64/BI XXVI. GP

Eingebracht am 04.06.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

betreffend
NSCHG STUNDEN :
Klarstellung des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes bezüglich Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal (NSchG-Nov 1992 idF BGBL I 2001/98) betreffend „Pflegestationen in Pflegeheimen"

 

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht) bzw. Artikel 21 Abs. 2 B-VG (Arbeitnehmerschutz der Landes-, Gemeinde-, und Gemeindeverbandsbediensteten, die in Betrieben tätig sind). Zudem wird darauf verwiesen, dass es sich um eine Weiterentwicklung des bestehenden Anwendungsbereiches handelt.

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 1340 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

die NSchG-Nov 1992 dahingehend zu ändern, dass

  in § 1 Abs. 1 leg. cit. der Anwendungsbereich von „Pflegestation in Pflegeheimen" auf „Pflegeeinrichtungen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz" und

  in § 2 Abs. 1 Z 11 leg. cit. auf „Einrichtungen der stationären Pflege " geändert wird.

Begründung:

erfolgt auf Beiblatt

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)


 

 

Begründung:

1.         Einleitend:

1.1      Zielsetzung der NSchG-Nov 1992 war es, zusätzliche Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen in Krankenanstalten und Pflegeheimen sicherzustellen, die Nachtschwerarbeit erbringen müssen.

1.2      Nachtschwerarbeit sah der damalige Gesetzgeber immer dann als gegeben an, wenn Arbeitnehmer a) in gewissen Arbeitsstätten, b) in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet und c) es sich hierbei nicht um Arbeitsbereitschaft handelt.

1.3      Eine dieser Arbeitsstätten, die der Gesetzgeber hierbei als exemplarisch für Nachtschwerarbeit ansah, waren „Pflegestationen in Pflegeheimen".

1.4      Als Schutzmaßnahme sah der Gesetzgeber zusätzliche 2 Stunden Zeitguthaben pro Nachtdienst vor, der eben unter solche erschwerten Bedingungen zu leisten war.

2.         Mangelnde Praxistauglichkeit:

2.1      Das derzeitig sowohl in Art V § 1 Abs. 1 wie auch in § 2 Abs. 1 Z 11 NSchG-Nov 1992 normierte Abgrenzungskriterium „Pflegestationen in Pflegeheimen“ hat sich bedauerlicherweise nicht als praxistauglich erwiesen.

2.2      So versuchte im Jahr 2006 der Verband Steirischer Alten- und Betreuungsheime mittels Feststellungsantrag gemäß §54 Abs. 2 ASGG vom OGH feststellen zu lassen, dass die NSchG Nov 1992 in Pflegeheime ohne Pflegestationen nicht zur Anwendung kommt (9ObA66/05d).

2.3      Im Rahmen dieses Verfahrens brachte der klagende Verband unter Anderem zur Begründung seines Antrages vor, dass seine Mitglieder keine Pflegestationen betreiben würden. Dieses Vorbringen entbehrt vor folgendem Hintergrund nicht einer gewissen Ironie: Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 ist ein Pflegeheim nämlich überhaupt nur dann gegeben, wenn es sich um eine stationäre Einrichtung handelt, in der mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.

2.4      Aufgrund der unklaren Bestimmungen - so kann auch aus der Praxis berichtet werden - gewähren manche Unternehmen ihren Arbeitnehmern eben nicht die 2 Stunden Zeitausgleich. Dies ist nicht nur unfair gegenüber den Arbeitnehmern, sondern auch gegenüber denjenigen Unternehmen, die diese Bestimmung im Sinne des Arbeitnehmerschutzes auslegen.

2.5      Zudem ist auch zu konstatieren, dass hierdurch die berechtigte Zielsetzung des Gesetzes konterkariert wird. Schließlich sollen schon aufgrund des Gleichheitssatzes Arbeitnehmer, die den gleichen Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind, auch den gleichen Schutz (hier: 2 Stunden Zeitausgleich) erhalten. Demgegenüber sollte eine vom Arbeitgeber - eventuell geschickt gewählte - Benennung oder Organisationsform, schon mangels sachlicher Relevanz, keine Rolle spielen.


 

3.         Wandlung der Arbeitspläne - zusätzliche Belastungen:

3.1      Weiters ist bedauerlicherweise festzuhalten, dass der Pflegebedarf - und somit auch die Arbeitsbelastung in der Nacht - der Personen, die in Pflegeheimen gepflegt und betreut werden, stark gestiegen ist. Womit auch aus diesem Blickwinkel eine Adaptierung des Gesetzes von Nöten scheint, damit der ursprüngliche Zweck - Arbeitnehmerschutz – auch weiterhin gesichert werden kann.

