1016/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Alois Stöger diplomé,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen- Mautgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.      In § 1 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte von Straßen, die keine Bundesstraßen sind, eine fahrleistungsabhängige und zeitabhängige Bemautung im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Verordnung festlegen, um Maut-Umgehungsverkehre zu verhindern. Mit der Abwicklung der Bemautung dieser Streckenabschnitte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Autobahnen – und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft des Bundes zu betrauen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.


 

Begründung:

 

Mit der Regelung des § 1 Abs. 5 neu soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass Straßen des niederrangigen Straßennetzes in die Bemautungsmechanik des Bundesstraßenmaut-gesetzes einbezogen werden können, um Umgehungsverkehre zu verhindern.

Damit wird den Landeshauptleuten die Möglichkeit eingeräumt, aktive Maßnahmen gegen sogenannte Mautflüchtlinge umzusetzen.

Die technische und organisatorische Bemautung durch die ASFINAG entspricht dem Gedanken der Verwaltungseffizienz, aber auch dem Prinzip, dass durch Ausweichverkehre der ASFINAG Einnahmenausfälle entstehen und durch eine entsprechende Regelung diese kompensiert werden.

Durch diese Norm wird nicht in Länderkompetenzen eingegriffen. Die Entscheidung über eine Vorgangsweise gemäß § 1 Absatz 5 neu obliegt ausschließlich dem jeweiligen Bundesland.