991/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Peter Wurm,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.09.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das VKI-Finanzierungsgesetz 2019 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundesgesetz, mit dem das VKI-Finanzierungsgesetz 2019 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde hier keine Textgegenüberstellung erstellt.

Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

 

 

Finanzierungsbetrag

 

 

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher jährlich einen Gesamtbetrag von 4,75 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

 

 

(2) Zu den Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher gehören insbesondere die Verbraucherinformation, die Durchführung von Abmahnungen und Verbandsklagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen.

 

 

(3) Der Finanzierungsbetrag ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das arithmetische Mittel zwischen den Mindestgehältern der Verwendungsgruppe IV der Kollektivverträge für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting und für Angestellte im metallverarbeitenden Gewerbe ändert.

 

 

(4) Die Auszahlung des Finanzierungsbetrags hat über die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen.

 

 

Verträge über die Leistungen des Vereins für Konsumenteninformation

 

 

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit dem Verein für Konsumenteninformation Verträge über die Leistungen abzuschließen, die mit dem Betrag gemäß § 1 finanziert werden. Dabei ist auf eine ausgewogene Aufteilung des Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen zu achten.

 

 

(2) Die in den Verträgen vereinbarten Entgelte haben dem Kostendeckungsprinzip zu entsprechen, wobei auch Gemeinkosten anteilig zu berücksichtigen sind.

 

 

(3) Die Verträge haben Bestimmungen zu enthalten, die eine wirksame Kontrolle sicherstellen. Entgelte für vereinbarte Leistungen, die vom Verein für Konsumenteninformation nicht erbracht wurden, sind von diesem zurückzuzahlen.

 

 

(4) Die Verträge können auch für die Dauer von mehreren Jahren oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

 

 

Schutz der Interessen der Verbraucher und der Vereinsautonomie

 

 

§ 3. Unwirksam sind Vereinbarungen in den Verträgen, die

 

 

           1. den Interessen der Verbraucher widersprechen;

 

 

           2. dem Verein für Konsumenteninformation Verpflichtungen auferlegen, die nicht den Umfang und Inhalt der vereinbarten Leistungen oder die Kontrolle ihrer ordnungsmäßen Erbringung betreffen; oder

 

 

           3. den Statuten des Vereins oder Beschlüssen seiner Organe widersprechen oder aus anderen Gründen mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind.

 

 

Vollziehung

 

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

 

 

Inkrafttreten

 

 

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Kartellgesetzes 2005

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. Nr. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 32 Abs. 2 lautet:

 

(2) Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden.

„(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.“

(2) Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden.

 

2. § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Es sollte wohl heißen: „(10) § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

 

„(10) § 32 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

(10) § 32 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.