1013/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (…)“. |
Das Bundesgesetz über die Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert: |
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In § 12b Abs. 1 wird die Zahl „2019“ durch die Zahl „2020“ ersetzt. |
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§ 12b. (1) Zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 haben die öffentlichen Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln für die Jahre 2016 bis 2019 eine jährliche Abgabe von jeweils 3,5 Millionen Euro zu entrichten. |
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§ 12b. (1)
Zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach
§ 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15
haben die öffentlichen Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln
für die Jahre 2016 bis
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