1009/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages enthält § 12 Parteiengesetz 2012 Absatzbezeichnungen bis inkl. (5). |
§ 12 Abs. 6 lautet: |
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„(6) Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben für den oder im Rechenschaftsbericht macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“ |
(6) Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben für den oder im Rechenschaftsbericht macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
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