschlagnah­mung nachrichtendienstlicher Informationen bzw. die Einführung eines gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, wären auch wichtige Signale an die verunsi­cherten ausländischen Dienste und könnten zur Rehabilitation des BVT in der inter­nationalen Zusammenarbeit beitragen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Gesetzesinitiative vorzulegen, die durch die Implementierung eines an § 112 StPO angelehnten Systems sicherstellt, dass sensible nachrichtendienstliche Aufzeichnungen oder Datenträgern im Falle des Widerspruchs eines Betroffenen

·         auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und zu hinterlegen sind und

·         die Entscheidung, ob die beschlagnahmten Aufzeichnungen oder Datenträger verwertet werden dürfen von einem Gericht getroffen wird, wobei einer Be­schwerde gegen diese Entscheidung analog § 112 Abs 3 StPO aufschiebende Wirkung zukommen soll.

Darüber hinaus sollte auch die generelle Einführung eines Rechts auf Verschwie­genheit von MitarbeiterInnen des BVT in Hinblick auf sensible geheimdienstliche In­formationen geprüft und entsprechend im Gesetzesentwurf enthalten sein"

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.