1017/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Karl Mahrer, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Vereine und das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert: |
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§ 29 Abs. 1 lautet: |
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§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
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„§ 29. (1) Jeder Verein ist unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufzulösen, wenn seine Ziele oder Handlungen mit der verfassungsrechtlichen Grundordnung nicht vereinbar sind, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“ |
§ 29. (1) Jeder
Verein
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Artikel 2 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 2/2019, wird wie folgt geändert: |
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In § 1 wird am Ende der Ziffer 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt: |
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§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen 1. … |
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§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen 1. … |
10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind. |
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10. von
Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9
genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind |
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„11. von Vereinen zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität (Identitäre Bewegung).“ |
11. von Vereinen zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität (Identitäre Bewegung).
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