3.2      Quelle dieses Befundes ist die Datenbank des Infoservice des Sozialministeriums. Anhand dieser Datenbank lässt sich die Entwicklung der sogenannten „Wohnplätze" in den vergangenen Jahren nachvollziehen.

3.3      Das Infoservice fasst unter dem Begriff Wohnplätze „Wohn-Angebote für Senioren in stationären Einrichtungen zusammen, die eine bei Bedarf anfallende Pflege (meist über Pflegestufe 3 hinaus) ausschließen. Sollte ein Pflegebedarf auftreten, ist zumeist eine Übersiedlung in eine Pflegeeinrichtung oder eine Pflegestation notwendig.“[1] Der Anteil der Wohnplätze an allen angebotenen Plätzen sinkt beständig und ist von 22,3 Prozent im Jahr 2004 auf 14,7 Prozent im Jahr 2016 gefallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 2016 fast zwei Drittel der österreichweiten Wohnplätze alleine auf das Kuratorium Wiener Pensionistenwohnhäuser (KWP) zurückgehen.[2] Klammert man diesen Großanbieter aus, dann betrug der Anteil von Wohnplätzen im Gesamtangebot der stationären Alten- und Pflegeheime im Jahr 2016 lediglich 5,7 Prozent.

3.4      In § 3a Abs. 6 Pflegefondsgesetz ist festgelegt, dass die Landesförderungen für die Aufnahme in stationäre Einrichtungen erst ab der Pflegegeldstufe 4 erfolgen soll. Das entspricht inzwischen weitgehend der gelebten Praxis in allen Bundesländern. Pflegegeldstufe 4 bedeutet einen anerkannten Pflegebedarf von über 160 Stunden. Zudem braucht es bis zu fünf Zeitpunkte am Tag, an denen Pflegeleistungen erbracht werden müssen. Eine solche sogenannte Pflegeeinheit erfolgt z.B. am Morgen und umfasst eine Reihe von Tätigkeiten, die von der Körperpflege, über die Durchführung der Inkontinenzversorgung bis zu Ankleiden und Mobilisierung reichen können.

3.5      In der Pflegegeldstufe 4 wird auch davon ausgegangen, dass die Pflege weitgehend koordinierbar ist, d.h. sie geplant zu definierten Zeiten erfolgen kann. Allerdings ist dies bei Menschen mit Demenz häufig nicht der Fall. Sie sind vielfach trotzdem in den niederen Pflegegeldstufen eingestuft, weil kognitive Defizite, Tag-Nacht-Umkehr, mangelnde Risikoeinschätzung, Hin- und Weglauftendenzen oder ähnliche Symptome im Rahmen des Pflegegeldeinstufungsverfahrens nur unzureichend anerkannt werden können. Viele typische Verhaltensweisen von Menschen mit Demenz machen eine dauernde Bereitschaft oder sogar Anwesenheit erforderlich - auch nachts. Das sind Kriterien, die in der Pflegegeldeinstufung eigentlich erst ab der Stufe 5 Voraussetzung sind und Anerkennung finden.

3.6      Dabei sind bereits heute dementielle Erkrankungen die häufigste Hauptdiagnose ab Pflegegeldstufe 3.[3] Geschätzte 130.000 Menschen mit Demenz leben aktuell in Österreich, und in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege nimmt der Anteil an Menschen mit Demenz dramatisch zu. ExpertInnen sprechen von 70 bis 80 Prozent der BewohnerInnen. Zudem erfolgt die Aufnahme in die Pflegeheime heute viel später als früher. Das zeigt sich an der stetig steigenden durchschnittlichen Pflegegeldstufe in den Pflegeheimen, die derzeit meist schon über der Stufe 4 liegt.

3.7      Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein nur mehr sehr geringer Anteil von BewohnerInnen in Alten- und Pflegeheimen mit einer Pflegegeldstufe 3 oder weniger. Unterscheidungen zwischen sogenannten Wohn- bzw. Pflegestationen sind hinfällig, da durch den immer späteren Eintritt und die zunehmende Anzahl von Menschen mit Demenz grundsätzlich alle BewohnerInnen in einer öffentlich geförderten stationären Einrichtung für Langzeitpflege einen Pflegebedarf haben, der als hoch eingestuft werden muss.


 

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend:
NSCHG STUNDEN: Klarstellung des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes bezüglich Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal (NSchG-Nov 1992 idF BGBL I 2001/98) betreffend „Pflegestationen in Pflegeheimen“

Erstunterzeichner/in

Name

 

Anschrift und E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

Gassner
Sylvia

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Die vorgelegten Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.



[1] https://www.infoservice.sozialministerium.at/InfoService2/main;jsessionid=7A083654B4C50DDDDCC9F554A2858BAA?execution=e1s3

 

[2] 6.995 Wohnplätze im KWP im Jahr 2016

[3] Pflegevorsorgebericht 2017, S. 21