19 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2018 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018

Das Gesetzliche Budgetprovisorium 2018, BGBl. I Nr. 165/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß §§ 1 und 2 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.“

2. § 1 Abs. 4 und 5 entfallen.

3. Nach dem § 1 Abs. 3 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2017 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:

           1. Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:

                a) Eingefügt wird die Untergliederung 17 „Öffentlicher Dienst und Sport“; dieser werden die Globalbudgets „17.01 Steuerung und Services“ sowie „17.02 Sport“ zugeordnet.

               b) Eingefügt werden die Globalbudgets „10.02 Frauenangelegenheiten und Gleichstellung“ sowie „40.05 Digitalisierung“.

                c) Die Bezeichnung der Untergliederung 13 lautet „Justiz und Reformen“, jene der Untergliederung 14 „Militärische Angelegenheiten“, jene der Untergliederung 42 „Landwirtschaft, Natur und Tourismus“, jene der Untergliederung 43 „Umwelt, Energie und Klima“, jene des Globalbudgets 24.01 „Steuerung Gesundheitssystem“, jene des Globalbudgets 42.02 „Landwirtschaft, Regionalpolitik und Tourismus“ sowie jene des Globalbudgets 43.01 „Klima, Energie und Umweltpolitik“.

           2. Folgende im BFG 2017 (Anlage I) für das gesamte Finanzjahr 2017 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort rückwirkend ab 1. Jänner 2018 zu verrechnen:

Beträge in Mill. Euro

Ergebnishaushalt

Finanzierungshaushalt

Umschichtung vom Detailbudget

Aufwand

Ertrag

Auszahlungen

Einzahlungen

Umschichtung zum Detailbudget

Bezeichnung

10.01.01

3,340

3,340

12.02.02

Beiträge an Intern. Org.

10.01.01

0,110

0,110

13.01.01

Strategie, Legistik

10.01.01

1,627

0,189

1,627

0,189

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

10.01.01

3,464

3,464

40.05.01

Digitalisierung

10.01.01

0,097

 

0,097

 

42.01.01

Zentralstelle

10.01.01

1,115

1,115

42.02.03

Forsch./ Sonst.Maß.

10.01.02

4,668

4,668

40.05.01

Digitalisierung

10.01.02

0,290

0,290

12.01.01

Zentralstelle

10.01.02

1,077

1,077

12.01.02

Vertretungsbehörden

10.01.02

3,065

3,065

13.01.01

Strategie, Legistik

10.01.02

13,244

0,344

13,244

0,344

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

10.01.02

1,733

1,733

42.01.01

Zentralstelle

10.03.01

75,100

0,001

75,100

0,001

42.02.01.01

Ländliche Entwicklung

10.01.04.01

1,721

0,234

1,894

0,240

13.01.04

Datenschutzbehörde

10.01.05

68,146

0,604

67,766

0,630

13.02.07

BVwG

12.01.01

0,660

0,660

10.01.02

Zentralstelle

14.06.01

3,036

3,008

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

14.06.01

43,485

0,002

43,480

 

17.02.01

Allg.Sport. & Serv.

14.06.02

80,000

80,000

17.02.02

Bes.Sportförd.

14.06.03

0,004

0,004

17.02.03

Sportgroßprojekte

14.06.04

6,508

6,508

17.02.04

Bundessporteinr GmbH

15.01.01

11,450

11,450

10.01.01

Ressortübergr. Vorh.

15.01.01

4,042

0,001

4,042

0,001

10.01.02

Zentralstelle

15.01.01

15,742

15,742

40.05.01

Digitalisierung

24.01.01

3,559

3,559

10.01.02

Zentralstelle

24.01.01

6,562

0,030

6,562

0,030

17.01.01

Ö. Dienst/Zentralst.

24.01.01

40,358

1,457

38,544

1,061

21.01.01

Zentralstelle

24.04.01

10,150

10,150

10.02.01

Frauen u. Gleichste.

