1021/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Werner Herbert,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 19.09.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 19.09.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2018, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 61 Abs. 3 lautet:

 

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

 

„(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 i.V.m. § 108 ASVG nicht übersteigen.“

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten BeitragsgrundlageHöchstbeitragsgrundlage nach § 45 i.V.m. § 108 ASVG nicht übersteigen.

 

 

2. § 61 Abs. 4 lautet:

 

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

 

„(4) Hat der Beamte infolge seiner zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand vorliegenden Nebengebührenwerte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage, welche den in Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, sind die den Deckelwert übersteigenden Ansprüche analog der Bestimmung nach § 64 abzufinden.“

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.Hat der Beamte infolge seiner zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand vorliegenden Nebengebührenwerte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage, welche den in Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, sind die den Deckelwert übersteigenden Ansprüche analog der Bestimmung nach § 64 abzufinden.