106 und Zu 106 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 2 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4a Z 1 lautet:

         „1. die §§ 22a bis 24a, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 3, 4 und Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 73 Abs. 1b, 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;“

2. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

              „c) § 1 Abs. 3, §§ 22a bis 24a, § 27a, § 28a Abs. 5a und 5b, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39a, § 39e, § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 73 Abs. 1b, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;“

3. In § 28a werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:

„(5a) Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts hat oder haben

           1. mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Abs. 5b,

           2. im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 oder eines Kreditinstituts, das übertragbare Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder gemäß Abs. 5b anzugehören.

Mitglieder der Aufsichtsrates, die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind für die Erreichung der Mindestanzahl an unabhängigen Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung gemäß Z 1 gilt nicht für Kreditinstitute, deren Anteile zu 100 vH von einem inländischen Kreditinstitut gehalten werden und die weder von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 sind, noch übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind.

(5b) Ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gilt dann nicht als unabhängig, wenn es

           1. in den letzten fünf Jahren Geschäftsleiter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war;

           2. ein beherrschender Anteilseigner gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein Vertreter dessen Interessen ist, auch wenn der beherrschende Anteilseigner die Republik Österreich oder eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts ist;

           3. eine wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung mit dem betreffenden Kreditinstitut hat;

           4. ein Angestellter des beherrschenden Anteilseigners gemäß Z 2 ist oder eine andere wesentliche Geschäftsbeziehung mit dem beherrschenden Anteilseigner gemäß Z 2 unterhält;

           5. ein Angestellter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, ist, es sei denn,

                a) das Mitglied ist nicht Teil des höheren Managements gemäß § 2 Z 1b des betreffenden Kreditinstituts und

               b) das Mitglied wurde gemäß § 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandt;

           6. in den letzten drei Jahren Teil des höheren Managements gemäß § 2 Z 1b innerhalb des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war;

           7. in den letzten drei Jahren Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war, oder den Bestätigungsvermerk unterschrieben hat oder in beratender Funktion von wesentlichem Ausmaß für das betreffende Kreditinstitut oder ein anderes Unternehmen innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, tätig war;

           8. im letzten Jahr ein wesentlicher Vertragspartner des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war oder mit diesem wesentlichen Vertragspartner im letzten Jahr eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhalten hat;

           9. zusätzlich zu seiner Vergütung für seine Funktion als Aufsichtsratsmitglied des Kreditinstituts oder aus der finanziellen oder geschäftlichen Beziehung gemäß Z 3 weitere Zahlungen in wesentlicher Höhe oder andere wesentliche Vorteile seitens der Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa erhält;

         10. über einen Zeitraum von mindestens 12 aufeinander folgenden Jahren Geschäftsleiter oder Mitglied des Aufsichtsrats des betreffenden Kreditinstituts war;

         11. ein nahes Familienmitglied gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 eines Geschäftsleiters des betreffenden Kreditinstituts oder einer Person der Z 1 bis 8 ist.“

(5c) Das bloße Zutreffen eines der Kriterien von § 28a (5b) auf ein Mitglied des Aufsichtsrats bedeutet noch nicht, dass dieses automatisch als nicht unabhängig betrachtet werden muss. Vielmehr kann das Kreditinstitut der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen, dass trotz Vorliegens der in § 28a (5b) genannten Kriterien das Mitglied des Aufsichtsrats nach wie vor als unabhängig angesehen werden kann. Diese Möglichkeit besteht nicht für das erste unabhängige Mitglied des Aufsichtsrates; dieses muss alle Kriterien der Unabhängigkeit erfüllen.

4. Dem § 39 Abs. 5 wird der folgende letzte Satz angefügt:

„Der Leiter der Risikomanagementabteilung hat für die Ausübung seiner Funktion fachlich geeignet zu sein und die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 erfüllen.“

5. Dem § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Kreditinstitute haben folgende organisatorische Anforderungen zu erfüllen:

           1. Sie haben unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Grundsätze und Verfahren schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, Risiken einer etwaigen Missachtung der in § 69 Abs. 1 aufgelisteten Vorschriften durch ihre Geschäftsleitung, ihre Aufsichtsratsmitglieder und ihre Mitarbeiter sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken und diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken.

           2. Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben eine dauerhafte, wirksame und unabhängig arbeitende Compliance-Funktion mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung einzurichten, die die ständige Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Verfahren gemäß Z 1, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel unternommen wurden, sowie die diesbezügliche Beratung der Geschäftsleitung zur Aufgabe hat.

           3. Mit der Leitung der Compliance-Funktion gemäß Z 2 ist eine Person zu betrauen, die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 erfüllt und fachlich für die Ausübung ihrer Funktion geeignet ist.“

6. Dem § 39d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Kreditinstituten, die von der FMA gemäß § 23b oder § 23c als systemrelevantes Institut eingestuft wurden, hat die Mehrheit der Mitglieder und der Vorsitzende des Risikoausschusses unabhängig im Sinne des § 28a Abs. 5b zu sein.“

7. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Der Leiter der internen Revision hat die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen.“

8. In § 63a Abs. 4 Einleitungsteil wird der Satz „Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Geschäftsleiter, leitender Angestellter (§ 80 Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen sein oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben.“ durch den Satz „Als unabhängig gilt nicht, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter, leitender Angestellter (§ 80 Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen ist oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“ ersetzt.

9. § 73 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision und deren Leiter sowie Änderungen in deren Person; die Anzeige des Leiters beinhaltet insbesondere Angaben betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sowie jede Änderung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 und 2;“

10. In § 73 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

           1. den Leiter der Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 bei bestehenden Leitern der Risikomanagement-Funktion;

           2. den Leiter der Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 Z 3 unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 6 Z 3 bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;

           3. den besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), unter Angabe der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG bei bestehenden besonderen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 3 FM-GwG;

           4. den Compliance-Beauftragten gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 1, sowie jede Änderung in seiner Person.

Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.“

11. In § 73a wird nach dem Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a“ der Verweis „ , Abs. 1b“ eingefügt.

12. § 98 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 und 1b oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;“

13. Nach § 103v wird folgender § 103w eingefügt:

§ 103w. (1) Auf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 unverändert geblieben ist, ist § 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.

(2) Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 unverändert geblieben ist, ist § 39d Abs. 5 erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.“

14. Dem § 105 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/34/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABL. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, anzuwenden.“

15. Dem § 107 wird folgender Abs. 99 angefügt:

„(99) § 3 Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 39 Abs. 5 und 6 Z 1, § 42 Abs. 1, § 63a Abs. 4, § 73 Abs. 1 Z 11 und Abs. 1b, § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 28a Abs. 5a bis 5c, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39d Abs. 5, § 98 Abs. 2 Z 7, § 103w sowie § 105 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Die §§ 28a Abs. 5a bis 5c, 39 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine Anwendung.“

2. Dem § 200 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.“