1021/A XXVI. GP

Eingebracht am 19.09.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Werner Herbert

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965) geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2018, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 i.V.m. § 108 ASVG nicht übersteigen.“

2. § 61 Abs. 4 lautet:

(4) Hat der Beamte infolge seiner zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand vorliegenden Nebengebührenwerte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage, welche den in Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, sind die den Deckelwert übersteigenden Ansprüche analog der Bestimmung nach § 64 abzufinden.“

 

 

Begründung

 

Aktuell wird die Nebengebührenzulage gem. § 61 Abs. 3 PG nach der individuell gegebenen, höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage der Beamtin bzw. des Beamten begrenzt.

Diese Deckelung führt in der Praxis dazu, dass Beamte mit einem niedrigen Grundgehalt und zahlreichen Nebengebühren, wie dies insbesondere für Exekutivbeamte im Außendienst der Fall ist, zahlreiche Nebengebührenwerte, für die sie oftmals viele Jahre entsprechend Pensionsbeiträge entrichtet haben, nicht pensionswirksam werden.

Auf der anderen Seite profitieren hochrangige Beamte von dieser Regelung, bei denen bei gleicher Beitragsleistung deutlich weniger Nebengebührenwerte für die Höhe der Nebengebührenzulage wirksam werden, weil für sie erst deutlich später diese Deckelung wirksam wird.

Dies Ungleichbehandlung ist sachlich völlig unbegründet und stellt somit eine Diskriminierung nach dem Stand der Beamtin bzw. des Beamten dar, da für alle Beamten unter denselben Voraussetzungen gleichermaßen - in nomineller und prozentueller Höhe - Pensionsbeiträge für Nebengebühren zu entrichten sind.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die von dieser Deckelung betroffenen und sogenannten teilharmonisierten Beamten (Jahrgang 1955 bis 1975) bereits der Parallelrechnung und somit teilweise dem ASVG Recht in Bezug auf ihre anteilig einzurechnende Kontopension gem. dem Allgemeinen Pensionsgesetz unterworfen sind. 

Demzufolge ist es nicht nur im Sinne einer notwendigen Gleichbehandlung unter der Beamtenschaft sondern auch hinsichtlich einer einzufordernden Beitragsgerechtigkeit zwischen Beamten und ASVG Versicherten geboten, hier eine gleichermaßen gültige Höchstbeitragsgrundlage für die Begrenzung der Pensionshöhe festzusetzen.

Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 109 Abs. 25 Pensionsgesetz per 01. Jänner 2020 für alle ab 01. Dezember 1959 Geborenen die Deckelung der Durchrechnungsverluste ihres Ruhegenusses nach § 94 Pensionsgesetz entfällt. Somit verringert sich die Beamtenpension ab 2020 für die Betroffenen teilweise dramatisch.

Dies führt gemäß diesbezüglich durchgeführten Prognoseberechnungen nun dazu, dass ab diesem Zeitpunkt für zahlreiche Bedienstete der Niedriglohngruppen im öffentlichen Dienst, wie insbesondere im Bereich der Basisexekutive (Beamte der Verwendungsgruppe E2b und E2a) sogar ein geringerer Ruhebezug nach Beamtenrecht gebührt, als es für die die zustehende Kontopension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (ASVG Recht) . Aus diesem Grund wurde auch bereits Ende 2018 ein Musterverfahren mit Unterstützung der Freien Exekutivgewerkschaft gestartet, um diese in mehrfacher Hinsicht ungerechtfertigte Benachteiligung für jene Beamten, die tagtäglich ihre Gesundheit und mitunter ihr Leben für die Sicherheit unseres Landes riskieren, zu bekämpfen.

Es geht daher darum diese offenkundig gesetzwidrige Regelung umgehend zu beheben und eine für alle Beamten gleichermaßen geltende Regelung sicherzustellen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.