1009/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
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Antrag



 

 

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 6 lautet:

"(6) Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben für den oder im Rechenschaftsbericht macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."

 

Begründung

Straftatbestand Rechenschaftsberichtsfälschung

Derzeit wird die vorsätzliche Angabe von unrichtigen Informationen im Rechenschaftsbericht lediglich als Verwaltungsübertretung geahndet. Weder der Rechnungshof noch der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat haben jedoch die Kompetenz, Konten zu öffnen, Dokumente sicherzustellen oder Zeug_innen unter Wahrheitspflicht zu vernehmen. Damit bei Verdacht auf vorsätzlich unrichtige Angaben im Rechenschaftsbericht die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde tätig werden kann, ist es notwendig, dass dies auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Neben den weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft hat dies den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zum Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat von Amts wegen tätig werden kann. Täuschen, Tarnen und Tricksen im Rechenschaftsbericht und bei der Wahlkampfkostenabrechnung darf sich nicht mehr auszahlen und muss Konsequenzen haben.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.