1012/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung erfolgte durch BGBl. I Nr. 62/2019 (Kundmachung am 22.07.2019). |
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Sämtliche NovAo (1 bis 14) betreffen jeweils den § 5 Abs. 5 Glücksspielgesetz. |
1. § 5 Abs 5 lit a Z 1 lautet: |
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„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,30 Euro pro Spiel beträgt;“ |
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(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht, |
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(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht, |
a) wenn in Automatensalons zumindest |
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a) wenn in Automatensalons zumindest |
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; |
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1. die
vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens |
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2. § 5 Abs 5 lit a Z 2 lautet: |
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„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 3 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“ |
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2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; |
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2. die
in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld,
Waren oder geldwerten Leistungen) |
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3. § 5 Abs 5 lit a Z 3 lautet: |
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„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“ |
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3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; |
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3. jedes
Spiel zumindest |
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4. § 5 Abs 5 lit a Z 7 lautet: |
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„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spieler selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“ |
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7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
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7. nach
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5. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 8 eingefügt: |
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„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“ |
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8. das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). |
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6. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 9 eingefügt: |
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„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.“ |
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9. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen. |
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7. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 10 eingefügt: |
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„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen.“ |
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10. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen.
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8. § 5 Abs 5 lit b Z 1 lautet: |
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„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,20 Euro pro Spiel beträgt;“ |
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b) wenn in Einzelaufstellung zumindest |
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b) wenn in Einzelaufstellung zumindest |
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; |
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1. die
vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens |
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9. § 5 Abs 5 lit b Z 2 lautet: |
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„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 2 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“ |
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2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; |
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2. die
in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld,
Waren oder geldwerten Leistungen) |
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10. § 5 Abs 5 lit b Z 3 lautet: |
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„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“ |
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3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; |
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3. jedes
Spiel zumindest |
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11. § 5 Abs 5 lit b Z 7 lautet: |
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„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spielteilnehmer selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“ |
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7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
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7. |
Hinweis der ParlDion: Aufgrund offensichtlichen Bezugs wird die vorgeschlagene lit. b Z 8 mit bestehender § 5 Abs. 5 lit. b Z 7 Glücksspielgesetz verglichen (blau hinterlegt). |
12. § 5 Abs 5 lit b wird Z 8 eingefügt: |
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„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“ |
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7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
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13. § 5 Abs 5 lit b wird Z 9 eingefügt: |
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„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 40 Euro nicht übersteigen.“ |
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9. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 40 Euro nicht übersteigen. |
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14. § 5 Abs 5 lit b wird Z 10 eingefügt: |
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„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen.“ |
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10. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen.
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