1026/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 25.09.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Dr. Noll und Kollegen

betreffend die Aufkündigung des Kapitel I des Übereinkommens über die Verminde­rung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fäl­len mehrfacher Staatsangehörigkeit (Europarat 1963), kundgemacht in BGBl Nr.
471/1975 idF BGBl. III Nr. 168/2014.

Begründung

Lange Zeit war die Mehrfach-Staatsbürgerschaft völkerrechtlich verpönt. Aus dieser Haltung entsprang 1963 das Europarats-Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfa­cher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsange­hörigkeit.

Dieser restriktive Zugang zur Mehrstaatigkeit hat sich jedoch seitdem gewandelt[1], und heute ermöglichen viele, wahrscheinlich die meisten, EU-Staaten eine zweite Staatsbürgerschaft. Deutschland hat das Europarats-Übereinkommen 2001 sogar zur Gänze gekündigt[2], fast alle ursprünglichen Unterzeichner-Staaten haben das Kapitel I, über die Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit, außer Kraft gesetzt. Aus dem Kreis der EU- und EFTA-Mitglieder befin­den sich lediglich die Niederlande und Österreich noch in der Pflicht dieses Kapitels[3].

Um das Staatsbürgerschaftsgesetz entsprechend anpassen zu können, sollte die einsame gegenseitige Verpflichtung aus diesem Übereinkommen zwischen den EU-Staaten, Öster­reich und den Niederlanden, soweit sie die Doppelstaatsbürgerschaft betrifft, aufgehoben werden.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle Schritte zu unternehmen, um Kapitel I (Chapter I) des Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (Europarat 1963), BGBl Nr. 471/1975 idF BGBl. III Nr. 168/2014, durch Erklärung der Republik Österreich in Über­einstimmung mit Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens zu kündigen. Insbesondere wird die Bundesregierung aufgefordert, möglichst rasch den entsprechenden Beschlusstext als Re­gierungsvorlage im Nationalrat einzubringen, da die Kündigung des Abkommens erst nach einem Jahr in Kraft tritt.“

Es wird beantragt, diesen Antrag betreffend Abänderung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit dem Innenausschuss zuzuweisen.



[1]  Vgl zB Neumayr, Doppelstaatsbürgerschaft - doppelte Freude oder doppelte Last?, ZfV2015, 258; Obwexer, Rechtliche Rahmenbedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch „Südtiroler“, JRP 2018, 26; Hinweis auf die faktische Unmöglichkeit der Hintanhaltung der mehr­fachen Staatsbürgerschaft bei Fessler/Fessler/Pfandner, Staatsbürgerschaftsrecht (2018), nwv Wien, 26.

[2]  Fessler/Fessler/Pfandner, aaO.

[3]  So auch de Groot in seinem Kommentar zum niederländischen Staatsbürgerschaftsrecht: de Groot, Handleidingen voor de toepassing van de Rijkswet op het Nederlanderschap (2010), Deventer/Kluwer, zu Art. 15.