Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Vereine und das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
§ 29 Abs. 1 lautet:
„§ 29. (1) Jeder Verein ist unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufzulösen, wenn seine Ziele oder Handlungen mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung nicht vereinbar sind, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“
Artikel 2
Das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 2/2019, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird am Ende der Ziffer 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:
„11. von Vereinen zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität (Identitäre Bewegung).“