991/A XXVI. GP

Eingebracht am 25.09.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Peter Wurm

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das VKI-Finanzierungsgesetz 2019 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das VKI-Finanzierungsgesetz 2019 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das VKI-Finanzierungsgesetz 2019 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird:

 

Artikel 1

Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

 

Finanzierungsbetrag

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher jährlich einen Gesamtbetrag von 4,75 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

        (2) Zu den Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher gehören insbesondere die Verbraucherinformation, die Durchführung von Abmahnungen und Verbandsklagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen.

        (3) Der Finanzierungsbetrag ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das arithmetische Mittel zwischen den Mindestgehältern der Verwendungsgruppe IV der Kollektivverträge für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting und für Angestellte im metallverarbeitenden Gewerbe ändert.

        (4) Die Auszahlung des Finanzierungsbetrags hat über die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen.

 

Verträge über die Leistungen des Vereins für Konsumenteninformation

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit dem Verein für Konsumenteninformation Verträge über die Leistungen abzuschließen, die mit dem Betrag gemäß § 1 finanziert werden. Dabei ist auf eine ausgewogene Aufteilung des Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen zu achten.

        (2) Die in den Verträgen vereinbarten Entgelte haben dem Kostendeckungsprinzip zu entsprechen, wobei auch Gemeinkosten anteilig zu berücksichtigen sind.

        (3) Die Verträge haben Bestimmungen zu enthalten, die eine wirksame Kontrolle sicherstellen. Entgelte für vereinbarte Leistungen, die vom Verein für Konsumenteninformation nicht erbracht wurden, sind von diesem zurückzuzahlen.

        (4) Die Verträge können auch für die Dauer von mehreren Jahren oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

Schutz der Interessen der Verbraucher und der Vereinsautonomie

§ 3. Unwirksam sind Vereinbarungen in den Verträgen, die

1.    den Interessen der Verbraucher widersprechen;

2.    dem Verein für Konsumenteninformation Verpflichtungen auferlegen, die nicht den Umfang und Inhalt der vereinbarten Leistungen oder die Kontrolle ihrer ordnungsmäßen Erbringung betreffen; oder

3.    den Statuten des Vereins oder Beschlüssen seiner Organe widersprechen oder aus anderen Gründen mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind.

       

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Kartellgesetzes 2005

     Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. Nr. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1.    § 32 Abs. 2 lautet:

     „(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.“

2.    § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt:

     „(10) § 32 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

 

 

 

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Verbraucherrechte beruhen zum überwiegenden Teil auf Vorgaben in EU-Richtlinien, die Österreich auch zu einer wirksamen Durchsetzung dieser Rechte verpflichten (siehe z.B. Art. 7 RL 1993/13/EWG, Art. 9 RL 99/44/EG; Art. 11 und 16 RL 97/7/EG; Art. 26 RL 2011/83/EU; Art 11 RL 97/7/EG; RL 2009/22/EG). Dafür sind Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen notwendig. Erforderlich sind

-          eine Information der Verbraucher über ihre Rechte,

-          eine Unterstützung von Verbrauchern bei der Durchsetzung dieser Rechte und

-          Abmahnungen und Verbandsklagen gemäß den §§ 28 und 28a KSchG zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und des Rechtsverkehrs.

In allen diesen Bereichen leistet der Verein für Konsumenteninformation (VKI), dessen außerordentliches Mitglied der Bund ist, seit Jahrzehnten einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz der Rechte der Verbraucher. Damit der VKI diese Aufgaben auch weiterhin erfüllen kann, sind gesetzliche Maßnahmen notwendig, die dauerhaft gewährleisten, dass dem VKI die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre haben sich die Gründungsmitglieder Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund zurückgezogen. Dadurch hat sich die Finanzlage des VKI deutlich verändert. Ohne gesetzliche Regelung könnte der VKI seine bisherigen Leistungen, auch jene im öffentlichen Interesse, nicht mehr aufrechterhalten.

Außerdem hat sich die derzeit für die Finanzierung des VKI vorgesehene Bestimmung in § 32 Kartellgesetz in der Abwicklung als nicht praktikabel erwiesen. Da Einnahmen aus Kartellstrafen während eines Kalenderjahres erst sehr spät zufließen, können sie im laufenden Kalenderjahr nicht mehr verwendet werden.

Ausgehend von der derzeitigen Basisförderung in der Höhe von 1,6 Millionen Euro besteht ein Finanzierungsbedarf aus Bundesmitteln durch den vorgesehenen Wegfall der Geldbußen aus den Kartellstrafen in der Höhe von 1,5 Millionen Euro und ein weiterer Finanzierungsbedarf in der Höhe von 600.000 Euro jährlich plus Valorisierung (ergibt insgesamt einen Zusatzbedarf von 2,1 Millionen Euro aus Bundesmitteln bei gleichzeitigem Wegfall des Anspruchs auf maximal 1,5 Millionen Euro aus den Geldbußen). Die derzeitigen sonstigen Förderungen des Bundes an den VKI und Werkverträge mit dem VKI betragen ca. 1,05 Million Euro (z.B. Werkvertrag Klagsprojekt, Förderung Verbraucherrat, Betrieb einer Website). Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag in der Höhe von 4,75 Millionen Euro soll dem VKI im Rahmen von Verträgen, die er mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz abzuschließen hat, zur Absicherung seiner Zukunft jährlich zur Verfügung stehen.

Im Detailbudget 21.01.03 muss daher bei der Budgeterstellung für das Jahr 2020 berücksichtigt werden, dass der Transferaufwand um 1,8 Millionen Euro zu verringern und gleichzeitig der betriebliche Sachaufwand um 3,75 Millionen Euro zu erhöhen ist. Die entsprechende Aufstockung der Untergliederung 21 hat sowohl im Bundesfinanzrahmen als auch im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu erfolgen.

