Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 44 lautet:

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen keinen Ehevertrag abschließen.“