55/BI XXVI. GP

Eingebracht am 10.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

betreffend

Keine Ehe für Alle

 

 

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender

Hinsicht angenommen:

Angestrebte Änderung der österreichischen Bundesverfassung (B-VG), des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), des Ehegesetzes (EheG) und des Gesetzes über die Eingetragene Partnerschaft (EPG).

 

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von                  1.122 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

 

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

 

 

- dass die Bezeichnung EHE nur für die dauerhafte Verbindung von Mann und Frau, ausgerichtet auf die Weitergabe des Lebens verwendet werden darf, (Art.12 der EMRK bestimmt, dass eine Ehe aus Mann und Frau besteht) und

- dass die Bezeichnung PARTNERSCHAFT für alle anderen Lebensgemeinschaften (gleich- oder verschiedengeschlechtlich) bzw. Partnerschaftsformen anzuwenden ist.

- zur Frage, ob die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau und die Familie als schutzwürdige Einrichtungen in die Verfassung aufzunehmen sind, ist eine VOLKSABSTIMMUNG durchzuführen.

 

 

 

 

 

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)


 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

Keine Ehe für Alle

 

 

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der

Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

Andreas Felix

KRENOSZ

 

 

 

________________________

Unterschrift

 

Unterstützungserklärungen:

Name

Anschrift

Geb. Datum

Datum der

Unterzeichnung

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Die vorgelegten Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.


 

 

 

 

 

 

 


"Keine EHE für ALLE!"

Parlamentarische Bürgerinitiative

Vorbemerkung:

Am 4. Dezember 2017 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass jene gesetzlichen Regelungen aufzuheben sind, die gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe verwehren. Diese Aufhebung wird mit Ende 2018 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offenstehen.

Damit gibt es die „Ehe für Alle". Für viele Menschen sind die Begründungen und Argumente dieses Urteils fragwürdig und falsch.

Höchstgerichtliche Urteile sind zu respektieren, heißt es von Regierungsseite, da diese eine tragende Säule der Demokratie sind. Deshalb nehme sie diese Entscheidung zur Kenntnis. Dennoch herrscht bei den Koalitionspartnern zu diesem Thema offensichtlich Verwirrung. Wenn jetzt von der Bundesregierung nichts unternommen wird wäre es ein klarer Vertrauensbruch gegenüber den Wählern.

Was ist, wenn ein höchstgerichtliches Urteil auf Grund falscher Annahmen gefällt wurde? Sind solche Urteile dann auch zu respektieren, oder wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers, solche falschen Grundannahmen oder Umdeutungen von Begriffen zu korrigieren?

Wir haben daher einer Parlamentarische Bürgerinitiative mit folgendem Inhalt gestartet:

Die Bundesregierung (Nationalrat) wird aufgefordert, in Gesetzgebung und Verwaltung alles zu unternehmen, dass

         die Bezeichnung EHE nur für die dauerhafte Verbindung von Mann und Frau, ausgerichtet auf die Weitergabe des Lebens verwendet werden darf, (Art. 12 der EMRK bestimmt, dass eine Ehe aus Mann und Frau besteht) und

         die Bezeichnung PARTNERSCHAFT für alle anderen Lebensgemeinschaften (gleich­oder verschiedengeschlechtlich) bzw. Partnerschaftsformen anzuwenden ist.

        Zur Frage, ob die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau und die Familie als schutzwürdige Einrichtungen in die Verfassung aufzunehmen sind, ist eine Volksabstimmung durchzuführen.


Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4.12.2017:

1. Die Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), die Wortfolgen "gleichgeschlechtlicher Paare" in § 1, "gleichen Geschlechts" in § 2 sowie die Ziffer 1 des § 5 Abs. 1 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im Übrigen wird das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Überlegungen zur EHE für ALLE:

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes.

Dazu 2 grundlegende Positionen:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 16 (Gleichbehandlung der Geschlechter)

(1) Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) hat wiederholt festgestellt, dass es nicht diskriminierend sei, die Ehe allein der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten.

Es gibt daher kein Menschenrecht auf eine EHE für Homosexuelle oder für ALLE.

Eine Umdeutung fundamentaler Begriffe durch den Verfassungsgerichtshof (oder durch ein anderes Gericht) ist unzulässig und stellt eine schwere Verletzung unseres Rechtstaates durch Missachtung der in der Österreichischen Bundesverfassung festgeschriebenen Gewaltentrennung dar. Die Beibehaltung der klaren Begriffe ist dringend erforderlich, um nicht der Willkür Tür und Tor zu öffnen.


Was heißt Gleichstellung und Gleichheit?

Was ist Partnerschaft und was ist Ehe?

Um all diese Begriffe herrscht große Verwirrung und es kann nicht die Lösung sein, dass jeder diese Begriffe für sich selbst interpretiert.

Bei der Ehe geben sich Mann und Frau ein öffentliches Versprechen, Verantwortung füreinander zu übernehmen, einander zu ergänzen und eine Familie zu gründen. Der Sinn und Zweck einer Ehe ist somit nicht nur füreinander Verantwortung zu übernehmen, sondern auch für die zukünftigen Generationen. Die Weitergabe des Lebens um dadurch für ein Kind ein sicheres Umfeld und die besten Rahmenbedingungen dafür zu schaffen sind daher ein integraler Bestandteil einer Ehe. Aus diesem Grund beinhalten die traditionellen Eheversprechen die Treue der Ehepartner zueinander. Die Schließung einer Ehe ist somit auch ein Generationsvertrag.

