Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Vereine und das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 1 lautet:

§ 29. (1) Jeder Verein ist unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufzulösen, wenn seine Ziele oder Handlungen mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung nicht vereinbar sind, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis über­schreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 2/2019, wird wie folgt geändert:

In § 1 wird am Ende der Ziffer 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:

       „11. von Vereinen zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität (Identitäre Bewegung).“