1017/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 Abs. 1 GOG-NR
der Abgeordneten Karl Mahrer, BA Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Vereine und das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Vereine und das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 1 lautet:

„§ 29. (1) Jeder Verein ist unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufzulösen, wenn seine Ziele oder Handlungen mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung nicht vereinbar sind, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis über­schreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 2/2019, wird wie folgt geändert:

In § 1 wird am Ende der Ziffer 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:

„11. von Vereinen zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität (Identitäre Bewegung).“

 

Begründung:

Der Idee der „wehrhaften Demokratie“ folgend soll nunmehr ausdrücklich geregelt sein, dass Vereine, deren Ziele oder Handlungen mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung unvereinbar sind, aufzulösen sind.

Unter dem Begriff „verfassungsrechtliche Grundordnung“ sind insbesondere die Prinzipien der auf Volkssouveränität beruhenden Demokratie, des Rechtsstaats, der Gewaltenteilung sowie der Grundfreiheiten und Menschenrechte zu verstehen, wie sie gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG unter besonderem Bestandsschutz stehen (vgl. VfSIg. 20.213/2017; OGH 27.10.1994, 80bS10/94; Art. 6, 8 und 9 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. 152/1955 idF BGBl. III 179/2002).

Für das Verbot und die Auflösung eines Vereins kommt es - unabhängig davon, ob gegen Strafgesetze verstoßen wird - etwa darauf an, ob ein Verein versucht, durch koordinierte und geplante Aktionen rassistische Stereotypen oder Ideologien des politischen Islams zu verbreiten, und dadurch Bevölkerungsgruppen eingeschüchtert werden. Die Befürwortung von z.B. rassistischen Anschauungen oder von Ideologien des politischen Islams sind nicht mit den fundamentalen Werten einer Demokratie vereinbar, weil sich dadurch negative Konsequenzen für die politische Einstellung der gesamten Bevölkerung oder die Bedrohung Rechte anderer ergeben können. Es darf im Besonderen in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, dass der Staat derartige Ziele oder Handlungen dadurch legitimiert, dass er Vereine, die deren Ziele oder Handlungen mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung unvereinbar sind, duldet und ihnen die mit dem Status eines Vereins verbundene Privilegierung zugesteht (vgl. dazu EGMR, 9. Juli 2013, Vona gegen Ungarn, 35943/10).

Laut Wikipedia bezeichnen sich als Identitäre Bewegung mehrere aktionistische, völkisch orientierte Gruppierungen, die ihrem Selbstverständnis nach die Ideologie des „Ethnopluralismus“ vertreten. Sie gehen von einer geschlossenen, ethnisch homogenen „europäischen Kultur“ aus, deren „Identität" vor allem von einer „Islamisierung“ bedroht sei. Fachjournalisten, Wissenschaftler und Verfassungsschützer beschreiben solche Vorstellungen als „Rassismus ohne Rassen“ und ordnen die Gruppen dem Rechtsextremismus zu.

Mit der Änderung des Symbole-Gesetzes soll sofort darauf abgezielt werden, die Symbole der Identitären Bewegung in Österreich, nämlich das griechische Lambda, das ist ein Winkel in Gelb, auf schwarzem Grund im gelben Kreis, zu verbieten, da es sich um das Symbol eines als rechtsextrem eingestuften Vereins handelt.

Zuweisungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.