1008/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.09.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 6 Abs. 6 Z. 5 lautet:

 

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. …

 

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. …

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

 

         „5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 1 vH beteiligt ist,“

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 1 vH beteiligt ist,