Partnerschaftsverträge, wie die eingetragene Partnerschaft, beziehen sich nur auf die Angelegenheiten, Interessen und Bedürfnissen von zwei Personen.

Eine eingetragene Partnerschaft dient dazu, die legitimen Rechte und Interessen der Partner sicherzustellen. Da homosexuellen, bzw. lesbischen Paaren, auf natürliche Weise die Weitergabe des Lebens nicht möglich ist, können sie eine Ehe im eigentlichen Sinn nicht eingehen. Beide Institute sind daher nicht gleich und deshalb auch nicht gleichstellbar.

Rasse und Geschlecht sind vorgegebene Merkmale und niemals selbst bestimmbar! Seine „sexuelle Identität" als Wunschvorstellung und eine „sexuelle Orientierung" als Handlungsweise bestimmt jeder selbst und ist daher auch jederzeit veränderbar. Die Begriffe „sexuelle Orientierung" und „sexuelle Identität" kommen daher in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vor.

Die Familie als die natürliche und fundamentale Einheit der Gesellschaft und das Recht von Männern und Frauen zu heiraten und eine Familie zu gründen, ist seit jeher die Grundlage der Gesetzgebung, der Philosophie, der Religion und des sozialen Miteinanders.

Ehe und Familie gehören zusammen, denn alle anderen Gemeinschaften führen in die Beliebigkeit, bedeuten Unfreiheit, Ungleichheit und Ungerechtigkeit. Die Familie ist die Keimzelle des Staates und der beste Schutz für das Wohl der Kinder.

Die Ehe muss geschützt bleiben, denn das Recht der Kinder auf Vater und Mutter ist
maßgeblich für die Identität und Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes. Die Gleichsetzung der biologischen Elternschaft mit der sogenannten „sozialen" Elternschaft ist eine widersinnige Gleichmacherei.

Wenn nun der VfGH festschreibt, dass jede Beziehungsform auf Grund ihrer Intention gleichwertig ist, weil von der Liebe zueinander getragen, dann schreibt er damit auch fest, dass jede sexuelle Orientierung, egal ob hetero- oder homosexuell, polygam oder pädophil, auch gleichwertig ist und anerkannt werden muss. Die Sexualität darf aber nicht willkürlich von der Fortpflanzung getrennt werden. Der häufige Missbrauch von Liebe und Sexualität, auch unter Erwachsenen, wird einfach ignoriert. Der VfGH leistet somit der Destabilisierung der Familie und der weiteren Fragmentierung der Gesellschaft Vorschub.

Einigen Gruppierungen bei den Homosexuellen geht die Öffnung der Ehe aber nicht weit genug. Sie wollen eine radikale Überarbeitung des „reaktionären" Eherechts. Für sie stellt die Ehe eine Falle dar. Warum haben Sie aber dennoch dafür gekämpft?

Den Befürwortern der Ehe für alle gehe es offensichtlich nicht um gleiche Rechte, sondern längst nur mehr darum, im Namen der Gleichheit alle natürlichen Wesensunterschiede aufzuheben. Aber Ungleiches kann auch durch ein Gesetz nicht gleichgemacht werden (aus Äpfeln werden auch durch eine andere Bezeichnung keine Birnen, sondern die Äpfel bleiben von ihrer Natur aus immer Äpfel).

Eine Reform des Eherechts ist nicht erforderlich, denn es soll keine Vielehen

keine Ehen unter Verwandten (Inzest) und auch keine Kinderehen

geben.

Warum keine EHE für ALLE?

Eine Unterscheidung bedeutet keine Diskriminierung:

Die Unterscheidung zwischen hetero- und homosexuellen Partnerschaften gründet sich auf biologische Tatsachen. Nur aus der geschlechtlichen Verbindung zwischen Mann und Frau können Kinder auf natürlichem Weg entstehen.

Legitimes Staatsinteresse:

Die Zukunft jeden Staates hängt von der Nachkommenschaft ab. Daher ist der Staat interessiert, die Verbindung zweier Menschen zu schützen und zu fördern, aus welcher sich in einem gesicherten Rahmen auf natürlichen Weg Nachkommenschaft ergibt: die Ehe.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Dieser Gerichtshof hielt in seinen Entscheidungen mehrfach fest, dass der Vorbehalt der Ehe für Mann und Frau aus der Sicht der Menschenrechte unproblematisch sei und deshalb auch keine Diskriminierung vorliege.

Kinderrechte:

Auf Grund der UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Vater und Mutter. Eine solche Elternschaft ist bei homosexuellen Partnerschaften nicht möglich, weil Elternschaft nur biologisch denkbar ist.

Schlussbemerkung

Ist es nun eine Diskriminierung, Homosexuellen die Ehe zu verwehren? Ganz und gar nicht! Eine homosexuell lebende Person hat sich selbstbestimmt entschieden, seine Neigung auszuleben - das ist ihr Recht!

Sie muss aber auch die Konsequenzen daraus akzeptieren, dass sie keine Ehe eingehen, keine Kinder haben und keine Familie gründen kann.

Jede gleichgeschlechtlich orientierte Person hat jedoch auch das Recht, sich einen Partner zu suchen und diesen zu heiraten. Die einzige Bedingung ist die, dass sie sich in ihren Beziehungen neu orientiert und sich dem anderen Geschlecht zuneigt.