Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer vorsätzlich

           1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

           2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

           3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

           4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Darüber hinaus ist die den erlaubten Betrag übersteigende Summe der Spende für verfallen zu erklären.“

2. § 12 Abs. 2b lautet:

„(2b) Wer die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 10.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 50.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, zu bestrafen.“