1005/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
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Antrag



 

 

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) und das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) und das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs 2 lautet:

"(2) Jede im Nationalrat vertretene politische Partei erhält jährlich je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro."

 

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

§ 3 (Verfassungsbestimmung) lautet:

"§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je für sie abgegebener Stimme bei einer Wahl zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper jährlich höchstens 2,5 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen bzw. einen Sockelbetrag für die Mindestausstattung (Büro, Administration) zur Verfügung zu stellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln."

Begründung

Drastische Kürzung der Parteienförderung

Österreich ist Europameister im Bereich der Parteienförderung. Kein anderes Land hat höhere Ausgaben für Politik pro Kopf und dabei ist nur die Spitze des Eisberges sichtbar. Lückenhafte Transparenz- und Compliance-Regeln ermöglichen es den politischen Parteien, ihre Taschen über unzählige weitere Kanäle mit Steuergeld zu füllen. Demokratie ist für uns eine unabdingbare tragende Säule unserer Gesellschaft und bedarf einer Basisfinanzierung durch die Allgemeinheit in Form öffentlicher Mittel, damit keine Unvereinbarkeiten oder Abhängigkeiten von begüterten Kreisen entstehen. Aufgeblähte Parteiapparate, wie sie in Österreich auf Bundes- und Landesebene sowie in zahlreichen Parallelstrukturen wie etwa Kammern existieren, sind jedoch unhaltbar.

NEOS wollen die Parteienförderung in Österreich völlig neu gestalten und auf ein vernünftiges und international übliches Maß kürzen. Dabei gelten für uns folgende Leitlinien: Die Parteienfinanzierung muss sparsam, nachvollziehbar und qualitätsfördernd sein.

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen und Regelungen werden jährlich 130 Millionen Euro mehr in den Geldbörsen der Steuerzahler_innen bleiben. Beispiele wie die Schweiz beweisen, dass lebendige Demokratie und Bürgerbeteiligung zu einem Bruchteil der Kosten zu haben ist. Die Umschichtung von Mitteln weg von den Parteiapparaten hin zu den vom Volk gewählten Mandatsträger_innen im Nationalrat erhöht die Qualität der parlamentarischen Arbeit, stärkt die Unabhängigkeit der Mandatar_innen von den Parteien und verhindert strukturelle Korruption. Unabhängigere Abgeordnete können ihre Verantwortung gegenüber den Wähler_innen unmittelbarer leben.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.