1001/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Gesetzeslücke in den Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuches

 

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) verzichtete im Zusammenhang mit dem Ibiza-Video auf Ermittlungen wegen "Vorteilsannahme" und „verbotener Intervention“ der zurückgetretenen FPÖ-Spitzenpolitiker Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus.

Aus den veröffentlichten Ausschnitten des Ibiza-Videos werde deutlich, dass Strache der vermeintlichen Oligarchin für eine verdeckte Parteispende bzw. den Erwerb von Anteilen an der "Kronen Zeitung" einen Vorteil bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen in Aussicht gestellt habe, erklärte die WKStA. Dies habe er aber nur für den Fall einer künftigen Regierungsbeteiligung getan.

Strache und Gudenus seien als Nationalratsabgeordneter beziehungsweise Wiener Vizebürgermeister damals (am 24. Juli 2017) zwar Amtsträger gewesen. Für das zu beeinflussende Amtsgeschäft seien sie aber nicht zuständig gewesen, "sodass eine Strafbarkeit schon auf der objektiven Tatseite scheitert", wird als Begründung angeführt.

Die WKStA kommt zum Schluss: "Die Forderung einer finanziellen Unterstützung dafür, dass der Täter in die Position des Amtsträgers kommt, verbunden mit dem Versprechen, sich dadurch in der allfällig zu erlangenden Position als Amtsträger beeinflussen zu lassen oder einen allfälligen anderen Amtsträger zu beeinflussen, ist nach der geltenden Gesetzeslage nicht gerichtlich strafbar. Es wäre Sache des Gesetzgebers, diese - allfällige planwidrige - Lücke zu schließen."

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat bis 1.1.2020 einen Gesetzesvorschlag zu unterbreiten, der die Strafbarkeit nach den Deliktstatbeständen §§ 304 - 308 StGB auch auf jene Fälle erweitert, in denen die Annahme, die Forderung oder das Sich-Versprechenlassen unrechtmäßiger Vorteile in Hinblick auf eine konkrete zukünftige Amtsträgereigenschaft geschieht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.