52/BI XXVI. GP

Eingebracht am 03.10.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

Betreffend
(STREICHUNG UND OBSOLETERKLÄRUNG DER TIERSCHUTZVERORDNUNG AUS DEM APRIL 2017 UND EBENSO DER NOVELLE ZUR NOVELLE DER TIERSCHUTZ SONDERHALTUNGSVERORDNUNG (PRIVATE PFLEGESTELLEN))

Änderung des §8a TSCHGes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Für die Änderung des §8a TSCHGes ist der Nationalrat zuständig.

 

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 947 BürgerInnen mit ihrer

Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

die Tierschutzverordnung aus dem April 2017 zu streichen und für obsolet zu erklären;

sowie die Novelle zur Novelle der Tierschutz Sonderhaltungsverordnung (private Pflegestellen) ebenso zu streichen und für obsolet zu erklären.

 

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 


Hier einige Details und Erklärungen zu unserer parlamentarischen Bürgerinitiative STREICHUNG UND OBSOLETERKLÄRUNG DER TIERSCHUTZVERORDNUNG AUS DEM APRIL 2017 UND EBENSO DER NOVELLE ZUR NOVELLE DER

TIERSCHUTZ SONDERHALTUNGSVERORDNUNG (PRIVATE PFLEGESTELLEN).

Die Novellierung des Bundestierschutzgesetzes im April 2017 brachte massive Probleme für weite Teile der österreichischen Bevölkerung.

Tausende private Tierpflegestellen, auch mit Tiervergabe und Vermittlung verbunden, wurden de facto gesetzlich verboten, bzw. verunmöglicht. Auch die öffentliche Information und der Internetgebrauch von Tiervergaben sind in diesem Bereich verboten, aber jedem Züchter, Tierexperimentator und Tiervermehrer ist dies gestattet. Die Begründung “Eindämmung des Welpenhandels” zur Novelle ist und bleibt somit wirkungslos!

Eine grosse Anzahl von betroffenen und gleichgesinnten Menschen teilt auch die Ansicht, dass das in dieser Art novellierte Gesetz in vielen Punkten nach §140 BVG verfassungswidrig ist - unzählige Proteste und Demonstrationen waren die Folge.

Auch in der vorliegenden Novelle der Novelle (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung) des Bundestierschutzgesetzes wird erneut fast ausschliesslich auf eine weitere “Veradministrierung” bestehender Verordnungen gesetzt (z.B. §8a). Die angekündigte “Reparatur” der vorangegangenen Novelle hat nun zu einer negativen Steigerung des juristisch aufgeblähten Machwerks geführt und bringt für die Tiere erneut keine Verbesserung, was im Vollzug zu totem Recht führen wird.

Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:
1.	im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder
2.	durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
3.	im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder
4.	die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß §30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.

Hier der betreffende §8a im Gesetzestext:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese realitätsferne Eckzahnbestimmung gilt für Privatpersonen (wie z.B. Pflegestellen) und Vereine, die keine "eigene Betriebsstätte”in Österreich vorweisen können. Ebenso ist Privatperonen und solchen Vereinen die selbständige, öffentliche Tiervermittlung einschliesslich des Gebrauchs des Internet vorboten!

Wir ersuchen dringlichst, diese diskriminierenden Maulkorbmaßnahmen für Bürger einzustellen. Wir lehnen daher diese untaugliche Verordnung ab und fordern dessen Obsoleterklärung.

 

 

 


Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift und E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

MATIAS, Gerda