Bundesgesetz mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tage verspätet (§ 3 Abs. 1. Melde G) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91 tägiger tatsächlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes als aufgelöst. Ein 91 Tage übersteigender Krankenhausaufenthalt des Kindes schadet dem Anspruch nicht. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon ob eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für den leiblichen Elternteil weiterhin für die Dauer des Krisenpflegeverhältnisses. Ein gleichzeitiger Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch den leiblichen Elternteil und Krisenpflegeeltern ist maximal bis zu 91 Tagen ab Übernahme des Kindes durch den Krisenpflegeelternteil zulässig.“