999/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
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Antrag


der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 Z. 26 wird die Wortfolge "sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel" gestrichen.

 

Begründung

Keine Haftung von Patinnen und Paten für die Kosten von Abschiebungen

Derzeit haften Personen, die eine Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 26 AsylG abgegeben haben, nicht nur für den Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet entstehen, sondern auch für den Ersatz jener Kosten, die bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, entstehen. Diese Haftung von Patinnen und Paten für die Kosten von Abschiebungen soll mit dem vorliegenden Antrag abgeschafft werden.

Die Kosten für die Durchsetzung von Abschiebungen belaufen sich in der Regel auf mehrere tausend Euro, zum Teil sogar auf Beträge im fünfstelligen Bereich. Diese Kosten kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Patinnen oder Paten von abgeschobenen Asylsuchenden zur Zahlung an das Bundesministerium für Inneres weiterverrechnen. Zahlreiche Privatpersonen sind im Zuge der jüngsten Flüchtlingsbewegungen bei der Unterstützung von Asylsuchenden sowohl finanziell als auch unter hohem persönlichen Einsatz eingesprungen, wo die Angebote des Staates oft nicht ausreichend waren. Diesen Unterstützerinnen und Unterstützern auch noch die Kosten für die Abschiebung aufzubürden, wenn es schlussendlich zu einer negativen Asylentscheidung gekommen ist, ist unverständlich. Schließlich haben diese Menschen nicht nur ihren Schützlingen, sondern auch unserem Land und unserer Gesellschaft einen großen Dienst erwiesen. Zusätzlich ist es unsachlich, da dem Bund die Kosten für eine Abschiebung auch ohne Vorliegen einer Patenschaftserklärung erwachsen würden. Zweck der Patenschaftserklärung ist es, als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 3 AsylG iVm § 60 Abs 2 AsylG nachzuweisen, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht die Aufenthaltsbeendigung.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.