1012/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Glücksspielgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 5 Abs 5 lit a Z 1 lautet:
"die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,30 Euro pro Spiel beträgt;"

2.    § 5 Abs 5 lit a Z 2 lautet:
"die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 3 Euro pro Spiel nicht überschreiten;"

3.    § 5 Abs 5 lit a Z 3 lautet:
"jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;"

4.    § 5 Abs 5 lit a Z 7 lautet:
"nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spieler selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase)."

5.    in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 8 eingefügt:
"das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer)."

6.    in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 9 eingefügt:
"Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen."

7.    in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 10 eingefügt:
"Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen."

8.    § 5 Abs 5 lit b Z 1 lautet:
"die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,20 Euro pro Spiel beträgt;"


9.    § 5 Abs 5 lit b Z 2 lautet:
"die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 2 Euro pro Spiel nicht überschreiten;"


10. § 5 Abs 5 lit b Z 3 lautet:
"jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;"

11. § 5 Abs 5 lit b Z 7 lautet:
"nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spielteilnehmer selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase)."


12. § 5 Abs 5 lit b wird Z 8 eingefügt:
"das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer)."


13. § 5 Abs 5 lit b wird Z 9 eingefügt:
"Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 40 Euro nicht übersteigen."


14. § 5 Abs 5 lit b wird Z 10 eingefügt:
"
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen."




Begründung

Umsetzung notwendiger Spielerschutzmaßnahmen - § 5 Glücksspielgesetz

"Es sind suchtpräventive und legislative Maßnahmen zu setzen, um die Anzahl jener gering zu halten, die Probleme im Zusammenhang mit Glücksspiel oder ähnlichem, wie z.B. Sportwetten entwickeln. Die Angebote müssen so reglementiert werden, dass diese primär der Unterhaltung dienen und existenzbedrohende Verluste unwahrscheinlich werden." Mit diesen Worten beginnt die dem Glücksspiel gewidmete Passage der österreichischen Suchtpräventionsstrategie aus Dezember 2015. Legislative Maßnahmen, die den darin verankerten Zielen dienen, hat der Nationalrat bis dato vermissen lassen. Dieser Initiativantrag ist ein Versuch, hier aufzuholen. 

Aus dem Blickwinkel der oben angeführten Ziele, die angebotenen Glücksspiele so zu reglementieren, dass der Unterhaltungswert im Vordergrund steht und eine existenzielle Bedrohung durch Verluste minimiert wird, scheint die derzeitige Rechtslage ungenügend zu sein. Insbesondere die Höchsteinsätze (bis zu zehn Euro) und die Höchstgewinne (bis zu 10.000 Euro) scheinen den Rahmen eines verhältnismäßigen und "kleinen" Glücksspiels weit zu sprengen. Dies zeigt sich anhand der Aussagen von Expert_innen, ehemaligen spielsüchtigen Menschen und vor allem im internationalen Vergleich. Auch aus europarechtlicher Sicht ist die derzeitige Rechtslage nicht unkritisch zu betrachten. 

Im April 2016 publizierte das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen eine Studie, die im Auftrag des BMF (genauer der Spielerschutzstelle, die beim BMF eingerichtet ist), erstellt wurde. In dieser Studie wurde eine wesentliche Zielsetzung der GSpG Novelle 2010, die Umsetzung eines wirksamen Spielerschutzes, evaluiert. 

Die Studie kommt zu einem durchwegs eindeutigen Ergebnis. Der GSpG Novelle 2010 wird zwar attestiert es in einzelnen Bereichen durchwegs gut gemeint zu haben, jedoch ist gut gemeint nicht immer auch gut gelungen. Gewiss wurden einige positive Maßnahmen eingeführt, doch ist selbst bei den mehrheitlich als positiv wahrgenommenen Neuerungen die Umsetzung verbesserungswürdig (freiwillige Selbstbeschränkungen, Spielsperren, etc.).

Die meisten Glücksspielbetreiber halten sich an die gesetzlichen Bestimmungen und systematische Umgehungen wurden in der Studie kaum festgestellt. Es darf jedoch auch nicht unerwähnt bleiben, dass gerade die Umsetzung der Verpflichtungen der Glücksspielbetreiber vor Ort (ausreichende Information und Warnung bei problematischem Spielverhalten mit eventueller Konsequenz einer Spielsperre) nur ungenügend umgesetzt werden. Hier bleibt der Spielerschutz ein maximal gut gemeintes gesetzliches Lippenbekenntnis.

Die wesentlichen Bestimmungen der GSpG Novelle 2010, die sowohl bei Expert_innen als auch bei Spieler_innen auf Unverständnis stoßen, drehen sich jedoch um den Kern der Novelle, der laut befragten Expert_innen und Spieler_innen mit dem durch die GSpG Novelle intendierten Spielerschutz kaum in Einklang zu bringen ist. So steht in der Kurzfassung zu Beginn der Studie: 

"Die derzeitigen Bestimmungen hinsichtlich Spieldauer pro Einzelspiel, Einsatz- und Gewinnhöhe stoßen sowohl bei der überwiegenden Mehrheit der Expertinnen und Experten als auch bei Spielern und Spielerinnen auf Unverständnis. Die Erhöhung der maximal möglichen Einsätze pro Spiel im Zuge der GSpG-Novelle ist für Fachleute aus einer Spielerschutzperspektive kaum nachvollziehbar. Soll Glücksspiel der Unterhaltung dienen und nicht Geldgewinn im Fokus stehen, der langfristig de facto ohnehin unmöglich zu realisieren ist, sind hier massive Nachbesserungen notwendig." 

 

Der hiermit gestellte Initiativantrag soll ein erster Schritt sein, um die geforderten Nachbesserungen umzusetzen und der oben erwähnten Intention der Suchtpräventionsstrategie nachzukommen.   

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.