Der Gesetzesentwurf soll aber auch gewährleisteten, dass die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber nicht Vorgaben macht, die im Einzelfall nicht den Interessen der Verbraucher entsprechen oder die mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Finanzierung der angeführten Aufgaben des VKI sichergestellt, nicht aber eine Steuerung des Vereins durch den Bund ermöglicht werden.

Dem Gesetzesentwurf liegt der Verbraucherbegriff des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. KSchG zugrunde.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

Zu § 1:

Damit der VKI seinen Beitrag zur Durchsetzung der Rechte der Verbraucher weiterhin dauerhaft erbringen kann, soll ihm ein jährlicher Betrag von derzeit 4,75 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet eine Erhöhung im Detailbudget 21.01.03 um den Betrag von 2,1 Millionen Euro ab dem Jahr 2020, wobei jedoch gleichzeitig die Mittel aus den Geldbußen nach dem Kartellgesetz (siehe Artikel 2) in der Höhe von 1,5 Millionen Euro frei werden.

Die Mittel dienen für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher, insbesondere für die Verbraucherinformation (Information über Verbraucherrechte sowie über Produkte und Dienstleistungen), die Durchführung von Abmahnungen und Verbandsklagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen für Verbraucher.

Welche Leistungen mit diesem Betrag im Einzelnen finanziert werden, ist in Verträgen (siehe § 2) zu vereinbaren, die dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müssen. Damit der an den VKI ausbezahlte Finanzierungsbetrag die Kosten, die dem VKI bei der Leistungserbringung entstehen, auch in Zukunft abdeckt, muss er an die Entwicklung dieser Kosten angepasst werden. Da die Gehälter der Mitarbeiter den ganz überwiegenden Teil der Kosten ausmachen, sieht Abs. 2 eine Anpassung des jährlichen Finanzierungsbetrags an die Entwicklung der Mindestgehälter der Kollektivverträge vor, die für die Mitarbeiter des VKI maßgeblich sind.

Die Ausgangsbasis für die Anpassung sind die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgeblich sind. Die Höhe des Finanzierungsbetrags, der dem VKI in den Folgejahren auszuzahlen ist, richtet sich nach den kollektivvertraglichen Mindestgehältern, die am Beginn des betreffenden Kalenderjahres maßgeblich sind.

Zu § 2:

Verträge, wie sie gemäß § 2 zwischen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Verein für Konsumenteninformation abgeschlossen werden müssen, werden in der Vertragspraxis des Bundes und des BMASGK im Allgemeinen als Werkverträge bezeichnet. Da solche Verträge ihrem Inhalt nach nicht immer in allen Punkten mit dem in den §§ 1165 ABGB geregelten Typus des Werkvertrags übereinstimmen, soll hier die neutrale Bezeichnung „Verträge“ verwendet werden. Aufgrund der Vorgaben des Abs. 2 müssen den in diesen Verträgen vereinbarten Entgelten aber jedenfalls immer unmittelbare äquivalente Gegenleistungen des Vereins für Konsumenteninformation gegenüberstehen.

Ob der Abschluss der Verträge im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen muss, richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzierungsgesetz.

Zu § 2 Abs. 1:

Durch die gemäß Abs. 1 vorgeschriebene ausgewogene Aufteilung des jährlichen Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen soll erreicht werden, dass der Verein für Konsumenteninformation seine derzeit erbrachten Leistungen weiterhin im bisherigen Umfang anbieten kann.

Zu § 2 Abs. 2:

Der jährliche Finanzierungbetrag ist unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips auf die einzelnen in den Verträgen vereinbarten Leistungen aufzuteilen, um eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten, die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Kostenbeiträge, die der VKI von Verbrauchern verlangt, die seine Leistungen in Anspruch nehmen, vermindern die abzudeckenden Kosten dieser Leistungen.

Die Kalkulation der Entgelte für die vereinbarten Leistungen hat auf der Basis von Vollkosten zu erfolgen. Es sind daher sämtliche Gemeinkosten anteilig zu berücksichtigen.

Zu § 2 Abs. 3:

Entgelte für Leistungen, die nicht erbracht wurden, sind zurückzuzahlen. Hat der Verein für Konsumenteninformation eine Leistung nur teilweise oder mangelhaft erbracht, ist das auf sie entfallende Entgelt anteilig entsprechend dem geminderten Wert der Leistung zurückzuzahlen.

Zu § 2 Abs. 4:

Die gemäß § 2 abgeschlossenen Verträge können unterschiedliche Laufzeiten haben.

Zu § 3:

Die Bestimmung soll verhindern, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber in den gemäß § 2 abzuschließenden Verträgen Vorgaben macht, die den Interessen der Verbraucher widersprechen oder in die Vereinsautonomie eingreifen. 

Die Wirksamkeit der Bestimmungen in den Verträgen wird durch nachträglich beschlossene Statutenänderungen oder Beschlüsse nicht berührt.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Kartellgesetzes 2005)

Zu § 32 Abs. 2:

Derzeit sollen nach § 32 Abs. 2 von den Geldbußen, die vom Kartellgericht gemäß § 29 verhängt werden und dem Bund zufließen, jährlich jeweils 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden. Nach der Erlassung des VKI-Finanzierungsgesetzes 2019 ist eine Zuweisung von Geldbußen an den VKI zur Sicherstellung seiner Finanzierung nicht mehr notwendig.

Wie schon zu § 1 ausgeführt sollen die Mittel zur Finanzierung des VKI aus dem allgemeinen Bundeshaushalt kommen, da Planungssicherheit ein wesentliches Kriterium für den Fortbestand des Vereins ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Konsumentenschutzausschuss