1006/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
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Antrag



 

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 lautet:

"(3) Jede politische Partei hat zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen (Abs. 4) und Ausgaben (§ 4 Abs. 2) dem Rechnungshof zu melden. Die erste Aufstellung ist 14 Tage nach dem Stichtag der Wahl an den Rechnungshof zu übermitteln, die weiteren Aufstellungen jeweils 14 Tage nach der letzten. Diese Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen. Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) zu enthalten sowie zumindest die Einnahmen- und Ertragsarten gemäß Abs. 4 und die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt."

 

Begründung

Laufendes Monitoring der Einnahmen und Ausgaben während des Wahlkampfs

Derzeit erfährt die Öffentlichkeit viel zu spät von potenziellen Exzessen der Parteien im Wahlkampf. Denn die Rechenschaftsberichte müssen erst Ende September des Folgejahres an den Rechnungshof übermittelt werden und werden erst nach dessen Überprüfung veröffentlicht. Das kann im Extremfall erst zwei Jahre nach einer Wahl geschehen. Wie viel Parteien für ihren Wahlkampf ausgegeben haben, kann allerdings ein relevantes Kriterium für die Wahlentscheidung sein. Es muss daher ein begleitendes, für alle Bürgerinnen und Bürger einsehbares Monitoring der Einnahmen und Ausgaben während des Wahlkampfes geben. Die Parteien haben daher alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen und Ausgaben dem Rechnungshof zu melden. Diese Aufstellungen sind auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

Eigener Bericht mit endgültiger Wahlkampfkostenabrechnung drei Monate nach der Wahl

Zudem muss eine endgültige Wahlkampfkostenabrechnung rasch nach dem Wahltag erfolgen. In Zukunft hat jede politische bzw. wahlwerbende Partei (vgl. § 13) binnen drei Monaten nach dem Wahltag dem Rechnungshof einen eigenen Bericht über die Wahlkampfkosten zur Prüfung vorzulegen. Die Wahlwerbungsausgaben müssen nicht nur als Summe, sondern aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ausgabenarten ausgewiesen werden. Auch die Einnahmen sind gesondert auszuweisen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.