1014/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt: |
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„(15) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.“ |
(15) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft. |
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2. In § 20 wird die Wortfolge „in den Jahren 2017, 2018 und 2019“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020“ ersetzt. |
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§ 20. Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden. |
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§ 20. Zur Deckung
des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher
Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt
in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015
und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 |