Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1) § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Einem Fremden, der eine andere Staatsangehörigkeit als eine solche eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

           1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

           2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.“

2) In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 3 dieses Paragrafen ist auch auf Staatsangehörige der Niederlanden anzuwenden.“

3) Bei § 27 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn es sich um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA handelt.“

4) In § 27 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der zweite Satz des Abs. 1 dieses Paragrafen ist nicht auf Staatsangehörige der Niederlanden anzuwenden.“

5) Der erste Satz des § 30 Abs. 1 hat zu lauten:

„Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an, bei der es sich nicht um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA handelt, und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet.“

6) In § 30 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 dieses Paragrafen ist auch auf den angestrebten Erwerb der niederländischen Staatsbürgerschaft anzuwenden.“

7) In § 30 Abs. 2 wird nach den Worten „Für einen nicht voll handlungsfähigen Staatsbürger darf die Bestätigung nach Abs. 1“ die Wortfolge eingefügt:

„und Abs. 1a“

8) § 34 Abs 1 Z 3 hat zu lauten:

         „3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat, es sei denn, es handelt sich dabei um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA.“

9) Nach § 34 Abs 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 dieses Paragrafen ist auch anzuwenden, wenn die niederländische Staatsbürgerschaft erworben und beibehalten wurde.“

Inkrafttreten und Außerkrafttreten:

„Die Z 1 bis 9 dieses Bundesgesetzes treten am 1.12.2019 in Kraft.“