40.01.01

13,525

13,525

42.01.01

Zentralstelle

40.02.01

48,648

48,648

42.02.06

Tourismus

40.02.01

13,500

13,500

43.01.02

UFI

40.02.01

0,831

204,693

0,831

204,693

43.01.07

Energiepolitik

40.02.01

98,731

98,731

45.02.01

Kapitalbeteiligungen

           3. Die in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung“ in den Detailbudgets 40.01.91.02 und 14.06.94 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu den jeweils korrespondierenden, sachlich in Betracht kommenden Detailbudgets 15.01.98 und 17.02.94 im erforderlichen Ausmaß umgeschichtet.

           4. § 1 Absatz 2 gilt für den Personalplan (Anlage IV) mit der Maßgabe, dass Planstellen nur bis zu den in § 4 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen besetzt werden dürfen.

           5. Der Personalplan (Anlage IV) wird wie folgt geändert:

               a.) § 6 Absatz 7 der „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ lautet:

„(7) Bis zum Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes 2018 sind ressortübergreifende Bindungen von Planstellen zulässig.“

              b.) in § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 9 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

               c.) in § 9 Absatz 2, und § 10 Absatz 2 wird die Wortfolge „die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

              d.) in § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 wird die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

               e.) im § 15 Absatz 5 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

               f.) § 18 Abs. 2 der „Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013“ lautet:

§ 18. (2) Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß § 46 BHG 2013 im Jahr 2018 kann die für das Jahr 2017 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2018 im

           1. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz um bis zu 12

           2. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zum Vollzug des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) um bis zu 6

           3. Bundeskanzleramt um bis zu 65

           4. Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz um bis zu 120

           5. Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport um bis zu 40

weitere Planstellen überschritten werden.“

              g.) § 18 Abs. 3 entfällt.

              h.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Untergliederungen 13, 14 und 42: „Justiz und Reformen“, „Militärische Angelegenheiten“, „Landwirtschaft, Natur und Tourismus“; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „Öffentlicher Dienst und Sport“ wird eingefügt; die Untergliederung 24 entfällt.

                i.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Ressorts „BM für Justiz“, „BM für Landesverteidigung und Sport“, „BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, „BM für Bildung“, „BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“, „BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ folgendermaßen: „BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“, „BM für Landesverteidigung“, „BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, „BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, „BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“, „BM für Nachhaltigkeit und Tourismus“; ein neues Ressort mit der Bezeichnung „BM für öffentlichen Dienst und Sport“ wird eingefügt. Die Bezeichnungen „BM für Gesundheit und Frauen“ und „BM für Familien und Jugend“ entfallen.

                j.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 10 Bundeskanzleramt, 17 Öffentlicher Dienst und Sport, 25 Familien und Jugend sowie 40 Wirtschaft die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

               k.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in den Untergliederungen 15 Finanzverwaltung und 21 Soziales und Konsumentenschutz in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst und ADV die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

                l.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in den Untergliederungen 12 Äußeres, 14 Militärische Angelegenheiten, 31 Wissenschaft und Forschung und 42 Landwirtschaft, Natur und Tourismus im Besoldungsgruppenbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

              m.) Der Personalplan für das Jahr 2017 Teil 1a erhält in der Untergliederung 13 Justiz und Reformen in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst sowie RichterInnen und RichteramtsanwärterInnen die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

              n.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 15 übertragene ausgegliederte Rechtsträger Amt der Bundesimmobilien die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 15.01.98.00.

              o.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 17 übertragene ausgegliederte Rechtsträger die Bezeichnung Allgemeine Sportförderung und Service die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 17.02.94.00.

              p.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der, der Untergliederung 24 zugehörige ausgegliederte Rechtsträger die Bezeichnung BMASGK – Zentralstelle (Beamte/AGES).“

4. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung „§ 3.“.

5. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung „§ 4 Abs. 1“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2, sowie §§ 2, 3 und 5 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft; § 1 Abs. 4 und 5 tritt am Tag nach der Kundmachung außer Kraft.“

6. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5.“.

