137 der Beilagen XXVI. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Der Nationalrat hat beschlossen:

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

           1. „Alternative Kraftstoffe“: Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen insbesondere:

                a) Elektrizität,

               b) Wasserstoff,

                c) Biokraftstoffe, das sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden,

               d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,

                e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), und

                f) Flüssiggas (LPG);

           2. „Elektrofahrzeug“: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;

           3. „Ladepunkt“: eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;

           4. „Normalladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;

           5. „Schnellladepunkt“: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;

           6. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“: das ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;

           7. „Tankstelle“: eine Tankanlage zur Abgabe eines Kraftstoffs – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;

           8. „LNG-Tankstelle“: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht.

Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten

§ 3. (1) Die Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen.

(2) Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn

           1. er sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet,

           2. er sich an einem Standort befindet, der die kombinierte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und umweltfreundlicher Fahrzeuge ermöglicht, insbesondere an Haltestationen oder Parkplätzen der öffentlichen Verkehrsmittel, an Bahnhöfen oder an Flughäfen oder

           3. er sich an einer Raststätte im hochrangigen Straßennetz befindet.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.

(4) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss.

Technische Spezifikationen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen

§ 4. (1) Öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen mindestens den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 1.1 (Normalladepunkte) und 1.2 (Schnellladepunkte) der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. Kabellos oder induktiv betriebene Ladepunkte sind davon ausgenommen.

(2) Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.

(3) Öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.

(4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die technischen Spezifikationen für öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte, für öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen sowie für öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für den Verkehr unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Anhanges II der Richtlinie 2014/94/EU festzulegen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 5. Wer die Pflichten gemäß § 3 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen.

Übergangsbestimmung

§ 6. Die technischen Spezifikationen gemäß § 4 gelten für Anlagen, die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet oder erneuert worden sind, erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 4 Abs. 4.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 3 und des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           2. im Übrigen die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.