998/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.09.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst geändert werden ("Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz")

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich BGBl. Nr. 89/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1969, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 1 wird folgender neuer § 1a eingefügt:

 

 

§ 1a. (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen abzuerkennen.

§ 1a. (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen abzuerkennen.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „mit Beschluss festgestellt werden.“

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.“

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz)

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) BGBl. I Nr. 44/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 lautet:

 

§ 5. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.

§ 5. (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.

§ 5. (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „mit Beschluss festgestellt werden.“

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.“

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das des Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst BGBl. Nr. 96/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2001, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 8a lautet:

 

§ 8a. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.

 

§ 8a. (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.

§ 8a. (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „mit Beschluss festgestellt werden.“

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.“

 

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.