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 1 erhält hinsichtlich der Obergrenzen für Auszahlungen für das Jahr 2018 folgende Fassung:

„Rubrik

Bezeichnung

Art der Auszahlungsbeträge

Jahr 2018 (Beträge in Millionen €)

0,1

Recht und Sicherheit

fix

9.154,345

variabel

0,000

Summe 0,1

9.154,345

2

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

fix

22.225,109

variabel

19.608,471

Summe 2

41.833,580

3

Bildung, Forschung, Kunst und Kultur

fix

13.849,082

4

Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

fix

7.382,294

variabel

2.266,567

Summe 4

9.648,861

5

Kassa und Zinsen

fix

4.328,207

Gesamtsumme

78.814,075“

2. Die Tabelle in § 2 erhält hinsichtlich der Bezeichnung der Untergliederungen und der Obergrenzen für Auszahlungen für das Jahr 2018 folgende Fassung:

„Unter-

Jahr 2018 (Beträge in Millionen €)

gliederung

Bezeichnung

1

Präsidentschaftskanzlei

8,171

2

Bundesgesetzgebung

225,898

3

Verfassungsgerichtshof

15,421

4

Verwaltungsgerichtshof

20,203

5

Volksanwaltschaft

10,634

6

Rechnungshof

32,419

10

Bundeskanzleramt

296,783

hievon fix

296,783

hievon variabel

0,000

11

Inneres

3.095,212

12

Äußeres

476,712

13

Justiz und Reformen

1.489,496

14

Militärische Angelegenheiten

2.146,539

15

Finanzverwaltung

1.172,424

16

Öffentliche Abgaben

0,000

17

Öffentlicher Dienst und Sport

154,433

20

Arbeit

9.034,931

hievon fix

1.941,231

hievon variabel

7.093,700

21

Soziales und Konsumentenschutz

3.164,530

22

Pensionsversicherung

11.850,000

hievon fix

0,000

hievon variabel

11.850,000

23

Pensionen – Beamtinnen und Beamte

9.702,967

24

Gesundheit

1.036,064

hievon fix

371,293

hievon variabel

664,771

25

Familien und Jugend

7.035,088

30

Bildung

8.456,171

31

Wissenschaft und Forschung

4.401,279

32

Kunst und Kultur

451,962

33

Wirtschaft (Forschung)

101,591

34

Verkehr, Innovation u. Technologie (Forschung)

428,079

40

Wirtschaft

274,137

41

Verkehr, Innovation u. Technologie

3.913,415

42

Landwirtschaft, Natur und Tourismus

2.296,155

hievon fix

938,371

hievon variabel

1.357,784

43

Umwelt, Energie und Klima

614,851

44

Finanzausgleich

967,671

hievon fix

82,646

hievon variabel

885,025

45

Bundesvermögen

1.043,872

hievon fix

1.043,866

hievon variabel

0,006

46

Finanzmarktstabilität

528,760

hievon fix

505,008

hievon variabel

23,752

51

Kassenverwaltung

13,251

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

4.304,956“

3. Die Tabelle in § 4 Abs. 1 erhält hinsichtlich der Personalkapazität des Bundes für das Jahr 2018 folgende Fassung:

„Unter-gliederung

Bezeichnung

Jahr 2018

01

Präsidentschaftskanzlei

79

02

Bundesgesetzgebung

430

03

Verfassungsgerichtshof

100

04

Verwaltungsgerichtshof

200

05

Volksanwaltschaft

75

06

Rechnungshof

323

10

Bundeskanzleramt

706

11

Inneres

34.472

12

Äußeres

1.325

13

Justiz und Reformen

11.731

14

Militärische Angelegenheiten

22.113

15

Finanzverwaltung

11.886

17

Öffentlicher Dienst und Sport

240

20

Arbeit

411

21

Soziales und Konsumentenschutz

1.468

25

Familien und Jugend

124

30

Bildung

45.190

31

Wissenschaft und Forschung

712

32

Kunst und Kultur

307

40

Wirtschaft

2.139

41

Verkehr, Innovation und Technologie

1.086

42

Landwirtschaft, Natur und Tourismus

2.782

Gesamtsumme (Personalkapazität Bund)

137.899“

4. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in den Grundzügen des Personalplanes festgelegten höchstzulässigen ausgabenwirksamen Personalkapazitäten können im Jahr 2018 im Bereich der UG 10 um bis zu 25, im Bereich der UG 13 um bis zu 120 und im Bereich der UG 11 um bis zu 750 überschritten werden. Diese Überschreitungsermächtigung ist sinngemäß auf den jeweils gültigen Personalplan anzuwenden.“

5. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 3 sowie § 6 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

6. § 6 lautet:

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.“